II. Abschn.: Verwandtsch. 4.Tit.: Ehel. Kinder. II, 1. Elt. Gew. d. Vaters. 1029
Pfleger bestellen; letzteres nur nach § 1666, E. Bay. 4 1, 11568. Die
Beschränkung des berechtigten Gatten darf nur erfolgen, wenn sonst die
Interessen des Kindes erheblich gefährdet wären, nicht schon wenn sie
für das Kind vorteilhafter wäre, . Bay. 4 45, 12 388. — Gilt auch,
wenn die Ehe auf Grund des alten Rechtes geschieden ist, E. F. 33.
Das VG. kann vorläufige Maßnahmen treffen. Auch zulässig während
eines Rechtsstreits der geschiedenen Gatten über das Erziehungsrecht,
E. K. 63275, JW. 10 ½3. Aber nicht während des Ehescheidungspro-
zesses, E. KG. 374. 13. Das VG. kann auch auflösend, nicht aber
aufschiebend bedingte Maßregeln treffen, Z. KG. 31 A. 138. Nach E. FG. 1 5,
28, 33, KG. 19 A.ö5#, 20 A.1 ist vor einer endgültigen Maßnahme dem
Kinde ein Pfleger zu bestellen. Nach R. u. Bay. ObL. E. R. 60134,
62 138, 6415, Bay. 7 295, bedarf es der Mitwirkung des Kindes in dem
Verfahren nicht, weshalb die Bestellung eines Pflegers nicht geboten ist,
sondern vom Ermessen des VG.s abhängt. Vgl. § 1666 A. 8 a. E.
Die Mutter kann nicht als Pfleger bestellt werden. Mitteilung des
Scheidungsurteils an VG. Z3PO. 8 630. Zuständigkeit FGOG. 88 35, 43.
Anhörung des Elternteils und der Verwandten § 1673; Beschwerde des
Kindes FGG. 859; Vollstreckung s. § 1632 A. 1. Verhältnis des VG.s
zum Prozeßgericht Z. R. 46 168.
8. Die Sorge für die Person kann der Mutter, die Vertretung
dem Vater zustehen; daraus können mißliche Verhältnisse entstehen;
wenn nötig, mu V. eintreten. Vertragsmäßig kann über das Ver-
tretungsrecht nicht bestimmt werden E. JW. 03 B.88.
g. 1636.
Der Ehegatte, dem nach §. 1635 die Sorge für die Person
des Kindes nicht zusteht, behält die Befugniß, mit dem Kinde
persönlich zu verkehren. Das Vormundschaftsgericht kann den
Verkehr näher regeln.“
1 1457, II8A 1480, IIb 1616, III 1614. M. IV, 628. Prot. IV, 449.
D. 225.— Übergangsvorschrift a. 206.
1. Vgl. C. R. 64". Auch außerhalb des gewöhnlichen Wohnorts
des Kindes Z. KG. 37 A. 2S. Der Verkehr kann nicht im Klageweg er-
zwungen werden. Das VG. ist ausschließlich zuständig. Z. R. 6336,
69°. Zwangsvollzug s. § 1632 A. 1; für Pr. insbes. Z. KG. 36 4.5.
2. nicht ausschließen, auch nicht so beschränken, daß Entfremdung
eintritt, —. Bay. 721; aber z. B. der Uberwachung eines Pflegers unter-
stellen, E. FG. 5 2206. Obenan steht die Rücksicht auf das Wohl des
Kindes, ZE. R. 6368. Freies Ermessen des VGs., E. Bay. 10 551. Das
VG. kann dem sorgeberechtigten Elternteil nicht nur aufgeben, Hand-
lungen zu unterlassen oder zu dulden, sondern auch die Verpflichtung
auferlegen, Handlungen vorzunehmen, z. B. das Kind dem anderen
Elternteil zum Zwecke des Verkehrs zuzuführen, Zx. KG. 37 A-us. Für
das Einschreiten des VG.s brauchen die Voraussetzungen des 8§8 1666
nicht vorzuliegen. Wegen der Bestellung eines Pflegers während des
Verfahrens gilt das § 1635 A.7 Gesagte. E. R. 64 16. Eine Verein-