Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

1040 Viertes Buch. Familienrecht. 
nicht; aber die Nichtgewährung aus dem Arbeitsverdienste kann Miß- 
brauch nach § 16661 sein ohnzahlung an Minderjährige Gew.O. 
88 112# Nr. 2, 3, 119b 
2. § 1367. Das Kind ist für solchen Betrieb geschäftsfähig, über 
den Erwerb kann es ohne Zustimmung des Vaters in den Schranken 
des § 112 verfügen. Vgl. auch § 1655 u. E. K. N# “. 
3. 98 1369 A. 2, 1638 A. 2 bis 5. 4. rechtl. Ersetzung, 
§ 1638 M. 5. 
Erwerb der Nutzungen §. 1652. 
Der Vater erwirbt die Nutzungen des seiner Nutznießung 
unterliegenden Vermögens! in derselben Weise und in demselben 
Umfange wie ein Nießbraucher. 
1 1520, II a 15438, IIb 1631, III 1629. M. IV, 775. Prot. IV, 550, 
575, 577. 578. D. 227. 
1. 88 gö, 100, 101, 1383. Im allgemeinen nach der ehemännl. 
Nutznießung im gesetzl. Güterstande geordnet. Ausnahmen hinsichtl. des 
Geldes § 1653, hinsichtlich eines Erwerbsgeschäfts § 1655. 
2. 88 954, 1030, 1039. Ubermäßig bezogene Früchte sind nach 
der Beendigung der Nutznießung zu ersetzen; s. auch § 1657. Pfän- 
dung des Nutznießungsrechts ausgeschlossen; Pfändung der erworbenen 
Früchte s. ZPO. 8§ 8622, SE. Sachs. 10%8 und § 1408 A. 2. Die An- 
sprüche aus §§ 1655, 1656 stehen, wenn sie fällig sind, den erworbenen 
Früchten gleich. Widerspruch auch von dem Kinde, 3r. 8 8620. 
Verbrauchbare Sachen 8. 1653. 
Der Vater darf verbrauchbare Sachen, die zu dem seiner 
Nutznießung unterliegenden Vermögen gehören, für sich ver- 
äußern oder verbrauchen 1, Geld jedoch nur mit Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts.s Macht der Vater von dieser Be- 
fugniß Gebrauch, so hat er den Werth der Sachen nach der 
Beendigung der Nutznießung zu ersetzen 3; der Ersatz ist schon 
vorher zu leisten, wenn die ordnungsmäßige Verwaltung des 
Vermögens es erfordert. 
1 15283·. 1525, IIa 1544, lI 1632, III 1630. M. IV., 777, 780. 
Prot. IV. 576 bis 578. D. 22 
1. Vgl. 88 92. 1376, 1377, 1612. erstreckt sich nicht auf Sachen, 
die zum freien Vermögen des Kindes gehören. Diese und nicht ver- 
brauchbare Sachen darf er nur in den Schranken des § 1643 veräußern. 
2. Anders der Ehemann s. § 1377/. Ermessen des BG.s, das 
die Genehmigung auch von einer Sicherstellung abhängig machen kann, 
E. Bay. 5 622. Versagt das VG. die Genehmigung, so gilt 8 1642. 
Zuständigkeit FG#G. 8§§ 35, 36, 43. 
3. Anders, wenn dem Vater die Ausübung der Nutznießung 
entzogen ist, 8 1657, und wenn die Gläubiger sofortigen Ersatz verlangen, 
8 1659.
	        
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