II. Abschn.: Verwandtschaft. 3. Tit.: Unterhaltspflicht. 1011
1. weil er mittellos ist. Ist von zwei gleichverpflichteten Ver-
wandten einer mittellos, so trifft den anderen die ganze Unterhaltspflicht.
Erst soweit auch er nicht leisten kann, tritt der nachfolgende Verwandte
ein, 2. R. 52 13. Nicht für die Vergangendeit Der Bedürftige braucht
nicht zu beweisen, daß der zunächst erpflichtete seiner Unterhaltspflicht
nicht nachkommt, E. JW. 011.
2. 8PO. 8 9171. Inland- — Deutsches Reich.
3. Üübergang kraft Gesetzes s. 8 412, vgl. auch ½ 268, 4267, 17098.
Gilt nicht, wenn ein Nichtverpflichteter Unterhalt gewährt. — Ersatz-
anspruch bffentlicher Verbände s. a. 103. — Vgl. auch § 6858.
. B. wenn der Erstverpflichtete durch aunh Fuehricnedne
aßeerskenk-. kommt, dem Brrecktigten für die Zukunft den Unterhalt zu
reichen. Bgl. S 1709 A. 5 u. E. R. 76 15.
Verpflichtung des Gatten §. 1608.
Der Ehegatte des Bedürftigen: haftet vor dessen Ver-
wandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner
sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung
seines standesmäßigen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren:,
haften die Verwandten vor dem Ehegatten. Die Vorschriften
des §. 1607 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.3
Das Gleiche gilt von einem geschiedenen unterhaltspflichtigen
Ehegatten“ sowie von einem Ehegatten, der nach §. 1351
unterhaltspflichtig ist.5
1 1484, II A 1508, IID 1588, III 1586. M. IV, 689. Prot. IV, 482, 485.
1. weil der Mann der Frau Unterhalt 4 gewähren hat, auch
wenn sie nicht bedürstig ist, 88 1360, 1361. Die Frau hat zwar nur
im Falle der Bedürftigkeit des Mannes Unterhalt zu leisten, allein auch
sie ist vor den Verwandten verpflichtet. — BVgl. § 1606 W. 1.
2. Einrede des Notbedarfs, 8 1603 M. 2.
3. 8 1607 A. 2 bis 4.
4. Er haftet vor den Verwandten (88 1578 bis 1580) vorbehalt-
lich der Einrede des Notbedarfs. Der Scheidung steht die Aufhebung
der chel. Gemeinschaft gleich, § 1586.
5. Auch hier Unterhaltspflicht nach 88 1578 bis 1582.
Mehrere Berechtigte §. 1609.
Sind mehrere Bedürftige vorhanden und ist der Unter-
haltspflichtige außer Stande, allen Unterhalt zu gewähren, so
gehen unter ihnen die Abkömmlinge den Verwandten der auf-
steigenden Linie, unter den Abkömmlingen diejenigen, welche im
Falle der gesetzlichen Erbfolge als Erben berufen sein würden?,
den übrigen Abkömmlingen, unter den Verwandten der auf-
steigenden Linie die näheren den entfernteren vor.
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