1046 Viertes Buch. Familienrecht.
1. nicht kraft seiner Verwaltung. Tut er letzteres (als gesetzl.
Vertreter des Kindes), so kann er nach 88 1643, 1822 Nr. 5 Verträge,
die nicht über ein Jahr nach der Beendigung der elterl. Gewalt dauern
sollen, auch für das Kind bindend abschließen; für längere Dauer Ge-
nehmigung des VG.s, die das Kind für die ganze Vertragszeit bindet.
2. die bei der Veräußerung eines vermieteten und dem Mieter
überlassenen Grundstücks maßgebenden Vorschriften. Die Beendigung
der Nutznießung wird der Veräußerung gleichgestellt. Das Kind tritt
in das Mietverhältnis ein, kann aber unter Einhaltung der gesetzl.
Kündigungsfrist kündigen. Das Nähere f. 88 1056, 571, 572, 573
Satz 1, 574 bis 576, 579. Vgl. auch § 1423.
3. 8§ 1421 Satz 2. Landgut s. § 98 A. 4.
Sorgfalt 8. 1664.
Der Vater hat bei der Ausübung der elterlichen Gewalt2
dem Kinde gegenüber nur für diejenige Sorgfalt einzustehen,
welche er in eigenen Angelegenheiten? anzuwenden pflegt.
1 1503, 16961, IIa 1556, IIb 1648, III 1641. M. IV, 745. Prot. Iv,
548, 556, 557, 561.
1. bei der Vermögensverwaltung und bei Betätigung der Sorge
für die Person des Kindes. 2. 98 1359, 277; anders 8 1833.
B. Aufsicht des BG.8
Secht. des Baters §. 1665.
Ist der Vater verhindert!, die elterliche Gewalt aus-
zuüben?, so hat das Vormundschaftsgericht, sofern nicht die
elterliche Gewalt nach §. 1685 von der Mutter ausgeübt wird",
die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen."
1 1544, II à 15561, IIb 1644, III 1643. M. IV, so2. Prot. 1IV, 558,
617. D. 229.
1. Die Aufsicht des BG.s tritt nur in bestimmten Ausnahmefällen
ein. Rechtliche oder tatsächliche Verhinderung. Es braucht nicht Ab-
wesenheit oder Krankheit, auch nicht eine unabwendbare Verhinderung
zu sein. Vgl. auch § 1846.
1q# * Luch in einzelnen Geschäften oder bei einem Rechtsstreite. Vgl.
1630.
3. Regelmäßige Vertreterin für den tatsächlich verhinderten Vater
— abgesehen von der Nutznießung, § 1685. Das VG. hat nur einzu-
treten, wenn auch die Mutter verhindert ist. Beispiel: s. 8 1630 A. 1.
4. Welche das sind, entscheidet das Gericht. Auch vorläufige
Maßregeln; aber erst nach endgültiger Feststellung der Verhinderung
##. FG. 11°5. Zumeist wird es sich um Bestellung eines Pflegers (51909,
handeln. Zuständigkeit des VG.s FG. 8§ 35, 36, 43, 44, Einschreiten
von- Amus zegen § 12, Beschwerde gegen Ablehnung oder Aufhebung
55 r. 8.