1054 Viertes Buch. Familienrecht.
3. lbru formlos, mündlich oder schriftlich. Bringt der Bater
in einer Beschwe beschrift seine Rechtfertigungsgründe vor, so ist ihm
Gehör gewährt, E. Bay. 6 6365. Der Vo schrit ist auch genügt, wenn.
das Gericht dem LBatsr durch Mitteilung einer Beschwerdeschrift Ge-
legenheit zur Außerung gegeben hat. Die Zuziehung der Beteiligten
zum Verfahren im weiteren Umfang steht im Ermesfen des Gerichts.
Verfahrensvorschriften überhaupt s. 2 R. 63/°" und Bay. 12 2#1. Die
Anhörung soll jeweils vor der Entscheidung über die Frage, ob ein-
sgreifen sei, erfolgen, nicht nur dann, wenn das Gericht in die Rechte
es Vaters einzugreifen gedenkt, . JW. 11 558. Die Anhörung ist über-
flüssig, wenn dem Vater durch letztwillige Verfügung die Verwaltung
und Nutznießung entzogen ist und es ach um die Bestellung eines
Pflegers nach § 19091 Satz 2 handelt, E. KG. 384 s
4. § 1826 A. 5. Die Anhörung soll nicht deswegen unterlassen
werden, weil sie Kosten oder Verzögerung verursacht; wenn nötig, kann
vor der Entscheidung dem Kinde ein Pfleger bestellt werden.
5. 8 18471; unerhebliche Verzögerung und unbedeutende Kosten
rechtfertigen die Uünterlassung der Anhörung nicht. Verwandte, Ver-
schwägerie s. 88 1589, 1590.
6. Ersatz der Auslagen — nicht anderer Kosten — durch das
Kind, nicht durch den Vater; der Vater selbst kann keinen Ersatz für
seine Auslagen verlangen.
Haftung des Richters 8. 1674.
Verletzt der Vormundschaftsrichter vorsätzlich oder fahrlässig
die ihm obliegenden Pflichten 1, so ist er dem Kinde nach §. 839
Abs. 1, 3 verantwortlich.?
110508 1702, II 1563, II b 1652, 111 1650. M. IV, 749, 1190. Prot.
1. fallen mit den Pflichten des Bormundes nicht zusammen. Hier-
ber. gehören beispielsweise die Verletzung der Pflichten bei Prüfung des
ermögensverzeichnisses (§ 1640), bei der Prüfung, ob das Geld des
Kindes mündelsicher angelegt ist (§ 1642), bei der Erteilung der Ge-
nehmigung zu bestimmten Rechtsgeschäften (88 1643 ff.), bei der Ein-
schreitung im Falle der Gefährdung der Person oder des Vermögens
des Kindes (88 1666, 1667, 1670) u. a. m.
2. Im übrigen s. § 1848 u. U.
Gemeindewaisenrat 8. 1675.
Der Gemeindewaisenrath! hat dem Vormundschaftsgericht
Anzeige zu machen, wenn ein Fall zu seiner Kenntniß gelangt, in
welchem das Vormundschaftsgericht zum Einschreiten berufen ist.7
1 152, II à 1564, IID 1653, III 1651. M. IV, 815. Prot. IV. 554, 63.
1. unterstützendes Organ des VG.s. Ihm steht so wenig wie diesem
ein Aufsichtsrecht über den Vater zu; anders hinsichtlich des Vormundes
s. § 1850. Anzeigepflicht s. FGG. § 49. Beschwerderecht k. FG. 1½7.
2. namentlich die Fälle der 8§ 1606, 1667 ivgl. auch §§ 1639, 1669.