Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

64 Erstes Buch. Allgemeiner Teil. 
3. Nicht bloßer Geschäftsleiter, Z. KG. 37½0..— Nicht auf Handel 
und Gewerbe beschränkt. 
4. und demzufolge auch prozeßfähig, 38PO. 8 52. — 88 1651, 
16591. Wegen des Einflusses der Aufhebung FGG. § 32. — Ver- 
fügungsmacht des gesetzlichen Vertreters bleibt daneben. 
5. 8 1405, auch HG. 854. 6. § 105 A. 4. Zwingend. 
bb) Dienst= ober Arbeits- 
verhältnis §. 113. 
Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigent, 
in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige 
für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig 2, welche die 
Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhält- 
nisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem 
solchen Verhältniß ergebenden Verpflichtungen? betreffen. Aus- 
genommen sind Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts bedarf.“ 
Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen 
oder eingeschränkt werden.5 « 
Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund“, so kann die 
Ermächtigung, wenn sie von ihm verweigert wird, auf Antrag 
des Minderjährigen durch das Vormundschaftsgericht ersetzt 
werden.“ Das Vormundschaftsgericht hat die Ermächtigung zu 
ersetzen, wenn sie im Interesse des Mündels liegt. 
Die für einen einzelnen Fall ertheilte Ermächtigung gilt 
im Zweifel" als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von 
Verhältnissen derselben Art. 
1 68, II 87, 17042, IIb 109, I1II 109. M. 1, 144. Prot. 1, 64, VI, 
122, 143. Geändert durch RTK. — a. 957. 
1. § 112 A. 2, § 131 A. 5. — Anders bei Vertragsschluß des 
Vertreters selbst, Z. KG. 374. 
2. 8§ 112 A. 4. — Vertragsstrafen und Draufgaben (88 336 ff.) 
sind nicht ausgenommen. — 5#. 8 748. 
3. des Minderjährigen oder des anderen Teils. Verfügung über 
den gezahlten Lohn gehört nicht dazu E. KG. 37 0. 
4. § 105 A. 4, § 1822 Nr. 6, 7. — GewO. 88 107 ff. bleiben für 
zeerblühe Arbeitsverträge unberührt (a. 36).— Für Schiffsdienst Seem.O. 
5. Hier — anders wie nach § 1122 — ohne Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts. Er kann im Falle des §8 626 auch selbst kündigen. 
6. Dem Vormund stehen Pfleger oder Beistand gleich, § 107 A. 4. 
Den Gegensatz bilden nur Vater und Mutter als Gewalthaber, deren 
Ermächtigung auch in diesem Falle nicht ersetzt werden kann. ZE. Bay. 345.
	        
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