Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

1024 Viertes Buch. Familienrecht. 
Insbes. Bertretung 8. 1630. 
Die Sorge für die Person! und das Vermögen? umfaßt 
die Vertretung" des Kindes. 
Die Vertretung steht dem Vater insoweit nicht zu, als nach 
8. 1795 ein Vormund von der Vertretung des Mündels aus- 
geschlossen ist.“ Das Vormundschaftsgericht kann dem Vater 
nach §. 1796 die Vertretung entziehen. 
1 1508, 1619, 1651, II A 1525, IIb 1610, III 1608. M. UT, 740, 1088. 
1088. Prot. 1IV, 548, 555. —— 
1. s. §8 1631 ff. 2. 88 1638 ff. 
3. Gesetzl. Vertreter in persönlichen und vermögensrechtlichen An- 
gelegenheiten: berechtigt, für das Kind Rechtsgeschäfte abzuschließen und 
echtsstreite zu führen. Stellung des Vaters s. A. vor § 1626. Das 
Recht der Vertretung ist höchst persönlich und nicht übertragbar. Auch 
nicht an die Mutter. Das VG. kann der Mutter die Vertretung auch 
nicht übertragen, außer wo dies im Gesetz vorgesehen ist (vgl. 88 1684. 
1685). Wird dem Vater die Vertretung entzogen (§ 1666), so ist ein 
Vormund oder Pfleger zu bestellen; die Mutter kann dazu bestellt 
werden, s. E. KG. 37A,. Wirkung der vom Vertreter vorgenommen 
Rechtshandlungen s. 8 164 ; vgl. auch 3PO. 8 51. Die Vertretungsmacht 
ist eingeschränkt, insofern der Vater das Kind in einzelnen persönlichen 
Angelegenheit nicht vertreten kann — Fälle s. § 105 A. 4 —, in anderen 
an die Genehmigung des VGs. gebunden ist, wie z. B. 88 112, 1484-, 
14915, 14923, 15172, 16392, 1642, 1043, 1644, 1645, 16672, 17297, 
1731, 17501, 17511, 1755, 1770, 22903, 22912, 2292, 2347, „231, 
2352; 3pPO. 98 6412, 9622: 920. *#181 : vgl. auch Pr. a. 2 85, 
M. Sch. 88 130, 131, M.St. 8§ 127, 128. Wieder in anderen Angelegen- 
heiten kann der Vater nicht selbst bandelnd auftreten, sondern es bedarf 
nur die Handlung des Rindes seiner Einwilligung, z. B. 88 1304;, 
1437°, 1728, 17293, 1731. Prozeßfähigkeit des Kindes in Ehesachen 
83PO. 8 612, Beschwerderecht des Kindes in persönlichen Angelegenheiten 
J. 859. — Beschränkung der Vertretungsmacht der Mutter durch 
einen Beistand s. § 1690. Im übrigen vgl. 88 1304 A. 3, 1643 A. 1 
2, 1793 A. 3. 
4. s. § 1795 u. A. Verstoß gegen Abs. 2 s. insbes. 8 1795 A. 8 a. E. 
Pfleger zu bestellen, § 1909. Beispiel: Vertrag Gwoisenen zwei der elter- 
lichen Gewalt unterstellten Kindern; der Vater kann keines seiner Kinder 
vertreten, selbst wenn eines schon einen Vertreter hat; es bedarf zweier 
Pfleger, /1. FG. 320. Bei einer Erbauseinandersetzung kann der Vater 
mehrere seiner Kinder vertreten, wenn der auf sie treffende Stammteil 
nur festgesetzt, nicht auch unter sie verteilt werden soll, 7. Bay. 3 111. 
Löschung einer dem Kinde gegen den Vater zustehenden Hypothek 4. 
K#G. 21 A-##; Genehmigung des VGs. für den Pfleger erforderlich 88 1802 
Nr. 13, (919. 
5. Nicht allgemein, stets nur für einzelne Angelegenheiten oder 
für einen bestimmten Kreis, § 17961. Voraussetzungen f. S I#n:
	        
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