1048 Viertes Buch. Familienrecht.
spiele: Verfehlung gegen die Erziehungspflicht, Überschreitung des
Züchtigungsrechts, Geltendmachung des Herausgabeanspruchs, wenn die
Herausgabe mit einer Gefährdung für das leibliche Wohl des Kindes
verbunden ist, E. Bay. 11155; schuldhafte Verweigerung, das geistig
schwache Kind in eine Pflegeanstalt unterzubringen, wenn die Unter-
bringung zum Wohl des Kindes erforderlich und nach den vorhandenen
Mitteln durchführbar ist, &. KG. 36 A-11; s. auch § 1631 A. 2. Miß-
brauch ohne Gefährdung (A. 1) genügt nicht; so z. B. nicht Verweigerung
einer dem Kind vorteilhaften Regelung aus Habsucht oder Eigennutz,
wenn die Weigerung das Wohl des Kindes nicht gefährdet, E. Bay.
7 184, 11 58.
5. z. B. mangelnde Pflege, Verletzung der Unterhaltspflicht, s.
E. Bay. 5 700, 10 359. Nicht aber bei Vernachlässigung ohne Verschulden,
z. B. wegen Armut, vgl. A. 2. Verschuldet ist auch eine Vernach-
lässigung, die infolge der Verbüßung einer Freiheitsstrafe eintritt, F.
FG. 1
WG. "
6. S. § 1568 A. 5, § 1611 A. 1, § 2333 Nr. 5. Ein an sich
nicht unsittliches aber nach gewissen Standesanschauungen ehrloses Ver-
halten genügt nicht.
7. Zuktändigkeit s. FG. 88 35, 36, 43. Anzeigepflicht des Ge-
meindewaisenrats § 1675; Einschreiten von Amts wegen FGW. § 12.
E. F. 3228. Beschwerde FGG. 8§§ 571 Nr. 8, 59. Vollstreckung fs.
§ 1632 A. 1. Anhörung des Vaters, der Angehörigen § 16731. Die
erforderlichen Maßregeln sind nicht im Prozeßweg erzwingbar, S. R.
39 16°7, Gr. 47 982. Die Verfehlung gegen § 1666 hat nicht von selbst
den Verlust der Elternrechte zur Folge, sondern verpflichtet nur das
VG. einzuschreiten, S. Bay. 9 555. Gegenüber Ausländern Z. KG. 32 A.-,
vgl. auch 7. WG. 101.
8. Beispielsweise. Vgl. auch § 1687 Nr. 3. Das VG. kann dem
Vater die Sorge für die Person mit Einschluß der Vertretung in persönl.
Angelegenheiten ganz oder teilweise entziehen. Vgl. Z. RSt. 3547, VG. 117.
Damit verliert der Vater nicht auch die Befugnis, mit dem Kinde zu
verkehren; anders E. FG. 11568. Wegen einer Vermögensgefährdung kann
nicht nach § 1666, sondern nur nach § 1667 vorgegangen werden. So
kann z. B. das Kind, wenn der Vater das nach § 1651 Nr. 2 freic
Vermögen des Kindes für sich verwendet, nicht ermächtigt werden, gegen
den Willen des Vaters in einen Dienst zu treten, 24. Bay. 3“. — Auch
vorläufige Anordnungen, so z. B. während eines Erziehungsstreits, eines
Scheidungsverfahrens, &. FG. 1 , 23, 3223; auch neben einer Anord.
nung aus Z3PO. 8 627, E. R. 63 275, oder in der Zeit während die Er
mittelungen des VeV.8 noch nicht abgeschlossen sind, &. Bay. 11 312. Ob
vor der endgültigen Anordnung Pfleger zu bestellen (so KG. in steter
Rechtsprechung, zuletzt Z. FG. 4 130), hängt vom Ermessen des VG.s ab:
nur erforderlich, wenn ein besonderer Grund hierfür vorliegt, E. R. 60U) 14,
62 , 64 10, Bay. 6#, 7 290. Vgl. 8 1635 A. 7.
9. Vgl. E. FG. 623. Zwangserziehung ohne Verschulden der
Eltern nach StGB. 88 55. 56 zulässig; in gleicher Weise läßt sie n. 135
durch landesrechtl. Anordnung zu. Vgl. StGB. 5 55 i. F. A. 34 II. Die