Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

1008 Viertes Buch. Familienrecht. 
Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren 
minderjährigen unverheiratheten Kindern gegenüber verpflichtet, 
alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalte 
gleichmäßig zu verwenden.“ Diese Verpflichtung tritt nicht ein, 
wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter?" vorhanden 
ist"; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kinde, dessen Unter- 
halt aus dem Stamme seines Vermögens“ bestritten werden kann. 
1 1482, II 1498, IIb 1583, III 1581. M. IV, 685. Prot. Ik. 430, 
481, VI, 296, 297. 
1. Voraussetzung für die Verpflichtung ist eigene Leistungsfähigkeit. 
Es kommt auf Vermögen und Erwerbsfähigkeit des Verpflichteten an. 
2. Einrede des Notbedarfs, s. §88 519, 1579, 1608, 1620. Aber 
es sind nicht ohne weiteres alle Schulden abzuziehen= z. B. nicht die auf 
lange Frist gestundeten und überhaupt nur diejenigen Beträge, die bei 
Aufstellung eines den Verhältnissen in verständiger Weise Rechnung 
tragenden Tilgungsplans zur Tilgung der Schulden binnen angemessener 
Frist und zur Zinszahlung zu verwenden sind E. JW. 10 16. 
3. Der Berechtigte hat seine Bedürftigkeit, der Verpflichtete seine 
Unfähigkeit zu beweisen E. R. 577. 4. Nicht: Beeinträchtigung. 
5. § 1610. Erforderlichenfalls ist das Stammvermögen anzu- 
greifen, vorausgesetzt, daß dadurch der standesmäßige Unterhalt nicht 
gefährdet wird, F. JW. O03 295, 06 957. Berücksichtigung zukünftiger Ver- 
hältnisse, . JW. 04 29°. 
6. Ausdehnung über Abs. 1 hinaus — ohne Rücksicht auf den 
standesmäßigen oder notdürftigen Unterhalt. Nur die Möglichkeit der 
eigenen Fortexistenz bildet unter Berücksichtigung der Lebensstellung die 
Grenze der elterl. Unterhaltspflicht. Vgl. S. JW. 00 % O03.292. Hört 
auf, sobald das Kind verheiratet oder großjährig ist. — Wegen des 
unehel. Vaters s. § 1708 A. 4. 
7. z. B. Großeltern; auch der andere Elternteil, E. JW. 04 3. 
Zunächst haftet der Vater (§ 1006); gelingt ihm der Beweis aus 
§ 16031, so haftet die Mutter; gelingt auch ihr dieser Beweis, so trin 
die gesteigerte Haftung des Vaters aus § 16037 ein. Soweit die Mittel 
des Vaters nicht ausreichen, haftet die Mutter nach § 16037; die 
Haftung sowohl des Vaters wie der Mutter aus § 16032 entfällt, wenn 
sie beweisen, daß andere unterhaltspflichtige Verwandte vorhanden sind, 
J. R. 57°% ; s. auch JW. 04 35, 0021 357. 
8. und leistungsfähig ist. Aber nur im Sinne des Abs. 1: den 
Großeltern liegt die erweiterte Unterhaltspflicht nicht ob. 
9. Ausnahme von § 16022. Ist das Vermögen des Kindes hinter- 
legt, so hat das VG. die Herausgabe soweit als nötig zu gestatten: der 
Ernennung eines Pflegers bedarf es nicht. 4. Bay. 1916. 
Einfluß 1. des Güterstandes §. 1604. 
Soweit die Unterhaltspflicht einer Frau ihren Verwandten 
gegenüber davon abhängt, daß sie zur Gewährung des Unter-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.