Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

1028 Viertes Buch. Familienrecht. 
Im Falle der Scheidung 8. 1635. 
Ist die Ehe aus einem der in den 88. 1565 bis 1568 
bestimmten Gründe: geschieden 2, so steht 3, solange die geschiedenen 
Ehegatten leben", die Sorge für die Person5 des Kindes, wenn 
ein Ehegatte allein für schuldig erklärt ist, dem anderen Ehe- 
gatten zus; sind beide Ehegatten für schuldig erklärt, so steht 
die Sorge für einen Sohn unter sechs Jahren oder für eine 
Tochter der Mutter, für einen Sohn, der über sechs Jahre alt 
ist, dem Vater zu. Das Vormundschaftsgericht kann eine ab- 
weichende Anordnung treffen, wenn eine solche aus besonderen 
Gründen im Interesse des Kindes geboten ist?; es kann die 
Anordnung aufheben, wenn sie nicht mehr erforderlich ist. 
Das Recht des Vaters zur Vertretung des Kindes bleibt 
unberührt.N 
1 1456, II a 1479, IID 1615, III 16138. M. IV, 622. Prot. IV, 1##, 
VI, 294. D. 225. — Übergangsvorschrift a. 206. 
1. infolge Verschuldens. — Bei Scheidung wegen Geisteskrankheit 
vgl. §8 1676, 16857. 
2. rechtskräftig S. FG. 105. Die elterl. Gewalt an sich wird 
durch die Scheidung nicht berührt. Die Aufhebung der ehel. Gemein- 
schaft steht der Scheidung gleich, § 1586; nicht aber die Trennung von 
Tisch und Bett nach ausländischem Rechte, kK. KG. 31 A.17. Auch nicht 
sonstiges Getrenntleben der Gatten E. FG. 117; anders 8 1636; i. 
8 1636 A. 2. 
3. Die Gatten können nicht für den Fall der Scheidung das Rechts- 
verhältnis abweichend von § 1635 regeln, Z. R. 60 66. Das Recht der 
Sorge für die Person des Kindes kann auch nicht zur Ausübung dauernd 
durch Vertrag übertragen werden, Z. Gr. 50½. 
4. Ist der eine Gatte gestorben, so übt der Uberlebende die elterl. 
Gewalt aus, auch wenn er allein für schuldig erklärt ist; aber § 1666. 
Ist einem Gatten nach § 1666 das Fürsorgerecht entzogen, so geht es 
nach Z. KG. 30 A.u# auf den anderen Gatten über. 
5. nicht für das Vermögen. Dieses verbleibt dem Vater samt 
der Nutznießung und der Vertretung. Hat der Vater nicht die Sorge 
für die Person, so kann er nicht auf Grund von § 1612“ entgegen dem 
Willen der Mutter Bestimmungen über die Art des Umierhalts treffen, 
E. JW. 10½. 
6. S. § 1574. Ist der Vater der allein schuldige Teil, so gilt 
§ 1634 Satz 2 nicht. Der für schuldig erklärte Gatte hat das Recht, 
nach § 1636 mit dem Kinde persönlich zu verkehren. 
7. Entscheidend ist das Interesse des Kindes, nicht die Schuldfrage, 
E. R. 461½0. Das VG. kann nur bestimmen, welchem Gatten die Sorge 
für die Person des Kindes, unbeschadet des Vertretungsrechts des Baters. 
zustehen soll; es kann nicht einem Gatten die Sorge entziehen und einen
	        
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