64 Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
3. Nicht bloßer Geschäftsleiter, Z. KG. 37½0..— Nicht auf Handel
und Gewerbe beschränkt.
4. und demzufolge auch prozeßfähig, 38PO. 8 52. — 88 1651,
16591. Wegen des Einflusses der Aufhebung FGG. § 32. — Ver-
fügungsmacht des gesetzlichen Vertreters bleibt daneben.
5. 8 1405, auch HG. 854. 6. § 105 A. 4. Zwingend.
bb) Dienst= ober Arbeits-
verhältnis §. 113.
Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigent,
in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige
für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig 2, welche die
Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhält-
nisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem
solchen Verhältniß ergebenden Verpflichtungen? betreffen. Aus-
genommen sind Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts bedarf.“
Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen
oder eingeschränkt werden.5 «
Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund“, so kann die
Ermächtigung, wenn sie von ihm verweigert wird, auf Antrag
des Minderjährigen durch das Vormundschaftsgericht ersetzt
werden.“ Das Vormundschaftsgericht hat die Ermächtigung zu
ersetzen, wenn sie im Interesse des Mündels liegt.
Die für einen einzelnen Fall ertheilte Ermächtigung gilt
im Zweifel" als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von
Verhältnissen derselben Art.
1 68, II 87, 17042, IIb 109, I1II 109. M. 1, 144. Prot. 1, 64, VI,
122, 143. Geändert durch RTK. — a. 957.
1. § 112 A. 2, § 131 A. 5. — Anders bei Vertragsschluß des
Vertreters selbst, Z. KG. 374.
2. 8§ 112 A. 4. — Vertragsstrafen und Draufgaben (88 336 ff.)
sind nicht ausgenommen. — 5#. 8 748.
3. des Minderjährigen oder des anderen Teils. Verfügung über
den gezahlten Lohn gehört nicht dazu E. KG. 37 0.
4. § 105 A. 4, § 1822 Nr. 6, 7. — GewO. 88 107 ff. bleiben für
zeerblühe Arbeitsverträge unberührt (a. 36).— Für Schiffsdienst Seem.O.
5. Hier — anders wie nach § 1122 — ohne Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts. Er kann im Falle des §8 626 auch selbst kündigen.
6. Dem Vormund stehen Pfleger oder Beistand gleich, § 107 A. 4.
Den Gegensatz bilden nur Vater und Mutter als Gewalthaber, deren
Ermächtigung auch in diesem Falle nicht ersetzt werden kann. ZE. Bay. 345.