II.Abschn.: Verwandtsch. 4. Tit.: Ehel. Kinder. II,1. Elt.Gew.d. Vaters. 1045
wenn die Ehe ohne die erforderliche elterliche Einwilligung" ge-
schlossen wird.
1 1536, 1I a 1552, IIb 1640, III 1638. M. IV, 795. Prot. 1IV, 582, 588.
228.
1. in der Regel mit der elterl. Gewalt. Davon § 1661 Ausnahme.
Entziehung der Nutznießung s. § 16662. Verzicht s. § 1662.
die Tochter! § 1303. dr Vater hat das Vermögen, soweit
es nicht Vorbehaltsgut ist oder Gütertrennung besteht, an den Mann
hinauszugeben; über Vorbehaltsgut und im Falle der Gütertrennung
dauert die elterliche Verwaltung fort.
¾- bis zur Volljährigkeit cader bis sie sonst (z. B. 8 1662) endigt.
§ 1305. Erteilt in Abwesenheit des Vaters die Mutter die
Erbikie (§ 13058)), so liegt elterl. Einwilligung vor; der Vater
verliert dies utznießung, auch wenn er mit der Eheschließun nicht ein-
verstanden ist. Wird die Einwilligung nach § 1308 ersetzt, a0 verbleibt
die Nutznießung dem Vater nicht, § 1304 A. 8, § 1308 A. 5. Unter-
haltspflicht gegenüber dem Ehemanne s. § 1605 v1. 1.
b) Verzicht auf d. Autzuießung §. 1662.
Der Vater kann auf die Nutznießung verzichten. Der
Verzicht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vormund-
schaftsgerichte; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter
Forms abzugeben.
1 1537, IIA 1553, IIb 1641, 1II 1639. M. 1V, 796. Prot. IV, 583, 584.
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1. Kein wesentl. Bestandteil der elterl. Gewalt. Folge des Ver-
zichts: das Vermögen wird freies Vermögen, der Vater haftet nicht
für die Lasten des § 1654.
2. nicht „vor“, also auch schriftlich. Vgl. 8§ 1305, 1434 u. A. 7.
Vgl. § 1342 A. 2. Zuständigkeit FG#G. 88 35, 36, 43. Die Tätigkeit
des VG.= beschränkt sich auf die Entgegennahme Pleine Perpflichtung,
die Rechtswirksamkeit des Verzichts zu prüfen, E. Bay. 2
3. 8 1342 A. 3.
) bei Miet= u. Pachtverträgen §. 1663.
Hat der Vater kraft seiner Nutznießung! ein zu dem Ver-
mögen des Kindes gehörendes Grundstück vermiethet oder ver-
pachtet, so finden, wenn das Mieth- oder Pachtverhältniß bei
der Beendigung der Nutznießung noch besteht, die Vorschriften
des §. 1056 entsprechende Anwendung.?
Gehört zu dem der Nutznießung unterliegenden Vermögen
ein landwirtschaftliches Grundstück, so findet die Vorschrift des
§. 592, gehört zu dem Vermögen ein Landgut, so finden die
Vorschriften der §§. 592, 593 entsprechende Anwendung.3
1 1520, oos, , JI à 1554, IID 1642, III 1610. M. IV, 776. Prot.
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