1024 Viertes Buch. Familienrecht.
Insbes. Bertretung 8. 1630.
Die Sorge für die Person! und das Vermögen? umfaßt
die Vertretung" des Kindes.
Die Vertretung steht dem Vater insoweit nicht zu, als nach
8. 1795 ein Vormund von der Vertretung des Mündels aus-
geschlossen ist.“ Das Vormundschaftsgericht kann dem Vater
nach §. 1796 die Vertretung entziehen.
1 1508, 1619, 1651, II A 1525, IIb 1610, III 1608. M. UT, 740, 1088.
1088. Prot. 1IV, 548, 555. ——
1. s. §8 1631 ff. 2. 88 1638 ff.
3. Gesetzl. Vertreter in persönlichen und vermögensrechtlichen An-
gelegenheiten: berechtigt, für das Kind Rechtsgeschäfte abzuschließen und
echtsstreite zu führen. Stellung des Vaters s. A. vor § 1626. Das
Recht der Vertretung ist höchst persönlich und nicht übertragbar. Auch
nicht an die Mutter. Das VG. kann der Mutter die Vertretung auch
nicht übertragen, außer wo dies im Gesetz vorgesehen ist (vgl. 88 1684.
1685). Wird dem Vater die Vertretung entzogen (§ 1666), so ist ein
Vormund oder Pfleger zu bestellen; die Mutter kann dazu bestellt
werden, s. E. KG. 37A,. Wirkung der vom Vertreter vorgenommen
Rechtshandlungen s. 8 164 ; vgl. auch 3PO. 8 51. Die Vertretungsmacht
ist eingeschränkt, insofern der Vater das Kind in einzelnen persönlichen
Angelegenheit nicht vertreten kann — Fälle s. § 105 A. 4 —, in anderen
an die Genehmigung des VGs. gebunden ist, wie z. B. 88 112, 1484-,
14915, 14923, 15172, 16392, 1642, 1043, 1644, 1645, 16672, 17297,
1731, 17501, 17511, 1755, 1770, 22903, 22912, 2292, 2347, „231,
2352; 3pPO. 98 6412, 9622: 920. *#181 : vgl. auch Pr. a. 2 85,
M. Sch. 88 130, 131, M.St. 8§ 127, 128. Wieder in anderen Angelegen-
heiten kann der Vater nicht selbst bandelnd auftreten, sondern es bedarf
nur die Handlung des Rindes seiner Einwilligung, z. B. 88 1304;,
1437°, 1728, 17293, 1731. Prozeßfähigkeit des Kindes in Ehesachen
83PO. 8 612, Beschwerderecht des Kindes in persönlichen Angelegenheiten
J. 859. — Beschränkung der Vertretungsmacht der Mutter durch
einen Beistand s. § 1690. Im übrigen vgl. 88 1304 A. 3, 1643 A. 1
2, 1793 A. 3.
4. s. § 1795 u. A. Verstoß gegen Abs. 2 s. insbes. 8 1795 A. 8 a. E.
Pfleger zu bestellen, § 1909. Beispiel: Vertrag Gwoisenen zwei der elter-
lichen Gewalt unterstellten Kindern; der Vater kann keines seiner Kinder
vertreten, selbst wenn eines schon einen Vertreter hat; es bedarf zweier
Pfleger, /1. FG. 320. Bei einer Erbauseinandersetzung kann der Vater
mehrere seiner Kinder vertreten, wenn der auf sie treffende Stammteil
nur festgesetzt, nicht auch unter sie verteilt werden soll, 7. Bay. 3 111.
Löschung einer dem Kinde gegen den Vater zustehenden Hypothek 4.
K#G. 21 A-##; Genehmigung des VGs. für den Pfleger erforderlich 88 1802
Nr. 13, (919.
5. Nicht allgemein, stets nur für einzelne Angelegenheiten oder
für einen bestimmten Kreis, § 17961. Voraussetzungen f. S I#n: