Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II. Abschn.: Verwandtsch. 4. Tit.: Ehel. Kinder. II, 1. Elt. Gew. d. Vaters. 1031 
auf das Vermögen bezieht, ist gleichfalls der Verwaltung des 
Vaters entzogen. 
1 154, II 1580, IIP 1618, III 1616. M. IV, 759. Prot. IV, 550, 566. 
1. 88 1638 bis 1648. Freier gestaltete vormundschaftl. Verwaltung, 
s. A. “ vor § 1626. Verfügungsrecht des Vaters über das Kindesver- 
mögen in der Beschränkung der §8 1641 bis 1645. Wegen Verwendung 
des Geldes s. § 1653. Nutznießung § 1649. Vorrecht des Kindes im 
Konkurs KO. 8 61 Nr. 5. . 
2. 8 1369 und A.; letztwillige Verfügung s. 88 1937, 2229 ff. 
S. auch § 1651 Nr. 2. Der Vater kann durch letztwillige Zuwendung 
die Verwaltung der Mutter ausschließen. " 
. 3. Nachher ist die Ausschließung des Verwaltungsrechts nicht mehr 
ulässig, auch nicht durch Verfügung von Todes wegen, E. Bayh. 6obs. 
uch die Mutter kann der Dritte sein. Ausstattung ist unentgeltl. Zuwendung. 
4. Dem Vater bleibt die Nutznießung, § 1656, wenn sie nicht nach 
16511 Nr. 2 auch entzogen ist. Das Vermögen untersteht nicht der 
erfügung des Kindes, sondern es wird Pfleger bestellt, § 1909. Be- 
nennung § 1917. Anzeigepflicht des Vaters § 1909°, des Gemeinde- 
waisenrats FGG. § 49. Die elterl. Verwaltung tritt auch nicht für die 
Zeit ein, für die ein Pfleger noch nicht bestellt ist; anders 8 1628 
und 1794. « . 
5. Rechtl. Ersetzung, s. § 1370. Z. B. die Zinsen. Die Bestim- 
mung, daß die Zinsen eines zugewendeten Betrages angesammelt werden 
sollen, entzieht dem Vater nicht die Verwaltung des zugewendeten Be- 
trags, wohl aber die Nutznießung. Vgl. 8 1651 Nr. 2. 
Beschränkung 8. 1639. 
Was das Kind von Todeswegen erwirbt oder was ihm 
unter Lebenden von einem Dritten unentgeltlich zugewendet 
wird#, hat der Vater nach den Anordnungen des Erblassers 
oder des Dritten zu verwalten?, wenn die Anordnungen von 
dem Erblasser durch letztwillige Verfügung, von dem Dritten 
bei der Zuwendung getroffen worden sind.! Kommt der Vater 
den Anordnungen nicht nach, so hat das Vormundschaftsgericht 
die zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßregeln zu treffen. 
Der Vater darf von den Anordnungen insoweit abweichen, 
als es nach §. 1803 Abs. 2, 3 einem Vormunde gestattet ist.“ 
1 1508, 1545, 1660, II A 1531, 1556, IIb 1619, III 1617. M. IV, 741, 
802, 1102. Prot. IV, 617 bis 619. 
1. § 1638 M. 2, 3. 
2. Die der Anordnung zuwider erfolgende Verwaltungshandlung 
ist nicht unwirksam, macht aber den Vater schadensersatzpflichtig gegen- 
über dem Kinde. -
	        
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