1044 Viertes Buch. Familienrecht.
Hat der Vater verbrauchbare Sachen nach §. 1653 ver-
äußert oder verbraucht, so ist er den Gläubigern gegenüber zum
sofortigen Ersatze verpflichtet.“
1 1528 Halbsatz 1, IIa 1550, IIb 1688, 111 1686. M. IV, 784. Prot. IV,
680. D. 228. «
1. z. B. aus unerlaubter Handlung oder aus einem Rechtsgeschäfte
emäß 8 112, aber auch aus Rechtsgeschäften, die das Kind oder der
Vater namens des Kindes geschlossen hat. Die Gläubiger müssen sich
nicht in erster Linie an das freie Vermögen des Kindes halten, sondern
das ganze Vermögen haftet ihnen unausgeschieden. S. auch § 1605.
2. Sie können die nicht bezogenen Nutzungen angreifen, die be-
zogenen nicht. Der Vater haftet, abgesehen von § 1654, für die Schulden
des Kindes nicht persönlich, s. aber § 832. Vgl. auch § 14112. Zwangs-
vollstreckung BPO. § 746; kein Urteil auf Duldung gegen den Bater
erforderlich. Konkurs des Kindes ergreift das ganze Kindesvermögen
ohne Rücksicht auf die elterliche Nutznießung.
3. nicht erst nach der Beendigung der Nutznießung wie in § 1653
Satz 2. D. h. die Gläubiger können verlangen, daß der Vater das für
sich Verbrauchte alsbald dem Kinde ersetze, damit sie dadurch ein Zu-
griffsobjekt erlangen; sie können aber nicht verlangen, daß der Vater
an sie unmittelbar leiste, s. § 1411 A. 5.
Schuldenhaftung des Kindes §. 1660.
Im Verhältnisse des Vaters und des Kindes zu einander
finden in Ansehung der Verbindlichkeiten des Kindes? die für
den Güterstand der Verwaltung und Nutznießung geltenden
Vorschriften des §. 1415, des §. 1416 Abs. 1 und des S§. 1417
entsprechende Anwendung.
1I 1580, II A 1551, 11U 1639, III 1637. M. 1V, 788. Prot. IV, 581.
1. An sich hat der Vater die Verpflichtungen des Kindes aus dem
seiner Nutznießung unterliegenden Vermögen zu berichtigen (8§ 1659,
ohne Anspruch auf Ausgleichung; die in §8§ 1415, 14161 bezeichneten
Verbindlichkeiten aber hat das freie Vermögen (88§ 1650, 1651) zu tragen,
und es besteht zwischen beiden Vermögen eine Ausgleichungspflicht, wie
nach § 1417 zwischen eingebrachtem und Vorbehaltsgut. Ist kein freies
Vermögen vorhanden, so ist die Verbindlichkeit von dem nicht freien zu
tragen. 2. nicht des Vaters.
3. Verbindlichkeiten aus unerlaubten Handlungen oder aus einem
gegen das Kind geführten Strafverfahren hierwegen, aus einem Rechts-
verhältnisse, das sich auf das freie Vermögen des Kindes bezieht, sowie
aus Rechtsstreiten hierwegen (§ 1415), Kosten eines Rechtsstreits zwischen.
Vater und Kind, soweit sie nicht der Vater zu tragen hat (8 1416½1.
Endigung. a) Heirat d. Kindes S. 1661.
Die Nutznießung endigt 1, wenn sich das Kind ver-
heirathet.? Die Nutznießung verbleibt jedoch dem Vaters,