II. Abschn.: Verwandtsch. 4. Tit.: Ehel. Kinder. II, 1. Elt. Gew. d. Vaters. 1057
2. 8 13; Zeitpunkt des Todes § 18, nicht bloße Vermutung der
Beendigung ogl. § 1420 A. 2, 6 18 A. 3. Todeserklärung des Kindes
beendet auch die elterl. Gewalt nicht, sondern begründet nur die Ver-
mutung des § 181.
. nicht „vor“, also auch schriftlich s. 88 130 5, 1434 u. A. 7, FGG.
88 35, 36, 43. Vielleicht aus der Ferne. In diesem Falle würde vor-
erst nach 8 1685 die Mutter eintreten.
2. Verwirkung S. 1680.
Der Vater verwirkt die elterliche Gewalt!, wenn er wegen
eines an dem Kinde verübten Verbrechens oder vorsätzlich ver-
übten Vergehens? zu Zuchthausstrafe oder zu einer Gefängniß-
strafe von mindestens sechs Monaten verurtheilt wird.3 Wird
wegen des Zusammentreffens mit einer anderen strafbaren Hand-
lung" auf eine Gesammtstrafe erkannt, so entscheidet die Einzel-
strafe, welche für das an dem Kinde verübte Verbrechen oder
Vergehen verwirkt ist.
Die Verwirkung der elterlichen Gewalt tritt mit der Rechts-
kraft des Urtheilsb ein.
1 15591, IIa 1569, II b 1658, III 1056. M. IV, 886. Prot. IV, 554,
648 bis (650. 658, 654. D. 232
1. Beendigung auf Grund rechtskräftigen Urteils, Verlust der
elterl. Verwaltung und Autuießung. Die von der elterl. Gewalt un-
abhängigen Elternrechte behält der Vater, z. B. §8 1305, 1601, 1617,
1747, 1899, 1925, 2303. Bei Verwirkung während der Ehe wird
Vormund bestelltt bei Verwirkung nach Auflosun der Ehe geht die elterl.
Gewalt auf die Mutter über, s. 9 1684 M. 4 eiterer Verwirkungsfall
8§ 17712. Vgl. auch 8 1495 Nr. ö.
2. So z. B. Sittlichkeitsverbrechen, Mißhandlung. Nicht wegen
Verbrechen oder Vergehen vermögensrechtl. Natur zum Nachteile des
Kindes, ##. FG. 3“5, § 1647 A. 4. Das Kind muß sog. notwendiger
Teilnehmer sein. Bei mehreren Kindern Verwirkung nur gegenüber
dem, an dem die Straftat verübt ward.
3. Nicht die Tat, erst die Verurteilung hat die Verwirkung zur
Folge (A. 5). Srausschiefungsgrürde (StGB. 88 51 ff.) hemmen die
Verwirkung. StGB. 8 74
5. Eines Ausspruchs des Strafrichters oder des VG.s bedarf es
nicht. Mitteilung des Urteils an das VG. FG. 8 50.
III. Folgen. 1. Herausgabe §. 1681.
Endigt oder ruht die elterliche Gewalt! des Vaters oder
hört aus einem anderen Grunde seine Vermögensverwaltung
auf?, so hat er dem Kinde das Vermögen herauszugeben und
über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen.“
1508, 1700, II 1570, II b 1659, III 1657. M. Iv, 746, 113 4. Prot.
IV, 550, 562.
Bürgerliches Gesetzbuch. Handausgabe. 9. Aufl. 67