Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II. Abschn.: Verwandtsch. 4.Tit.: Ehel. Kinder. II, 1. Elt. Gew. d. Vaters. 1035 
5. was zu ermessen Sache des Vaters ist. Bereit zu halten 
s. §. 1806 A. 4, vgl. § 13777. 
6. § 1811. Zuständigkeit s. FGG. 88 35, 36, 43. 
c) Genehmigung des B.s 
aa) zu Rechtsgeschäften 8. 1643. 
Zu Rechtsgeschäften für das Kind bedarf der Vater der Ge- 
nehmigung des Vormundschaftsgerichts" in den Fällen, in denen 
nach §. 1821 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und nach §. 1822 
Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 ein Vormund der Genehmigung bedarf. 
Das Gleiche gilt für die Ausschlagung einer Erbschaft 
oder eines Vermächtnisses sowie für den Verzicht auf einen 
Pflichttheil. Tritt der Anfall an das Kind erst in Folge der 
Ausschlagung des Vaters ein", so ist die Genehmigung nur 
erforderlich, wenn der Vater neben dem Kinde berufen war.“ 
Die Vorschriften der §§. 1825, 1828 bis 1831 finden 
entsprechende Anwendung.7 
J 1511, 1513, 1514, 2043, IIA 1534, 1534 à, IIb 1622, III 1620. M. TV, 
764, 768. Prot. IV, 549, 566, 567, V, 682, VI, 322, 326, 394. D. 226. 
1. denn das Recht des Vaters ist ein vormundschaftliches. § 1638 A. 1. 
Aber nicht alle Beschränkungen des Vormundes treffen den Vater; die 
Geschäfte der §§ 18211 Nr. 4, 1822 Nr. 4, 6, 7, 12, 13 kann er ohne 
Genehmigung des VG.s abschließen. Wegen § 1822 Nr. 2 s. Abs. 2 u. A.3. 
2. Hiernach bedarf der Vater der Genehmigung des Vormundschafts- 
erichts 1. zum Abschlusse dinglicher und oblig. Verträge über Grundstücke, 
Rechte an Grundstücken — abgesehen von Hypotheken, Grundschulden u. 
Rentenschulden — und über Forderungen, die auf den Erwerb eines 
Grundstücks oder eines Rechtes an einem solchen oder auf die Be- 
freiung davon gerichtet sind. § 18211 Nr. 1 bis 3, 2. Nicht bedarf 
dagegen der Vater der Genehmigung zum Erwerb eines Grundstücks, 
auch nicht zum dinglichen Vertrag Z. FG. 361, 7161. Nach dem heutigen 
Stande der Rechtsprechung — s. 8 1445 A. 3 — auch nicht zur Be- 
lastung mit einer Kaufpreishypothek, wie das noch E. Bay. 9 1½½, 
FG. 7 181, KG. 32 A--ss verlangten. Ebensowenig — vgl. E. R. 69 167 
— zur Übernahme einer Hypothekschuld, mit der das gekaufte Grund- 
stück belastet ist, wofür sich früher S. Bay. 3 646 u. 9275 ausgesprochen 
hatte. — 2. § 1822 Nr. 1 zum Abschluß eines obl. Vertrags über das Ver- 
mögen im ganzen oder über erbschaftliche Rechte und zur Verfügung über 
den Anteil des Kindes an einer Erbschaft. Ebenso zur Ausschlagung einer 
Erbschaft oder eines Vermächtnisses und zum Verzicht auf den Pflicht- 
teil nach Maßgabe des § 16432. Dagegen nicht zum Abschluß eines Erb- 
teilungsvertrags; wird aber dabei ein Rechtsgeschäft vorgenommen, für das 
er der Genehmigung bedarf, z. B. Übernahme der Verpflichtung zur Über- 
tragung eines Grundstücks auf einen Miterben, so ist Genehmigung er- 
forderlich, Z. FG. 1136. S. auch Bay. 6734. — 3. § 1822 Nr. 3 zum 
obl. Vertrag über den entgeltl. Erwerb eines Erwerbsgeschäfts oder
	        
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