Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

1050 Viertes Buch. Familienrecht. 
3. oder schon vorher geraten war; Befürchtung des eintretenden 
Verfalls genügt nicht, 2. Sch 890. Wenn auch ohne Berschulden; auch 
hier ursächl. Husammenhan mit Gefährdung erforderl., &. Bay. 5 % 
im Falle des Konkurses s. 8 1647. 
4. Das Recht und die Pflicht des Baters, für das Vermögen des 
Kindes zu sorgen, bleibt unberührt. Das VG. hat nicht selbst für den 
Vater handelnd einzugreifen, sondern nur die erforderlichen Maßregeln 
zu treffen, nach denen der Vater zu handeln hat. Vgl. Z. Bay. 1270. 
Die Maßregeln liegen im Ermessen des Gerichts. Beispiele in Abf. 2. 
Weiter: Anordnung, daß Geld bei einer Sparkasse angelegt werde und 
Sperrvermerk, E. KG. 33 A.:-S; dingl. Arrest E. Gr. 54 1080, Sicherheits- 
leistung s. 8 1668 A. 1. Entziehung der Nutznießung überhaupt nicht, 
Entziehurg der Vermögensverwaltung und damit Pestelung eines Pflegers 
vorerst nicht; s. § 1670 und E. K. 33 A. 92, 37 A.46. Bei der Mutter 
auch Beistandsbestellung, § 1687 Nr. 3. Bestellung eines Pflegers zur 
Überwachung der Vermögensverwaltung des Vaters ist unzulchsig, E. 
KG. 354.9. Zuständigkeit und Beschwerde § 1666 A. 7, s. auch Bay. 3 717. 
5. 5 1640. Zunächst Privatverzeichnis. Vgl. § 1692. 
6. einmalig oder wiederkehrend, s. auch § 18401. Eine dem § 1841 
entsprechende Vorschrift fehlt, das VG. kann aber eine solche geben. 
7. Zwangsmittel s. § 1670. Ergänzung der Anordnungen des 
VG.s s. §F 1668. 
8. Anordnung eines Verzeichnisses in öffentl. Form. Nur Satz 1, 
nicht § 16402 Satz 2 findet Anwendung; d. h.: ist durch letztwill. Ver- 
fügung die Errichtung eines Verzeichnisses in öffentl. Form erlassen, so 
ist das VG. im Falle des § 1667 daran nicht gebunden. Zuständigkeit 
für die Aufnahme des Verzeichnisses s. § 1640 M. 5. 
9. Hinterlegung oder Umschreibung der Inhaberpapiere auf den 
Namen, bei Buchforderungen Eintragung des Vermerks, daß nur mit 
Genehmigung des V.s darüber verfügt werden darf; Befugnis des 
BG.s, die Hinterlegung auch anderen Vermögens und der Kostbarkeiten 
anzuordnen; Verfügung über die hinterlegten Werte nur mit Geneh- 
migung des VG.s 
10. ohne daß sie im Berhältnisse zwischen ihm und dem Kinde 
das Kind treffen; kein Ersatzanspruch des Vaters. 
Insbes. Sicherheitsleistung §. 16068. 
Sind dic nach §. 1667 Abs. 2 zulässigen Maßregeln nicht 
ausreichend 1, so kann das Vormundschaftsgericht dem Vater 
Sicherheitsleistung für das seiner Verwaltung unterliegende Ver- 
mögen auferlegen.? Die Art und den Umfang der Sicherheits- 
leistung bestimmt das Vormundschaftsgericht nach seinem Ermessen. 
15471, 15491, 11 a 1559, Saß 1 und 2, IID 1647, III 16465. M. IV, 
810. Prot. IV, 550, 635. D. 231. 
1. Nach der Ansicht des Gerichts. Die Maßregeln aus § 1667 
müssen nicht schon vergeblich versucht sein, # FG. 890. Kommt der Bater 
den Maßregeln oder der Anordnung aus § 16098 nicht nach, dann 8 1670.
	        
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