1008 Viertes Buch. Familienrecht.
Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren
minderjährigen unverheiratheten Kindern gegenüber verpflichtet,
alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalte
gleichmäßig zu verwenden.“ Diese Verpflichtung tritt nicht ein,
wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter?" vorhanden
ist"; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kinde, dessen Unter-
halt aus dem Stamme seines Vermögens“ bestritten werden kann.
1 1482, II 1498, IIb 1583, III 1581. M. IV, 685. Prot. Ik. 430,
481, VI, 296, 297.
1. Voraussetzung für die Verpflichtung ist eigene Leistungsfähigkeit.
Es kommt auf Vermögen und Erwerbsfähigkeit des Verpflichteten an.
2. Einrede des Notbedarfs, s. §88 519, 1579, 1608, 1620. Aber
es sind nicht ohne weiteres alle Schulden abzuziehen= z. B. nicht die auf
lange Frist gestundeten und überhaupt nur diejenigen Beträge, die bei
Aufstellung eines den Verhältnissen in verständiger Weise Rechnung
tragenden Tilgungsplans zur Tilgung der Schulden binnen angemessener
Frist und zur Zinszahlung zu verwenden sind E. JW. 10 16.
3. Der Berechtigte hat seine Bedürftigkeit, der Verpflichtete seine
Unfähigkeit zu beweisen E. R. 577. 4. Nicht: Beeinträchtigung.
5. § 1610. Erforderlichenfalls ist das Stammvermögen anzu-
greifen, vorausgesetzt, daß dadurch der standesmäßige Unterhalt nicht
gefährdet wird, F. JW. O03 295, 06 957. Berücksichtigung zukünftiger Ver-
hältnisse, . JW. 04 29°.
6. Ausdehnung über Abs. 1 hinaus — ohne Rücksicht auf den
standesmäßigen oder notdürftigen Unterhalt. Nur die Möglichkeit der
eigenen Fortexistenz bildet unter Berücksichtigung der Lebensstellung die
Grenze der elterl. Unterhaltspflicht. Vgl. S. JW. 00 % O03.292. Hört
auf, sobald das Kind verheiratet oder großjährig ist. — Wegen des
unehel. Vaters s. § 1708 A. 4.
7. z. B. Großeltern; auch der andere Elternteil, E. JW. 04 3.
Zunächst haftet der Vater (§ 1006); gelingt ihm der Beweis aus
§ 16031, so haftet die Mutter; gelingt auch ihr dieser Beweis, so trin
die gesteigerte Haftung des Vaters aus § 16037 ein. Soweit die Mittel
des Vaters nicht ausreichen, haftet die Mutter nach § 16037; die
Haftung sowohl des Vaters wie der Mutter aus § 16032 entfällt, wenn
sie beweisen, daß andere unterhaltspflichtige Verwandte vorhanden sind,
J. R. 57°% ; s. auch JW. 04 35, 0021 357.
8. und leistungsfähig ist. Aber nur im Sinne des Abs. 1: den
Großeltern liegt die erweiterte Unterhaltspflicht nicht ob.
9. Ausnahme von § 16022. Ist das Vermögen des Kindes hinter-
legt, so hat das VG. die Herausgabe soweit als nötig zu gestatten: der
Ernennung eines Pflegers bedarf es nicht. 4. Bay. 1916.
Einfluß 1. des Güterstandes §. 1604.
Soweit die Unterhaltspflicht einer Frau ihren Verwandten
gegenüber davon abhängt, daß sie zur Gewährung des Unter-