Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

III. Abschn.: Rechtsgeschäfte. 1. Tit.: Geschäftsfähigkeit. 65 
7. FGG. 88 53, 60 mit FG. 88 225, 32. 8. Ersatz im 
Falle einer Versagung aus religiösen Bedenken, E. KG. 23#. 
9. zu dessen Beseiligung ein entfprechender Vorbehalt (8 125 A. 3) 
dienlich & - 
2.AndercFållc §.114. 
Wer wegen Geistesschwäche, wegen Verschwendung oder 
wegen Trunksucht entmündigt: oder wer nach §. 1906 unter 
vorläufige Vormundschaft gestellt ist?, steht in Ansehung der 
Geschäftsfähigkeits einem Minderjährigen gleich, der das siebente 
Lebensjahr vollendet hat.“ 5 « 
I7o,711,11288,11buo,Inno.M.1,149.sprachst-Für 
AuttönderEG.a.8. 
1. 96. — Entmündigung wegen Geisteskrankheit § 104 Nr. 3.— 
Begen Aufhebung § 115. — Gesetzlicher Vertreter ist Vormund § 1396 
bzw. Pfleger nach 8 1909. Bezüglich des Zeitpunkts ZPO. 88§ 672, 678, 
679, 684, 685, 686. — Weitergehende Wirkung der Geistesschwäche 
nach 9 104, Nr. 2. Vgl. § 104 A. 3 u. 5. 
2. 88 1906 bis 1908 mit FG. 88§ 16, 52, 61. Wegen körper- 
licher Gebrechen oder Abwesenheit unter Pflegschaft Gestellte (88 1910, 
1911) sind in der Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt, c— R. 52 #. Vgl. 
aber 8BPO. § 53. Vgl. FGG. § 178. Für Taubstumme § 828?. 
3. Einfluß der Entmündigung, bzw. des Antrages auf E. (nicht 
aber der Stellung unter vorläufige Vormundschaft) auf die Fähigkeit 
zur Testamentserrichtung §§ 22295, 2230. — Bezüglich unerlaubter 
Handlungen ist E. einflußlos, § 8284 findet keine Anwendung E. JW. 
Unfähigkeit zum Vormunde nach 8§1780 gegenüber § 1781 Nr. 1. 
1865. 
4. 88 106 bis 113. 3ZPO. § 473. Annahme der vollen Geschäfts- 
insahiglen aus § 104 Nr. 2 bleibt offen, 2. JW. 07 77. 
Die großjährige Ehefrau ist jetzt — des in §8 1363 (vgl. 1443) 
statuierten Verwaltungs= und Nutznießungsrechts des Ehemanns un 
bescadet — unbeschränkt geschäftsfähig (Ausnahme für die lbergangs- 
zeit a. P00 g ZPO. § 522, GewO. 8§ 11 a (Fassung a. 36), ebenso 
mbeschadet KO. § 6, ein Gemeinschuldner oder eine Person, deren Ver- 
mögen beschlagnahmt ist (StPO. 38 333 bis 335, 480, StGB. 8 93.. 
Arfhebung d. Entmündigung 8. 115. 
Wird ein die Entmündigung aussprechender Beschluß in 
dolge einer Anfechtungsklage aufgehoben!, so kann die Wirk— 
jamleit der von oder gegenüber dem Entmündigten vor- 
genommenen Rechtsgeschäfte nicht auf Grund des Beschlusses 
in Frage gestellt werden. Auf die Mirksamkeit der von oder 
gegenüber dem gesetzlichen Vertreter vorgenommenen Rechts- 
geschäfte hat die Aufhebung keinen Einfluß. 
Uürgerliches Gesetzbuch. Handausgabe. H. Aufl. 5
	        
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