1012 Viertes Buch. Familienrecht.
Der Ehegatte steht den minderjährigen unverheiratheten
Kindern gleich‘; er geht anderen Kindern und den übrigen
Verwandten vor. Ein geschiedener Ehegatte" sowie ein Ehe-
gatte, der nach §. 1351 unterhaltsberechtigt ist", geht den voll-
jährigen oder verheiratheten Kindern und den übrigen Ver-
wandten vor.7
1 1488, IIa 1504, II b 1589, 1II 1587. M. IV, 688. Prot. Iv, 482,
485, 550, 531.
1. so haben sie an sich alle Anspruch auf Berücksichtigung, aber
nicht auf zahlenmäßig gleiche Beträge, sondern enach Maßgabe ihres
Bedürfnisses. Rangordnung nach § 1609 Abs. 1 u. 2. Zuerst die minder-
jährigen unverheirateten Kinder; ihnen steht der Ehegatte gleich; es folgt
der geschiedene Gatte und der Gatte nach § 1351. Dann die anderen
Abkömmlinge nach der gesetzlichen Erbfolge und schließlich die Ver-
wandten aufsteigender Linie nach Gradesnähe. Wegen des geschiedenen
Gatten s. aber A. 7. 2. § 19242.3.
3. ohne Unterschied zwischen Vater= und Mutterstamm.
4. Der Gatte geht mit diesen Kindern ins Teilz volljährige und
verheiratete Kinder stehen ihm nach. Vgl. 88 16025, 16037.
5. 88 1578, 1579, 1586. 6. § 1608 M. 5.
7. Das Verhältnis des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Gatten
zu dem der minderjährigen unverheirateten Kinder ist in 8 1579 Abs. 1
Satz 2 geregelt. Vgl. auch E. R. 75“3.
Maß §. 1610.
Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach
der Lebensstellung des Bedürftigen: (standesmäßiger Unterhalt).
Der Unterhalt umfaßt den gesammten Lebensbedarf#, bei
einer der Erziehnng bedürftigen Person auch die Kosten der
Erziehung" und der Vorbildung zu einem Berufe.
118812:, IIa 1505, IIb 1590, 11I 1888. M. IV, 696. Prot. IV,
491 bis 481.
1. Nicht des Verpflichteten. Vgl. . JW. O2 7; nach der Person
des Bedürftigen allein; nicht seines Ehegatten, der sich an die eigenen
Verwandten halten muß: nicht seiner Kinder, die nach §8 1607 ein selb
ständiges Recht gegen die Großeltern haben.
2. Gegensatz: notdürftiger Unterhalt, s. 8 1611 N. 2
3. Was im einzelnen dazu gehört, ist Tatfrage- Kosten einer
Krankheit stets. Schulden des Bedürftigen hat der Verpflichtete nicht
zu zahlen. Ebensowenig in der Regel Prozeß- und Gerichtskosten.
4. Tatfrage, nach Vermögenslage und gesellschaftlicher Stellung
der Familie und nach den Anlagen des Kindes. Hiernach auch, ob die
Rosten des Universitätsstudiums zu gewähren sind. Unter Umständen
auch die Kosten für die Vorbildung zu einem weiteren Berus .
JW. 10½77.