II.Abschn.: Berwandtsch. 4. Tit.: Ehel. Kinder. II, 1. Elt. Gew. d. Vaters. 1047
Geführd. d. Person d. Kindes 8. 1666.
Wird das geistige oder leibliche Wohl des Kindes dadurch
gefährdet1, daß" der Vater" das Recht der Sorge für die
Person des Kindes mißbraucht", das Kind vernachlässigt5* oder
sich eines ehrlosen oder unsittlichen Verhaltens schuldig macht,
so hat das Vormundschaftsgericht' die zur Abwendung der Gefahr
erforderlichen Maßregeln zu treffen. Das Vormundschaftsgericht
kann insbesonderes anordnen, daß das Kind zum Zwecke der
Erziehung in einer geeigneten Familie oder in einer Erziehungs-
anstalt oder einer Besserungsanstalt untergebracht wird.?
Hat der Vater das Recht des Kindes auf Gewährung des
Unterhalts verletzt 10 und ist für die Zukunft eine erhebliche Ge-
fährdung des Unterhalts zu besorgen, so kann dem Vater
auch die Vermögensverwaltung sowie die Nutznießung ent-
zogen werden.
1 1546, IIna 1557, II b 1645, 1II 1643. M. IV, 808. Prot. 1IV, 619 bis
633, 664 bis 660." D. 229. — Übergangsvorschr. a. 204.
1. Gegenwärtige, noch bestehende Gefährdung; braucht keine Schä-
digung zu sein; Gefährdung —= begründete Besorgnis einer Schädigung
E. Bay. 3 5#, 4%, 562; muß vom VG. als bestehend festgestellt. seins
E. Bay. 4 Besorgnis wegen künftiger Gefährdung oder die bloße
Möglichkeit einer solchen benüct nicht, 2. Bay. 5 538.632, 10 356, 11 5°,
KG. 384.17, Gefährdung kann auch in einem früheren Verhalien des
Elternteils liegen, wen es in der Gegenwart weiter wirkt. Bgl. .
Bay. 4 153-697, gass. Bei der Prüfung, ob Gefährdung vorliegt, äit das
Alter des Kindes zu berücksichtigen, E. Bay. 3 — Auch bei ge-
trenntem Wohnorte möglich.
2. Das Gesetz führt drei Voraussetzungen an, von denen jede
einzelne genügt, die aber sämtlich ein Verschulden des Vaters gegenüber
dem Kinde (ZE. Bay. 11 35) und eine hierdurch hervorgerufene Gefährdung
des Kindes unterstellen. Ebenso E. Bay. 10 356. Ohne Verschulden
1666 unanwendbar; es muß im einzelnen Falle festgestellt sein, E.
. 234.10, Bay. 4%. In allen drei Fällen müssen Tatsachen vor-
liegen, die zur Zeit der Erlassung des gerichtlichen Beschlusses noch be-
stehen oder wenigstens ihre Wirkung äußern. Frühere Vorfälle können
war zur Unterstützung herangezogen werden, aber auf sie allein darf
sch die Feststellung nicht gründen, E. K. 384
3. auch die Mutter, wenn sie die aheache Gewalt ausübt; ebenso
wenn sie nur die tatsächliche Fürsorge für das Kind hat, 616534 A. 3.
Aber nicht, wenn sie den Vater nur bosbesgehen vertritt (§ 1685).
§ 1666 ist auch anwendbar nach der Scheidung, s. § 1635 A. 7.
4. 88 1631, 1632. 4. RSt. 3678. Nach &. KG. 33 A-u¼ ist Miß-
brauch ein falscher Gebrauch, der sowohl ein rechtlich falscher (rechts-
widriger) als ein sachlich unrichtiger (zweckwidriger) sein kann. Bei-