Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II. Abschn.: Verwandtschaft. 3. Tit.: Unterhaltspflicht. 1013 
Rotdürftiger Unterhalt 8. 1611. 
Wer durch sein sittliches Verschulden! bedürftig geworden 
ist, kann nur den nothdürftigen Unterhalt? verlangen. 
Der gleichen Beschränkung unterliegt der Unterhaltsanspruch 
der Abkömmlinge, der Eltern und des Ehegatten?, wenn sie sich 
einer Verfehlung schuldig machen, die den Unterhaltspflichtigen 
berechtigt, ihnen den Pflichttheil zu entziehen", sowie der Unter- 
haltsanspruch der Großeltern und der weiteren Voreltern, wenn 
ihnen gegenüber die Voraussetzungen vorliegen, unter denen 
Kinder berechtigt sind, ihren Eltern den Pflichttheil zu entziehen.? 
Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften 
eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unter- 
haltspflichtige in Anspruch nehmen. 
1 1490, II à 1506, IIb 1591, III 1589. M. IV, 699. Prot. IV, 489, 494, 
495, VI, 297. 
1. Der Grund der Bedürftigkeit muß in dem sittlichen Verschulden 
liegen: z. B. durch Spiel oder Trunk verarmt. E. JW. 02 76. Fällt der 
ursichliche Zusammenhang später weg, so entfällt auch die Beschränkung 
auf den notdürftigen Unterhalt 2. JIW. 104. So auch § 1601 A. 3. 
Das Verschulden braucht nicht gegen den Unterhaltsverpflichteten gerichtet 
zu sein. Vgl. § 1568 A. 5 a. E., § 1666 A. 6. § 2333 Nr. 5. Der Ver- 
pflichtete muß das sittl. Verschulden beweisen, S. JW. 02 7, 11405. 
2. Unterhalt, der ausreicht zur Erfüllung des unbedingt not- 
wendigen Lebensbedarfs, ohne daß auf die Lebensstellung (8 1610 1) 
Rücksicht genommen wird. Das Maß ist nach Lage der Verhältnisse 
verschieden. 
6 * S. 88 1601, 1360, 1361, 1578 bis 1583, 1351. Vgl. auch 
1766. 
4. §8 2333 bis 2335, 23364. Vgl. auch E. JW. 03 B. 31 u. 107. 
5. § 2334. Das Recht der Beschränkung gegenüber den Groß- 
eltern und den weiteren Voreltern ist besonders geregelt, weil diese nicht 
pflichtteilsberechtigt sind. 
Art der Gewährung §. 1612. 
Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu 
gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen?, daß ihm die Ge- 
währung des Unterhalts in anderer Art“ gestattet wird, wenn 
besondere Gründe es rechtfertigen. 
Haben Eltern einem unverheiratheten Kinde" Unterhalt zu 
gewähren, so können sie bestimmen, in welcher Art und für 
welche Zeit im voraus der Unterhalt gewährt werden soll.5 Aus 
besonderen Gründen kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag 
des Kindes die Bestimmung der Eltern ändern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.