Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

1016 Viertes Buch. Familienrecht. 
1. Der Anspruch kann weder von den Erben des Berechtigten 
noch von dem Berechtigten gegen den Erben des Verpflichteten geltend 
gemacht werden. S. auch 88 1360%, 15803, 1351. Dgl. dagegen 
§8 15821, 1712. 2. 8§ 1613. 3. 8 7607. 
4. Der standesmäßigen Beerdigung s. § 1968. Vgl. § 17132. Vor- 
herige erfolglose Zwangsvollstreckung gegen den Erben ist nicht Vor- 
aussetzung; es genügt z. B. der Nachweis, daß der Erbe mittellos oder 
der Nachlaß überschuldet ist; wohl auch, daß die Rechtsverfolgung gegen 
den Erben im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, vol. 
§ 1607 2. — Ugl. auch §8 5281, 844. 
Vierter Titel. 
Rechtliche Stellung der ehelichen Kinder.“ 
* Die rechtl. Stellung der ehel. Kinder (§& 1591) und derer, dic ihnen 
gleichstehen (§8 1699 ff., 1719, 1736, 1757) ist verschieden, je nachdem 
die Kinder volljährig oder minderjährig sind. Die 88 1616 bis 1625 
beziehen sich auf volljährige und minderjährige Kinder, die 88 1626 ff. 
nur auf letztere (elterliche Gewalt#. Ergänzende Vorschriften s. in §8§ 11. 
204, 1305 ff., 1601 ff., 1924 ff., 2303 ff. Ubergangsvorschr. a. 203 bis 
207, internat. Privatrecht a. 19. Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen 
des Eltern= u. Kindesverhältnisses SPO. 88 640 bis 643, vgl. auch 
ZPO. 88 7042, 153, 1547. 
I. Rechtsverhältniß zwischen den Eltern und dem Kinde 
im Allemeinen. 
1. Name §. 1616. 
Das Kind erhält den Familiennamen des Vaters.: 
1 1497, II a 1511, 1I0 1596, 111 1594. M. uUv, 712. Prot. Iv. 535. 
1. das eheliche. Das uneheliche s. § 1706. S. auch § 1758. 
2. Das Kind ist berechtigt und verpflichtet, den Namen des Vaters 
zu führen. Vgl. auch § 1355 und E. Bay. 11 2928. Namensrecht s. 8 12. 
Anderung des Familiennamens ist als öffentlich = rechtlich den Landes- 
gesetzen überlassen. Andert der Vater seinen Namen, so nimmt das 
minderjährige Kind an der Anderung teil, wenn es nicht eine ver- 
heiratete Tochter ist, s. § 1355. Vorname PSt. 8 22. Erteilung dee 
Vornamens ist Ausfluß der Fürsorge für die Person des Kindes (§ 1627; 
und insofern privatrechtlich. Die Fragen, welche Vornamen in das 
Geburtsregister eingetragen werden dürfen, und wann eine Anderung 
zulässig ist, gehören dem öffentl. Rechte an. Wegen des Standes, insbes. 
des Adels, entscheidet das Landeerecht, s. § 1355 A. 2. Dr. AL. 11 8539. 
2. Stellg. im elterl. Hausstand §. 1617. 
Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand an. 
gehört? und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird?,
	        
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