Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

1036 Viertes Buch. Familienrecht. 
zur Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts sowie zu einem Gesellschafts- 
vertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird. 
Nicht zur Übertragung des Erwerbsgeschäfts selbst, nicht zum un- 
entgeltl. Erwerb eines solchen, vgl. auch § 1645. — 4. § 1822 Nr. 5. 
Zum Abschluß von Miet- und Pachtverträgen und Verträgen, durch 
die das Kind zu einer wiederkehrenden Leistung verpflichtet wird, 
wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach der Voll- 
jährigkeit des Kindes fortdauern soll. Zum Abschluß kürzerer Miet- 
und Pachtverträge, auch über ein Landgut oder einen gewerblichen 
Betrieb bedarf der Vater der Genehmigung nicht. — 5. 8 1822 
Nr. 8 bis 11. Zur Aufnahme von Geld auf Kredit des Kindes, 
Ausstellung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber, Eingehung 
von Verbindlichkeiten aus Wechseln und anderen Orderpapieren zur 
Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, zur Eingehung einer 
Bürgschaft, endlich zur Erteilung einer Prokura. Dagegen ist der Bater 
nicht gehindert über Forderungen des Kindes frei zu verfügen, sie also 
auch zur Deckung eigner Schulden abzutreten. Gleiches gilt von einem 
Sparkassenbuch. Vgl. E. R. 75 357. Anders § 18121 für den Vormund. 
Übernahme einer fremden Schuld liegt vor in allen Fällen des Ein- 
tritts für fremde Schuld und in der Pfandbestellung für fremde Ver- 
bindlichkeit, nicht aber darin, daß eine fremde Verbindlichkeit aus dem 
Vermögen des Kindes getilgt wird. Gleiches Urteil und E. R. 76 8. 
Vgl. im übrigen §§ 1821, 1822 u. A.; s. auch KO. § 61 Nr. 5. Zu- 
ständigkeit des VG.S FG. 88§ 35, 36, 43. Bedeutung der Genehmigung 
s. 8 1829 A. 3. Die in Abs. 1 bezeichneten Rechtsgeschäfte kann das 
Kind auch nicht in den Fällen der §§ 112, 113 ohne Genehmigung vor- 
nehmen. — Sonstige Fälle, in denen der Vater die Genehmigung des 
VMG.s braucht, s. 8§ 1630 A. 3. 
Z3. §§ 1942 ff., 1945. Vermächtnis §8 2147, 2180, Pflichtteil 
§ 2303. Die ohne Genehmigung erfolgte Ausschlagung ist unwirksam: 
nachträgliche Genehmigung heilt die Unwirksamkeit nicht, E. FG. 2 u6. 
4. § 1953. 5. zur Ausschlagung. 6. § 1925. 
7. § 1825: allgemeine Ermächtigung in den Fällen des § 1822 Nr. 8 
bis 10, z. B. zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, § 1828 bis 1831: Art 
der Erteilung und Folgen der Nichterteilung der Genehmigung. 
bb) zur Überlassung von 
Veliberlassar §. 1644. 
Der Vater kann Gegenstände, zu deren Veräußerung die 
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist1, dem 
Kinde nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines von 
dem Kinde geschlossenen: Vertrags oder zu freier Verfügung 
überlassen. 
1 1512, IIA 1535, IIb 1628, III 1621. M. IV. 767. Prot. 17, 567. 
D. 226. 
1. 8 1643, z. B. Grundstücke; s. § 1824. Wohl aber andere 
Gegenstände, Sachen und Rechte.
	        
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