1026 Viertes Buch. Familienrecht.
6. Selbständig kann das VG. nicht vorgehen. Anders 8 1666.
Zuständigkeit FGG. 88 35, 43.
§. 1632.
Die Sorge für die Person des Kindes umfaßt das Recht,
die Herausgabe! des Kindes von Jedem zu verlangen, der es
dem Vater widerrechtlich? vorenthält.
1 1505 1, IIaà 15237, IIDb 1612, III 1610. M. IV, 758. Prot. IV, 547, 549.
1. nicht Ausfluß des Vertretungsrechts, steht deshalb auch der
Mutter zu (8 1634); aber nicht gegen den Vater, E. JW. 03 B.3, s. auch
Gr. 50 1002, außer im Falle des § 1666. Dem Vater auch gegen die
Mutter, aber § 13542. S. E. R. 55 410, Gr. 53 999. Geltendmachung
im Prozeßwege, nicht gegenüber dem VG., E. JF. 3 28, 5 23, Gr. 5 1 S#
Vollstreckung ZBP. § 888. Aber 88 1635 ff., 1666, 1838. Vollstreckung
der Herausgabe in diesen Fällen Pr. §G. a. 17; B. a. 130: S. G.
v. 15. 6. O0 § 12; Ba. AV. v. 11. 11. 99 §§ 46, 47; E. L. AG. FGG.
§ 10. Vgl. auch W. a. 265 u. B. Pol. Str. G. a. 42. Eine Klage
auf Herausgabe, die sich gegen den Inhaber der elterlichen Gewalt
richtet, kann erst dann Erfolg haben, wenn dem Kinde gegenüber eine
Entscheidung über das Bestehen des Eltern- und Kindesverhältnisses
nach Z3PO. 8 640 herbeigeführt ist. . JW. 11 71.
2. Den Mangel der Widerrechtlichkeit (z. B. 88 1635, 1637, 1666)
muß der Vorenthaltende beweisen. Einwendungen der Mutter, die eine
Anordnung nach § 1666 rechtfertigen würden, hat nicht das Prozeß-
gericht, sondern das VG. zu würdigen, X. Gr. 51 370. Vertragsmäßige
berlassung, z. B. in einer Unterrichtsanstalt, bindet den Vater nicht,
weil er nicht auf sein Recht verzichten kann; die Frage des Schadens-
ersatzes bleibt unberührt. Verjährung § 194.
3. Eine Vorenthaltung liegt schon in der Weigerung der Heraus-
gabe; ebenso in der Vereitelung der Bemühung des Vaters, das Kind
zu erlangen.
Bei verheirateten Töchtern §. 1633.
Ist eine Tochter verheirathet :, so beschränkt sich die Sorge
für ihre Person? auf die Vertretung in den die Person be-
treffenden Angelegenheiten.
I 1509, II a 1528, IIb 1613, III 1611. M. IV, 758. Prot. IV, 549,
565, 566.
1. § 1626 A. 1; die minderjährige Frau — Hunsgs bezieht sich
nicht auf Söhne, § 1303 — bleibt in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
Aber 3P. 8 612.
2. Liegt dem Ehemann ob, aber nur im Umfange der 88 1353,
1354. Vgl. auch § 1901 A. 3. Wo die Frau nach dem Güterstand ohne
Zustimmung des Mannes handeln kann (vgl. 8§ 1401, 1449 ff.) oder
die Zustimmung zu Rechtsgeschäften des Mannes zu erteilen hat z. B.
§8 1375, 1444 ff.), bedarf sie der Zustimmung des Vaters. Ebenso zu
allen Rechtsgeschäften, die das Vorbehaltsgut betreffen und bei Güter-