Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II. Abschn.: Verwandtsch. 4. Tit.: Ehel. Kinder. II, 1. Elt. Gew. d. Vaters. 1055 
C. Ruhen und Beendigung. 
I. Ruhen. 1. Rechtl. Gründe §. 1676. 
Die elterliche Gewalt des Vaters ruhti, wenn er geschäfts- 
unfähig ist. 
Das Gleiche gilt, wenn der Vater in der Geschäftsfähigkeit 
beschränkt ists oder wenn er nach §. 1910 Abs. 1 einen Pfleger 
für seine Person und sein Vermögen erhalten hat." Die Sorge 
für die Person? des Kindes steht ihm neben dem gesetzlichen 
Vertreter" des Kindes zu; zur Vertretung? des Kindes ist er 
nicht berechtigt. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen 
dem Vater und dem gesetzlichen Vertreter geht die Meinung 
des gesetzlichen Vertreters vor. 
1 15541 Satz 1, II a 1565, IIDb 1654, III 1659. M. IV, 818. Prot. IV, 
554, 638, 689, Vi, 119 bis 121. D.-282. 
1. D. h. dem Vater steht die Gewalt noch zu auai er kann sie aber 
nicht ausüben (8 1678). An seine Stelle tritt die Mutter (8 1685), und, 
wenn die Mutter gestorben ist oder ihre elterl. Gewalt auch ruht, ein 
Vormund (8 1773). Das Ruhen tritt in den Fällen des § 1676 von 
selbst, in den Fällen des § 1677 nach einer Feststellung durch das 
VG. ein. Verschieden vom Ruhen ist die rechtl. oder tatsächt Verhinde- 
rung im einzelnen Falle. Beendigung §8 1679, Verwirkung 8 1680, 
Entziehung 63 1666, 1670. 
§ 104 Nr. 4. 3. Vorübergehende Störung der Geistestätigkeit 
ist Vechinderung 68 1665, 16771, 1685). 
3. § 114, nicht wegen Minderjährigkeit, §8 1303; aber bei der 
Mau s. 8 1606. Selbständiges Beschwerderecht K.K. 24A.14. 
1910 A. 2. 
5. x 1634 A. 3. Gilt nur für den Fall des Abs. 2. Minder- 
jährigkeit der Mutter s. 8 1696. 
6. § 1304 A. 3, ähnlich wie der Mutter neben dem Vater (8 1634) 
und neben dem Vormund oder Pfleger *r*7 16939. Gesetzl. Vertreter 
meistens die Mutter oder ein Vormund, 
7. 8 1630. 
8. des Kindes; hat die Mutter die gesetzl. Vertretung, so geht 
ihre Meinung, entgegen § 1634 Satz 2, der des Vaters vor. 
2. Tatsächl. Gründe §. 1677. 
Die elterliche Gewalt des Vaters ruht, wenn von dem 
Vormundschaftsgerichte festgestellt wird , daß der Vater auf 
längere Zeit an der Ausübung der elterlichen Gewalt that- 
sächlich verhindert ist.) 
Das Ruhen endigt, wenn von dem Vormundschaftsgerichte 
festgestellt wirds, daß der Grund nicht mehr besteht. 
15541, IIa 1566, IIb 1655, III 1658. M. IV, 818. Prot. IV, 554, 
särt 63#. D. 232.
	        
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