III. Abschn.: Rechtsgeschäfte. 1. Tit.: Geschäftsfähigkeit. 65
7. FGG. 88 53, 60 mit FG. 88 225, 32. 8. Ersatz im
Falle einer Versagung aus religiösen Bedenken, E. KG. 23#.
9. zu dessen Beseiligung ein entfprechender Vorbehalt (8 125 A. 3)
dienlich & -
2.AndercFållc §.114.
Wer wegen Geistesschwäche, wegen Verschwendung oder
wegen Trunksucht entmündigt: oder wer nach §. 1906 unter
vorläufige Vormundschaft gestellt ist?, steht in Ansehung der
Geschäftsfähigkeits einem Minderjährigen gleich, der das siebente
Lebensjahr vollendet hat.“ 5 «
I7o,711,11288,11buo,Inno.M.1,149.sprachst-Für
AuttönderEG.a.8.
1. 96. — Entmündigung wegen Geisteskrankheit § 104 Nr. 3.—
Begen Aufhebung § 115. — Gesetzlicher Vertreter ist Vormund § 1396
bzw. Pfleger nach 8 1909. Bezüglich des Zeitpunkts ZPO. 88§ 672, 678,
679, 684, 685, 686. — Weitergehende Wirkung der Geistesschwäche
nach 9 104, Nr. 2. Vgl. § 104 A. 3 u. 5.
2. 88 1906 bis 1908 mit FG. 88§ 16, 52, 61. Wegen körper-
licher Gebrechen oder Abwesenheit unter Pflegschaft Gestellte (88 1910,
1911) sind in der Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt, c— R. 52 #. Vgl.
aber 8BPO. § 53. Vgl. FGG. § 178. Für Taubstumme § 828?.
3. Einfluß der Entmündigung, bzw. des Antrages auf E. (nicht
aber der Stellung unter vorläufige Vormundschaft) auf die Fähigkeit
zur Testamentserrichtung §§ 22295, 2230. — Bezüglich unerlaubter
Handlungen ist E. einflußlos, § 8284 findet keine Anwendung E. JW.
Unfähigkeit zum Vormunde nach 8§1780 gegenüber § 1781 Nr. 1.
1865.
4. 88 106 bis 113. 3ZPO. § 473. Annahme der vollen Geschäfts-
insahiglen aus § 104 Nr. 2 bleibt offen, 2. JW. 07 77.
Die großjährige Ehefrau ist jetzt — des in §8 1363 (vgl. 1443)
statuierten Verwaltungs= und Nutznießungsrechts des Ehemanns un
bescadet — unbeschränkt geschäftsfähig (Ausnahme für die lbergangs-
zeit a. P00 g ZPO. § 522, GewO. 8§ 11 a (Fassung a. 36), ebenso
mbeschadet KO. § 6, ein Gemeinschuldner oder eine Person, deren Ver-
mögen beschlagnahmt ist (StPO. 38 333 bis 335, 480, StGB. 8 93..
Arfhebung d. Entmündigung 8. 115.
Wird ein die Entmündigung aussprechender Beschluß in
dolge einer Anfechtungsklage aufgehoben!, so kann die Wirk—
jamleit der von oder gegenüber dem Entmündigten vor-
genommenen Rechtsgeschäfte nicht auf Grund des Beschlusses
in Frage gestellt werden. Auf die Mirksamkeit der von oder
gegenüber dem gesetzlichen Vertreter vorgenommenen Rechts-
geschäfte hat die Aufhebung keinen Einfluß.
Uürgerliches Gesetzbuch. Handausgabe. H. Aufl. 5