II. Abschn.: Verwandtschaft. 3. Tit.: Unterhaltspflicht. 1015
3. 8 249. Hat der Berechtigte einen Schaden nicht erlitten, z. B.
weil an Stelle des Erstverpflichteten der Nächstverpflichtete den ünterhalt
geleistet hat. so fällt sein Ersatzanspruch weg.
Verzug 88 284, 285, 288, 291; Mchtshãngigkeit ZPO. 8 263.
Die Ansprüche für die Vergangenheit sind pfändbar, abtretbar, vererblich;
verjähren auch (§ 197) und zwar selbst wenn sie vorher nach Art und
Höhe rechtsgeschäftlich oder richterlich festgestellt worden sind Z. R. 72 z1,
s. 88 1614 WM. 1, 1615.
Verzicht und Voransleistung 8. 1614.
Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet
werden.
Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei er-
neuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im §. 760
Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt? oder, wenn er selbst den Zeit-
abschnitt zu bestimmen hattes, für einen den Umständen nach
angemessenen Zeitabschnitt befreit.
1 1495, II A 1509, II b 1584, 111 1592. M. IV, 709. Prot. 1V, 483, 515.
1. vgl. 8§ 134, 13605. — Abfindungsvertrag unwixksam. Ebenso
jeder wenn auch nur teilweiser oder bedingter Verzicht sowie überhaupt
jede vertragsmäßige Abmachung, durch die der gesetzliche Unterhalts-
anspruch geändert werden soll, E. R. 50°5, vgl. aber Z. R. 615/“; gilt
auch, wenn der Zerzichte vor dem 1. 1. 00 erklärt worden ist, 2 JW.
027 B.220, Gr. 46%. S. auch § 1612 A. 3. Aber § 1714. Verzicht
auf die Ansprüche für die Vergangenheit (§ 1613) ist zulässig. — Ein
asensprch gegen den zu Vermögen gelangten Unterhaltsberechtigten.
esteht nicht
2. 3 Monate. Bei weitergehender Vorausleistung besteht die Ge-
sahr nochmals leisten zu müssen, wenn der Berechtigte in Dürftigkeit
t; entgegenstehende Vereinbarungen schäben, nicht. Vgl. auch 88 2712,
Euz. onkurs s. KO. 8 32. 3. s. 8 16
Erlöschen 8. 1615.
Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode: des Be-
rechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit?
oder auf solche im voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist,
die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten
fällig sind.5
Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete
die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung
nicht von dem Erben" zu erlangen ist.
1 1488“, 1496, II 1510, II b 1595, III 1593. M. 1V, 696, 710. Prot.
IV, 434. 491, (493, 494. 515.