II. Abschn.: Verwandtsch. 4. Tit.: Ehel. Kinder. II, 1. Elt. Gew. d. Vaters. 1055
C. Ruhen und Beendigung.
I. Ruhen. 1. Rechtl. Gründe §. 1676.
Die elterliche Gewalt des Vaters ruhti, wenn er geschäfts-
unfähig ist.
Das Gleiche gilt, wenn der Vater in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt ists oder wenn er nach §. 1910 Abs. 1 einen Pfleger
für seine Person und sein Vermögen erhalten hat." Die Sorge
für die Person? des Kindes steht ihm neben dem gesetzlichen
Vertreter" des Kindes zu; zur Vertretung? des Kindes ist er
nicht berechtigt. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen
dem Vater und dem gesetzlichen Vertreter geht die Meinung
des gesetzlichen Vertreters vor.
1 15541 Satz 1, II a 1565, IIDb 1654, III 1659. M. IV, 818. Prot. IV,
554, 638, 689, Vi, 119 bis 121. D.-282.
1. D. h. dem Vater steht die Gewalt noch zu auai er kann sie aber
nicht ausüben (8 1678). An seine Stelle tritt die Mutter (8 1685), und,
wenn die Mutter gestorben ist oder ihre elterl. Gewalt auch ruht, ein
Vormund (8 1773). Das Ruhen tritt in den Fällen des § 1676 von
selbst, in den Fällen des § 1677 nach einer Feststellung durch das
VG. ein. Verschieden vom Ruhen ist die rechtl. oder tatsächt Verhinde-
rung im einzelnen Falle. Beendigung §8 1679, Verwirkung 8 1680,
Entziehung 63 1666, 1670.
§ 104 Nr. 4. 3. Vorübergehende Störung der Geistestätigkeit
ist Vechinderung 68 1665, 16771, 1685).
3. § 114, nicht wegen Minderjährigkeit, §8 1303; aber bei der
Mau s. 8 1606. Selbständiges Beschwerderecht K.K. 24A.14.
1910 A. 2.
5. x 1634 A. 3. Gilt nur für den Fall des Abs. 2. Minder-
jährigkeit der Mutter s. 8 1696.
6. § 1304 A. 3, ähnlich wie der Mutter neben dem Vater (8 1634)
und neben dem Vormund oder Pfleger *r*7 16939. Gesetzl. Vertreter
meistens die Mutter oder ein Vormund,
7. 8 1630.
8. des Kindes; hat die Mutter die gesetzl. Vertretung, so geht
ihre Meinung, entgegen § 1634 Satz 2, der des Vaters vor.
2. Tatsächl. Gründe §. 1677.
Die elterliche Gewalt des Vaters ruht, wenn von dem
Vormundschaftsgerichte festgestellt wird , daß der Vater auf
längere Zeit an der Ausübung der elterlichen Gewalt that-
sächlich verhindert ist.)
Das Ruhen endigt, wenn von dem Vormundschaftsgerichte
festgestellt wirds, daß der Grund nicht mehr besteht.
15541, IIa 1566, IIb 1655, III 1658. M. IV, 818. Prot. IV, 554,
särt 63#. D. 232.