III. Abschn.: Rechtsgeschäfte. 1. Tit.: Geschäftsfähigkeit. 63
bh) Bei einfeitigen Geschäften §. 111.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderzährige
ohne die erforderliche Einwilligungs des gesetzlichen Vertreters
vornimmt, ist unwirksam." Nimmt der Minderjährige mit
dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem Anderen
gegenüber vor5, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam", wenn der
Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form-
vorlegt und der Andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde
unverzüglich' zurückweist.¾ Die Zurückweisung ist ausgeschlossen,
wenn der Vertreter den Anderen von der Einwilligung in
Kenntniß gesetzt hatte.“
1 65, II à 85, IID 107, III 107. M. 1, 138. Prot. I, 62. — 88 174,
180, 410, 1160, 1398, 1891, 1832.
1. Im Gegensatz zu dem Vertrage. In Betracht kommen nur die
unter den § 107 fallenden einseitigen Mcchtsgeschäfte z. B. eine Kündigung,
-usschaftsansschlacung. Vgl. § 108 A
2. § 107 u. a. Ausgenommen als lediglich vorteilhafte Geschäfte.
3. §8 183, § 107 A. 4. Nachträgliche Genehmigung heilt hier im
Gegensatz 8 8 108 nicht, E. FG. 5 1½5, Bay. 4287
4. 9§ 139 N. 1 131.
-¾l ““J aechtsgechäte 2 (A. * vor §104).
. 12 E.
eist er es nicht zurück, so ist der Maneel geheilt, auch wenn
Tch weh erklärt war, daß mit Einwilligung gehandelt werde,
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9. Kein Rechtsgeschäft. A.“ vor § 104. Anderweit erlangte Kennt-
nis kommt nicht in Petrach. — Entsprechende Anwendung § 1825.
Jc) Ausnahmen.
is. §. 112.
Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen? zum selbständigen
Betrieb eines Erwerbsgeschäfts 3, so ist der Minderjährige für
solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig " welche der Ge-
schäftsbetrieb mit sich bringt.? Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte,
zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts bedarf.
Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Ge-
nehmigung des Vormundschaftsgerichts zurückgenommen werden.
I 67, I1I a 386, IIb 108, III 108. M. 1, 141. Prot. 1, 63.
1. 83 3 A. 1. 2. Bay. 57258. — Ermächtigung des Vertreters kann
das Vormundschaftsgericht nicht ersetzen. Anders § 1135. — § 1643 A. 1.
2, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, § 106.