II. Abschn.: Verwandtsch. 4.Tit.: Ehel. Kinder. II, 1. Elt. Gew. d. Vaters. 1039
2. Nutzuießung 8. 1649.
Dem Vater steht kraft der elterlichen Gewalt: die Nutz-
nießung" an dem Vermögen“ des Kindes zu.
1 1502 Nr. 2, II# 150 IIb 1628, III 1626. M. XV, 794, 770. Prot.
IV, 546, 547. D. 2
1. bis zur Voljährigleit, 88 2, 3, oder bis zur Verheiratung
der Tochter, aber § 1661. Bevicht- 9166n Entziehung 8 1666 A. 12,
vgl. auch 9 1670 A. 7, § 1638 M
2. nicht Nießbrauch s. A. 2 und E. JW. 09 ½5. Wird
nicht in das Grundbuch eingetragen. Nichtausübung s. g 1656 A. 2.
3. auch an dem Vermögen, das nicht unter seiner Verwaltung
steht (88 1656, 1657), Ausnaßmen 98 1650, 1651.
Freies Bermögen §. 1650.
Von der Nutznießung ausgeschlossen (freies Vermögen)
sind die ausschließlich zum persönlichen Gebrauche des Kindes
bestimmten Sachen?, insbesondere Kleider, Schmucksachen und
Arbeitsgeräthe.
I 1516, II a 1541, II b 1629, III 1627. M. IV, 770. Prot. IV, 572 bis
575. 227.
1. nicht von der Verwaltung ausgeschlossen, nicht zur freien Ver-
fügung des Kindes stehend. Das Kind bleibt in Ansehung dieser Sachen
in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. .
2. 8 1366. Über Patengeschenke keine Bestimmung; es wird aa
nach dem Gegenstande richten, falls nicht § 1654 zutrifft.
§. 1651.
Freies Vermögen ist:
1. was das Kird durch seine Arbeitt oder durch den ihm
nach §. 112 gestatteten selbständigen Betrieb eines Er-
werbsgeschäfts? erwirbt;
2. was das Kind von Todeswegen erwirbt oder was ihm
unter Lebenden von einem Dritten unentgeltlich zugewendet
wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung,
der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, daß das
Vermögen der Nutznießung entzogen sein soll.“
Die Vorschriften des §. 1638 Abs. 2 finden entsprechende
Anwendung."
1 1517 bis 1519, L 1542, IIb 1630, III 1628. M. IV, 770, 774.
Prot. IV, 572 bis 575. D. 227.
1. nicht im elterl. Hausstande s. 988 1617, 113, 1367. Der freie
Verdienst steht nicht dem Kinde zur freien Verfügung, s. § 1650 A. 1.
Verfügen kann das Kind über seinen Erwerb nur in den Schranken des
§ 113. Einen Anspruch auf Gewährung von Taschengeld hat das Kind