II. Abschn.: Verwandtsch. 4.Tit.: Ehel. Kinder. II, 1. Elt. Gew. d. Baters. 1041
Lasten der Nutzuießung §. 1654.
Der Vater hat die Lasten des seiner Nutznießung unter-
liegenden Vermögens zu tragen. Seine Haftung bestimmt sich
nach den für den Güterstand der Verwaltung und Nutznießung
geltenden Vorschriften der §§. 1384 bis 1386, 1388.2 Zu den
Lasten gehören auch die Kosten eines Rechtsstreits, der für das
Kind geführt wirds, sofern sie nicht dem freien Vermögen zur
Last fallen", sowie die Kosten der Vertheidigung des Kindes
in einem gegen das Kind gerichteten Strafverfahren, vorbehaltlich
der Ersatzpflicht? des Kindes im Falle seiner Verurtheilung.
L 15812-, IIa 1545, IIb 1688, III 1681. M. IV, 788. Prot. IV, 581,
582. D. 227.
1. unabhängig vom Vorhandensein oder von der Höhe der Nut-
zungen; das gleiche gilt von dem Unterhaltsanspruch des Kindes s.
68 1601, 16022, 1606 7.
2. Hiernach hat der Vater zu tragen: 1. Die Kosten der Frucht-
gewinnung und der Erhaltung des seiner Nutznießung unterliegenden
ermögens nach den für den Nießbrauch geltenden Vrschriften (§ 1384).
2. Die öffentlichen Lasten soweit sie nicht auf dem freien Vermögen des
Kindes ruhen, wie z. B. Steuern aus einem Erwerbsgeschäft des Kindes
(§ 1651 Nr. 1) oder die Erbschaftssteuer im Falle des § 1651 Nr. 2,
und die außerordentlichen Lasten die als auf dem Stammwert des seiner
Nutznießung unterliegenden Vermögens gelegt anzusehen sind, wie z. B.
Kriegskontributionen. 3. Die privatrechtlichen Lasten, die auf dem seiner
Nutznießung unterliegenden Vermögen ruhen und die Zahlungen für
die Versicherung dazu gehörender Gegenstände, § 1385. 4. Die Zinsen
und wiederkehrenden Leistungen anderer Art nach Maßgabe des 8 1386.
Für all diese Ansprüche haftet der Vater den Gläubigern des Kindes
neben diesem als Gesamtschuldner.
3. Zu den öffentlichen Lasten gehören auch die Gebühren, die der
Staat in, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhebt. .
36B.7.
4. 88 1650, 1651. Dahin gehört z. B. ein Rechtsstreit, den das
7 i; dem ihm gestatteten selbständigen Erwerbsgeschäfte (§ 112) zu
ren hat.
5. § 1387 Nr. 2. Die Einschränkung im § 1387 Nr. 2, „sofern usw.“
fehlt hier, weil der Vater als gesetzl. Vertreter des Kindes darüber nach
seinem Ermessen zu befinden hat.
6. Diese wird sich nur auf die geboten gewesenen Kosten der Ver-
teidigung erstreceen. Haftung des Kindes im Falle der Verurteilung s.
88 1660, 1415 Nr. 1.
Bei einem Erwerbsgeschäft §. 1655.
Gehört zu dem der Nutznießung unterliegenden Vermögen
ein Erwerbsgeschäft, das von dem Vater im Namen des Kindes
Bürgerliches Gesetzbuch. Handausgabe. 9. Aufl. 66