Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II.Abschn.: Verwandtsch. 4. Tit.: Ehel. Kinder. II,1. Elt.Gew.d. Vaters. 1045 
wenn die Ehe ohne die erforderliche elterliche Einwilligung" ge- 
schlossen wird. 
1 1536, 1I a 1552, IIb 1640, III 1638. M. IV, 795. Prot. 1IV, 582, 588. 
228. 
1. in der Regel mit der elterl. Gewalt. Davon § 1661 Ausnahme. 
Entziehung der Nutznießung s. § 16662. Verzicht s. § 1662. 
die Tochter! § 1303. dr Vater hat das Vermögen, soweit 
es nicht Vorbehaltsgut ist oder Gütertrennung besteht, an den Mann 
hinauszugeben; über Vorbehaltsgut und im Falle der Gütertrennung 
dauert die elterliche Verwaltung fort. 
¾- bis zur Volljährigkeit cader bis sie sonst (z. B. 8 1662) endigt. 
§ 1305. Erteilt in Abwesenheit des Vaters die Mutter die 
Erbikie (§ 13058)), so liegt elterl. Einwilligung vor; der Vater 
verliert dies utznießung, auch wenn er mit der Eheschließun nicht ein- 
verstanden ist. Wird die Einwilligung nach § 1308 ersetzt, a0 verbleibt 
die Nutznießung dem Vater nicht, § 1304 A. 8, § 1308 A. 5. Unter- 
haltspflicht gegenüber dem Ehemanne s. § 1605 v1. 1. 
b) Verzicht auf d. Autzuießung §. 1662. 
Der Vater kann auf die Nutznießung verzichten. Der 
Verzicht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vormund- 
schaftsgerichte; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter 
Forms abzugeben. 
1 1537, IIA 1553, IIb 1641, 1II 1639. M. 1V, 796. Prot. IV, 583, 584. 
., 228 
1. Kein wesentl. Bestandteil der elterl. Gewalt. Folge des Ver- 
zichts: das Vermögen wird freies Vermögen, der Vater haftet nicht 
für die Lasten des § 1654. 
2. nicht „vor“, also auch schriftlich. Vgl. 8§ 1305, 1434 u. A. 7. 
Vgl. § 1342 A. 2. Zuständigkeit FG#G. 88 35, 36, 43. Die Tätigkeit 
des VG.= beschränkt sich auf die Entgegennahme Pleine Perpflichtung, 
die Rechtswirksamkeit des Verzichts zu prüfen, E. Bay. 2 
3. 8 1342 A. 3. 
) bei Miet= u. Pachtverträgen §. 1663. 
Hat der Vater kraft seiner Nutznießung! ein zu dem Ver- 
mögen des Kindes gehörendes Grundstück vermiethet oder ver- 
pachtet, so finden, wenn das Mieth- oder Pachtverhältniß bei 
der Beendigung der Nutznießung noch besteht, die Vorschriften 
des §. 1056 entsprechende Anwendung.? 
Gehört zu dem der Nutznießung unterliegenden Vermögen 
ein landwirtschaftliches Grundstück, so findet die Vorschrift des 
§. 592, gehört zu dem Vermögen ein Landgut, so finden die 
Vorschriften der §§. 592, 593 entsprechende Anwendung.3 
1 1520, oos, , JI à 1554, IID 1642, III 1610. M. IV, 776. Prot. 
IV,. 576
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.