Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II. Abschn.: Verwandtschaft. 4. Tit.: Rechtl. Stellung d. ehel. Kinder. 1017 
verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung 
entsprechenden Weise" den Eltern in ihrem Hauswesen und 
Geschäfte" Dienste zu leisten.“ 
1 1199, I1I a 1512, IID. 1597, 111 1595. M. IV, 714. Prot. 1V, 535 bis 
541. D. 228. 
1. minderjährig oder volljährig: s. auch § 1618. 
2. § 19691. Tatfrage; auch im Falle des § 16122, wenn die Eltern 
bestimmen, daß der Unterhalt im elterl. Hause gereicht wird. 
3. Voraussetzung ist Zugehörigkeit zum Hausstand und Erzichung 
oder Zugehörigkeit zum Hausstand und Bezug von Unterhalt; ersteren- 
falls endet die Dienstleistungspflicht mit der Volljährigkeit. 
4. des Kindes, nicht der Eltern. Der Handwerker, der seinen 
Sohn hat studieren lassen, kann ihn nicht an die Hobelbank stellen. 
Legen mißbräuchliche Ausnutzung des minderjährigen Kindes hat das 
VG. einzuschreiten, § 1666; bei volljährigen s. § 16122 Satz 2. Vgl. 
auch Kinderschutzgesetz vom 30. 3. 03. 
5. 8§ 1356. Nicht in einem fremden Geschäfte. Ob die Dienste 
für Hauswesen oder Geschäft notwendig sind und nicht ebensogut oder 
besser von anderen geleistet werden können, ist belanglos #. Vr. 3“7. 
6. unentgeltl., persönl. Der Erwerb daraus gehört dem Vater. 
gl. auch § 845. Verjährung § 1948. Was das Kind außer dem Hause, 
z. B. in einer Fabrik, verdient, gehört nicht dem Vater (§ 16511); allein 
der Vater darf diesen Erwerb zum Unterhalte des Kindes — nicht für 
seine eigenen Bedürfnisse S. Bay. 348 — verwenden, s. § 1602 A. 4. 
8. 1618. 
Macht ein dem elterlichen Hausstand angehörendes voll- 
jähriges Kind zur Bestreitung der Kosten des Haushalts? aus 
seinem Vermögen eine Aufwendung oder überläßt es den Eltern 
zu diesem Zwecke etwas aus seinem Vermögen, so ist im Zweifel“ 
anzunehmen, daß die Absicht fehlt, Ersatz zu verlangen.5 
IIa 1513, IIb 1598, 111 1596. Prot. IV, 538, 541 bis 545. D. 224. 
1. 8 1617 A. 2; ob von den Eltern unterhalten oder nicht; s. auch 
88 32, 1969. 
2. nicht des Geschäfts, nicht zur Schuldentilgung. Haushalt 
§8 855, 1620, s. auch § 1361 1. 
B. nicht aus seiner Arbeitskraft: nicht auf Einkünfte beschränkt. 
4. wenn nicht aus den Umständen ein anderes zu entnehmen ist. 
Auslegungsregel. S. §§ 1429 A. 4, 1625 A. 4. 
5. 88 1429, 6857. 
§. 1619. 
Ueberläßt 1 ein dem elterlichen Hausstand angehörendes 
volljähriges Kind: sein Vermögen ganz oder theilweise der Ver- 
waltung des. Vaters, so kann der Vater die Einkünfte, die er 
während seiner Verwaltung bezieht, nach freiem Ermessen ver-
	        
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