68 Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
3. Erforderlich im Gegensatz zu den 88 116, 117 weder Einver-
ständnis noch Kenntnis des mangelnden Ernstes auf der Gegenseite, es
genügt die, wenn auch auf grober Fahrlässigkeit beruhende Erwartung
des Erklärenden. Doch muß nach dem Zusammenhalt mit § 116 Satz 1
diese Erwartung bei Abgabe der Erklärung an den Tag gelegt sein.
4. § 117 A. 4. — Schadensersatz im Gegensatz zu §§ 116, 117
gemäß § 122.
2. Unbewußte. a) Irrtum S§. 119.
Wer bei der Abgabes einer Willenserklärung s über deren
Inhalt“ im Irrthume5 war oder eine Erklärung dieses In-
halts überhaupt nicht abgeben wollte ", kann die Erklärung an-
fechten!), wenn anzunehmen ist, daß er sie bei Kenntniß der
Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht ab-
gegeben haben würde.
Als Irrthum über den Inhalt der Erklärung? gilt auch
der Irrthum über solche Eigenschaften 10 der Person 1½ oder der
Sache ½, die im Verkehr 18 als wesentlich angesehen werden.
I 98, 991.2, IIa 84, un 115, III 115. M. 1, 196. Prot. I, 102, VI,
— —““
1. Von mehreren im Gegensat zu §88 356, 502, 513 jeder einzelne,
AÆ. R. 5644. Berechtigt nur der Erklärende, nicht sein Gegner, auch
nicht ein Mitkontrahent, Z. JW. 05111. — Vgl. aber §8 3182, 2080.
2. Über unrichtige Ubermittelung 8 120.
3. jeder Art (A.“ vor § 104). Für Ehe § 1332, Verfügungen
von Todes wegen 8§ 20781, 2281. Auf prozessualische Erklärungen
nicht anwendbar ZE. JW. 08718. Verzicht auf Rechtsmittel K. Gr. 49 10½,
Beitritt zu einer Genossenschaft &. R. 57 2592, 68 54. — E. R. 68136. —
Voraussetzung ist, daß überhaupt äußerlich eine Willenserklärung bzw.
bei Verträgen Vertragsschluß (wenn auch im Falle des § 151 ohne
Annahmeerklärung) erfolgt ist. Sonst bedarf es der Anfechtung nicht,
also namentlich= nicht im Falle des offenen oder versteckten Dissenses
(§§ 154, 155), Z. R. 4831, Gr. 50 /95, 52 14. — Umgekehrt entfällt die
Anfechtung, wenn im Wege korrektiver Auslegung das beiderseits wirklich
Gewollte zum Ausdruck gebracht werden kann (§ 133 A.3). — Weitergehende
Folgen hat Mangel der ilensenigung bzw. einer dem Antrage entsprechen-
den Annahme bei Verträgen s. §8§ 151, 155, auch § 516, E. R. 58284.
4. Z. JW. 08 270. Objektiv ist erforderlich, daß sich der Irrtum
auf den Inhalt des Geschäfts und nicht auf außerhalb der Erklärung
liegende Dinge bezieht. Irrtum des in einen Vertrag eintretenden Konkurs-
verwalters über die Sachlage Z. JW. 04 3/2, R. 62 201, Gr. 50/“, eines
Bürgen über Kündigungsverhältnisse der Hauptschuld E. JW. (03 B. 106.
Vgl. aber E. Sachs. 1471. Unter den Irrtum des § 814 E. R. 60½%
5. Auch Rechtsirrtum z. B. Irrtum des Bürgen über die Gültig-
keit des dem Gläubiger bestellten Pfandes, F. R. 75 272. Entschuldbarkeit
nicht erforderlich.