II. Abschn.: Verwandtschaft. 4. Tit.: Ehel. Kinder. II. Elterl. Gewalt. 1021
wendung. Insbes. gilt nicht die Formvorschrift des § 518. Ob sonstige
Formvorschriften einzuhalten sind, hängt von der Art des gewählten
Vertrags ab. Wird z. B. eine Leibrente versprochen, so gilt § 761,
é. K. 63 333. S. auch Z. R. 6701. Mitgiftversprechen an den künftigen
Ehemann der Tochter s. E. Gr. 48970; darin liegt nach E&. JW. 0871
ein Ausstattungsversprechen an die Tochter. Ob Ausstattung durch einen
Dritten Schenkung ist, ist Tatfrage, E. JIW. 03 . 129; das Ausstattungs-
versprechen durch einen Dritten fällt nicht unter § 1624, E. R. 62 273. —
§ 1623 findet keine Anwendung. Pflicht zur Ausgleichung nach § 2050,
außer wenn die Eltern eine Zuwendung aus reiner Freigiebigkeit machen
wollten; dann liegt Ausstattung überhaupt nicht vor E. JW. 10 87.
4. Ob die Ausstattung Schenkung ist, soweit sie das Maß über-
steigt, ist Frage des einzelnen Falles. So z. B. nicht, wenn sie Gegen-
leistung an den Schwiegersohn für die Eheschließung ist. Z. JW. O871,
Gr. 55 vro. 5. 88 521, 523, 524. A.'“ vor § 459.
S. 1625.
Gewährt der Vater einem Kinde:, dessen Vermögen seiner
elterlichen: oder vormundschaftlichen Verwaltungs unterliegt,
eine Ausstattung, so ist im Zweifel anzunehmen, daß er sie
aus diesem Vermögen gewährt.“ Diese Vorschrift findet auf
die Mutter entsprechende Anwendung.
I 1500„,„ II A 1520, IIb 1605, II1 1608. M. IV, 716. Prot. IV, 317
bis 328.
1. Sohn oder Tochter — volljährig oder minderjährig.
2. 88 1627, 1638, nicht § 1619.
3. 88 1793, 1897, vgl. 8 1845 A. 1.
4. Aus dem Vermögen des Kindes; in diesem Falle keine Aus-
gleichungspflicht (§ 2050). Auslegungsregel s. 8 1618 A. 4. Beweis-
last trifft das Kind. Gilt auch für die Aussteuer.
II. Elterliche Gewalt.“
* Das Gesetz kennt nicht die väterl., sondern die elterl. Gewalt;
sie steht beiden Eltern zu. Während der Ehe übt sie der Vater aus,
in seiner Verhinderung die Mutter, §88 1684, 1685. Siehe aber 8 1634.
Dem Großeltern steht sie nicht zu. Die elterl. Gewalt ist eine freier
gestaltete vormundschaftl. Gewalt, kraft deren der Vater (die Mutter)
das Recht und die Pflicht hat, für die Person und das Vermögen des
Kindes zu sorgen. Vgl. Z. FG. 616. Der Inhaber der elterl. Gewalt
untersteht nicht der ständigen Aufsicht des VG.s. — vgl. auch E. KG.
36 AA-’ —, hat nicht im Laufe der Verwaltung Rechnung zu stellen (88 1667,
1681), kann nicht zur Sicherheitsleistung angehalten werden (Ausnahme
§ 1668) und hat nur in beschränktem Umfang Inventar zu errichten
(§ 1640). Seine Vertretungsmacht ist übrigens auch eingeschränkt; das
nöhher s. 8 1630 A. 3. Mit der Vermögensverwaltung ist die Nutz-
nießung an dem Vermögen des Kindes verbunden. Rechtsstreitigkeiten