1010 Viertes Buch. Familienrecht.
Reihenfolge d. Verpflichteten §. 1606.
Die Abkömmlinge sind vor! den Verwandten der aufsteigen-
den Linie unterhaltspflichtig. Die Unterhaltspflicht der Abkömm-
linge bestimmt sich nach der gesetzlichen Erbfolgeordnung und
dem Verhältnisse der Erbtheile.
Unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die
näheren vor den entfernteren 3, mehrere gleich nahe zu gleichen
Theilen. Der Vater haftet jedoch vor der Mutter"“; steht die
Nutznießung an dem Vermögen des Kindes der Mutter zu, so
haftet die Mutter vor dem Vater.5
1485, 1486 Satz 1, IIa 1501, II b 1586, III 1584. M. IV, 689, 693.
Prot. 1V, 482, 485 bis 489, VI, 297.
1. Die Voraussetzungen der Einrede der Vorausklage, 88 771 ff.
brauchen nicht gegeben zu sein, es genügt der Beweis, daß der Erst-
verpflichtete nicht leisten kann. Vgl. auch §§ 1709, 1739, 1766.
2. 88 1924 ff.; nicht nach der Nähe der Verwandtschaft. Seiten-
verwandte bleiben außer Betracht, § 1601. Mehrere Verpflichtete haften
nicht samtverbindlich, aber zu gleichen Teilen, auch wenn sie verschieden
leistungsfähig sind; jedoch § 1603 2. JW. 10287. Ist einer leistungs-
unfähig, so wird er nicht mitgezählt, Z. Sachs. 1 1 4/8, R. 52 f6.
r ohne Unterschied, ob von väterlicher oder mütterlicher Seite —
abgesehen von Vater und Mutter selbst. Die gleichnahen haften nicht
samtverbindlich, Æ. R. 5775.
4. Die Eltern haften also nicht nach Teilen E. R. 5775. Die Ver-
pflichtung des Vaters besteht insoweit nicht, als die Mutter freiwillig
leistet E. KG. 3744.
5. 88 1684, 16852, 1701. Auch wenn sie aus dem Vermögen
des Kindes nichts bezieht, selbst wenn das Kind vermögenslos ist. Die
Nutznießung an dem Vermögen des Kindes ist nicht Voraussetzung für
die Haftung der Mutter, E. IW. O06 3.
§. 1607.
Soweit ein Verwandter auf Grund des §. 1603 nicht
unterhaltspflichtig ist 1., hat der nach ihm haftende Verwandte
den Unterhalt zu gewähren.
Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen
Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert
ist.: Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit
ein anderer Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen über.“
Der Uebergang kann nicht zum Nachtheile des Unterhalts-
berechtigten“ geltend gemacht werden.
1 1487, 11a 1502, IIb 157, III 1585. M. IV, 694. Prot. IV. 132,
139 bis 491.