Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

1012 Viertes Buch. Familienrecht. 
Der Ehegatte steht den minderjährigen unverheiratheten 
Kindern gleich‘; er geht anderen Kindern und den übrigen 
Verwandten vor. Ein geschiedener Ehegatte" sowie ein Ehe- 
gatte, der nach §. 1351 unterhaltsberechtigt ist", geht den voll- 
jährigen oder verheiratheten Kindern und den übrigen Ver- 
wandten vor.7 
1 1488, IIa 1504, II b 1589, 1II 1587. M. IV, 688. Prot. Iv, 482, 
485, 550, 531. 
1. so haben sie an sich alle Anspruch auf Berücksichtigung, aber 
nicht auf zahlenmäßig gleiche Beträge, sondern enach Maßgabe ihres 
Bedürfnisses. Rangordnung nach § 1609 Abs. 1 u. 2. Zuerst die minder- 
jährigen unverheirateten Kinder; ihnen steht der Ehegatte gleich; es folgt 
der geschiedene Gatte und der Gatte nach § 1351. Dann die anderen 
Abkömmlinge nach der gesetzlichen Erbfolge und schließlich die Ver- 
wandten aufsteigender Linie nach Gradesnähe. Wegen des geschiedenen 
Gatten s. aber A. 7. 2. § 19242.3. 
3. ohne Unterschied zwischen Vater= und Mutterstamm. 
4. Der Gatte geht mit diesen Kindern ins Teilz volljährige und 
verheiratete Kinder stehen ihm nach. Vgl. 88 16025, 16037. 
5. 88 1578, 1579, 1586. 6. § 1608 M. 5. 
7. Das Verhältnis des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Gatten 
zu dem der minderjährigen unverheirateten Kinder ist in 8 1579 Abs. 1 
Satz 2 geregelt. Vgl. auch E. R. 75“3. 
Maß §. 1610. 
Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach 
der Lebensstellung des Bedürftigen: (standesmäßiger Unterhalt). 
Der Unterhalt umfaßt den gesammten Lebensbedarf#, bei 
einer der Erziehnng bedürftigen Person auch die Kosten der 
Erziehung" und der Vorbildung zu einem Berufe. 
118812:, IIa 1505, IIb 1590, 11I 1888. M. IV, 696. Prot. IV, 
491 bis 481. 
1. Nicht des Verpflichteten. Vgl. . JW. O2 7; nach der Person 
des Bedürftigen allein; nicht seines Ehegatten, der sich an die eigenen 
Verwandten halten muß: nicht seiner Kinder, die nach §8 1607 ein selb 
ständiges Recht gegen die Großeltern haben. 
2. Gegensatz: notdürftiger Unterhalt, s. 8 1611 N. 2 
3. Was im einzelnen dazu gehört, ist Tatfrage- Kosten einer 
Krankheit stets. Schulden des Bedürftigen hat der Verpflichtete nicht 
zu zahlen. Ebensowenig in der Regel Prozeß- und Gerichtskosten. 
4. Tatfrage, nach Vermögenslage und gesellschaftlicher Stellung 
der Familie und nach den Anlagen des Kindes. Hiernach auch, ob die 
Rosten des Universitätsstudiums zu gewähren sind. Unter Umständen 
auch die Kosten für die Vorbildung zu einem weiteren Berus . 
JW. 10½77.
	        
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