Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

III. Abschn.: Rechtsgeschäfte. 1. Tit.: Geschäftsfähigkeit. 63 
bh) Bei einfeitigen Geschäften §. 111. 
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderzährige 
ohne die erforderliche Einwilligungs des gesetzlichen Vertreters 
vornimmt, ist unwirksam." Nimmt der Minderjährige mit 
dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem Anderen 
gegenüber vor5, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam", wenn der 
Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form- 
vorlegt und der Andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde 
unverzüglich' zurückweist.¾ Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, 
wenn der Vertreter den Anderen von der Einwilligung in 
Kenntniß gesetzt hatte.“ 
1 65, II à 85, IID 107, III 107. M. 1, 138. Prot. I, 62. — 88 174, 
180, 410, 1160, 1398, 1891, 1832. 
1. Im Gegensatz zu dem Vertrage. In Betracht kommen nur die 
unter den § 107 fallenden einseitigen Mcchtsgeschäfte z. B. eine Kündigung, 
-usschaftsansschlacung. Vgl. § 108 A 
2. § 107 u. a. Ausgenommen als lediglich vorteilhafte Geschäfte. 
3. §8 183, § 107 A. 4. Nachträgliche Genehmigung heilt hier im 
Gegensatz 8 8 108 nicht, E. FG. 5 1½5, Bay. 4287 
4. 9§ 139 N. 1 131. 
-¾l ““J aechtsgechäte 2 (A. * vor §104). 
. 12 E. 
eist er es nicht zurück, so ist der Maneel geheilt, auch wenn 
Tch weh erklärt war, daß mit Einwilligung gehandelt werde, 
R. 50 
9. Kein Rechtsgeschäft. A.“ vor § 104. Anderweit erlangte Kennt- 
nis kommt nicht in Petrach. — Entsprechende Anwendung § 1825. 
Jc) Ausnahmen. 
is. §. 112. 
Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen? zum selbständigen 
Betrieb eines Erwerbsgeschäfts 3, so ist der Minderjährige für 
solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig " welche der Ge- 
schäftsbetrieb mit sich bringt.? Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, 
zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts bedarf. 
Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Ge- 
nehmigung des Vormundschaftsgerichts zurückgenommen werden. 
I 67, I1I a 386, IIb 108, III 108. M. 1, 141. Prot. 1, 63. 
1. 83 3 A. 1. 2. Bay. 57258. — Ermächtigung des Vertreters kann 
das Vormundschaftsgericht nicht ersetzen. Anders § 1135. — § 1643 A. 1. 
2, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, § 106.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.