II. Abschn.: Verwandtsch. 4.Tit.: Ehel. Kinder. II, 1.Elt. Gew. d. Vaters. 1033
4. Privatverzeichnis genügt; kann auch durch protokollarische Ver-
handlung mit dem überlebenden Eteteil festgestellt werden S. Bay. 11 51;
muß sich auf Liegenschaften und Fahrnis erstrecken. Wertangabe nicht
verlangt, ebensowenig Angabe der Schulden, doch empfiehlt sich beides.
Wegen der Schulden anders OLG. Darmstabt in H. IMl. 04 Nr. 13
Anl. 3. Das Verzeichnis muß vollständig sein. Forderungen sollen z. B.
nach Grund und Betrag genau beschrieben werden, so daß kein Zweifel
an ihrer Identität bestehen kann, auch sind die Verzinsungs- und Rück-
zahlungsbedingungen anzugeben und die Urkunden, durch die die Forde-
rungen nachgewiesen werden, z. B. Schuldscheine, Sparkassenbücher, auf-
zuführen, dagegen brauchen Belege nicht vorgelegt zu werden E. KG.
36 A1 Zwangsmittel §51670. Befreiung durch letztwillige Verfügung
unzulässig. E. KG. 244.8. Vgl. A. 10. — Durch 8§ 1640 ist nicht die
Verpflichtung zur Auseinandersetzung begründet; leben Vater und Kind
in einer Gemeinschaft, so muß das gemeinschaftl. Vermögen in das
Verzeichnis ausgenommen werden. Das Nähere s. A. 2. — Die
Kosten“ des Verzeichnisses trägt das Kind. § 1667# findet nicht An-
wendung.
54 Zuständi keit F+G#G. §8 35, 36, 43. Vorheriger Aufforderung
zur Indemtarerrichtung durch das VG. bedarf es nicht, S. FG. 1 100, sie
wird aber erforderlich, wenn der Vater säumig ist. S. B. Vorm.
§ 47. Ob Ordnungsstrafen s. § 1668 A. 3, § 1670 A. 5 2. JW 04 707.
6. § 1382. Bezeichnung der einzelnen Stücke nicht erforderlich.
Haushaltungsgegenstände s. 88 1382, 1932, 1969#.
7. Das VG. hat das Verzeichnis zu prüfen und gegebenenfalles
berichtigen und ergänzen zu lassen. &. Bay.
8. Ohne diese Anordnung geht die Pflicht er. das Privatverzeichnis
nicht hinaus. Von vornherein kann die Anordnung nicht erfolgen
doch kann das VG., wenn es weiß, daß der Vater ein genügendes er
geichnis nicht herstellen kann, von vornherein die Aufnahme durch einen
eamten nahelegen. Zuständigkeit des Inventurbeamten nach Landes-
recht; ebenso §88 16672, 1692, 1760 1. Pr. Amtsger., Notar pr. F#G.
a. z1, Übertragung an andere Beamte durch Amtsger. a. 38, Dorfger.
108; B. Notar (Not G. a. 1), nicht Amtsger.; bei Massen mit nicht über
2000 M. Ubertragung an Gerichtschräier durch Amtsger. a. 167
XVI, IMek. v. 19. 1. 00, § 47; S. Amtsger. u. Notar AV. z. F.
8 371 r. 8; W. Amtsger. u. Notar a. 125; *n' Notare: Mit-
hilfe des Ortsgerichts n# § 43, RPO. 8§ 158; Notar u. VG., das
aber bestimmte andere Beamte oder ein as e6 beauftragen kann,
a. 117; M. Notar, Amtsgericht, die Behörden, denen die Verrichtungen
des VGs. obliegen, die Ortsobrigkeiten, die Ortsvorsteher, die Gerichts-
schreiber, die zur Protokollführung befugten Beamten des VG.#s und
die Gerichtsvollzieher; M.Sch. § 220; M.St. § 218; S.W. Gerichts-
schreiber, Gerichtsvollzieher, Gemeindevorstände 8240; EHb. § 76 Notar,
Gerichtsvollzieher; E.L. Notar AG. FGG. 8 37.
9. Daß das Verzeichnis in öffentlicher Form zu errichten ist.
10. Von der Pflicht Privatverzeichnis zu errichten können sich dic
Eltern gegenseitig nicht entbinden, auch nicht, wenn sie sich den inven-