1028 Viertes Buch. Familienrecht.
Im Falle der Scheidung 8. 1635.
Ist die Ehe aus einem der in den 88. 1565 bis 1568
bestimmten Gründe: geschieden 2, so steht 3, solange die geschiedenen
Ehegatten leben", die Sorge für die Person5 des Kindes, wenn
ein Ehegatte allein für schuldig erklärt ist, dem anderen Ehe-
gatten zus; sind beide Ehegatten für schuldig erklärt, so steht
die Sorge für einen Sohn unter sechs Jahren oder für eine
Tochter der Mutter, für einen Sohn, der über sechs Jahre alt
ist, dem Vater zu. Das Vormundschaftsgericht kann eine ab-
weichende Anordnung treffen, wenn eine solche aus besonderen
Gründen im Interesse des Kindes geboten ist?; es kann die
Anordnung aufheben, wenn sie nicht mehr erforderlich ist.
Das Recht des Vaters zur Vertretung des Kindes bleibt
unberührt.N
1 1456, II a 1479, IID 1615, III 16138. M. IV, 622. Prot. IV, 1##,
VI, 294. D. 225. — Übergangsvorschrift a. 206.
1. infolge Verschuldens. — Bei Scheidung wegen Geisteskrankheit
vgl. §8 1676, 16857.
2. rechtskräftig S. FG. 105. Die elterl. Gewalt an sich wird
durch die Scheidung nicht berührt. Die Aufhebung der ehel. Gemein-
schaft steht der Scheidung gleich, § 1586; nicht aber die Trennung von
Tisch und Bett nach ausländischem Rechte, kK. KG. 31 A.17. Auch nicht
sonstiges Getrenntleben der Gatten E. FG. 117; anders 8 1636; i.
8 1636 A. 2.
3. Die Gatten können nicht für den Fall der Scheidung das Rechts-
verhältnis abweichend von § 1635 regeln, Z. R. 60 66. Das Recht der
Sorge für die Person des Kindes kann auch nicht zur Ausübung dauernd
durch Vertrag übertragen werden, Z. Gr. 50½.
4. Ist der eine Gatte gestorben, so übt der Uberlebende die elterl.
Gewalt aus, auch wenn er allein für schuldig erklärt ist; aber § 1666.
Ist einem Gatten nach § 1666 das Fürsorgerecht entzogen, so geht es
nach Z. KG. 30 A.u# auf den anderen Gatten über.
5. nicht für das Vermögen. Dieses verbleibt dem Vater samt
der Nutznießung und der Vertretung. Hat der Vater nicht die Sorge
für die Person, so kann er nicht auf Grund von § 1612“ entgegen dem
Willen der Mutter Bestimmungen über die Art des Umierhalts treffen,
E. JW. 10½.
6. S. § 1574. Ist der Vater der allein schuldige Teil, so gilt
§ 1634 Satz 2 nicht. Der für schuldig erklärte Gatte hat das Recht,
nach § 1636 mit dem Kinde persönlich zu verkehren.
7. Entscheidend ist das Interesse des Kindes, nicht die Schuldfrage,
E. R. 461½0. Das VG. kann nur bestimmen, welchem Gatten die Sorge
für die Person des Kindes, unbeschadet des Vertretungsrechts des Baters.
zustehen soll; es kann nicht einem Gatten die Sorge entziehen und einen