Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

68 Erstes Buch. Allgemeiner Teil. 
3. Erforderlich im Gegensatz zu den 88 116, 117 weder Einver- 
ständnis noch Kenntnis des mangelnden Ernstes auf der Gegenseite, es 
genügt die, wenn auch auf grober Fahrlässigkeit beruhende Erwartung 
des Erklärenden. Doch muß nach dem Zusammenhalt mit § 116 Satz 1 
diese Erwartung bei Abgabe der Erklärung an den Tag gelegt sein. 
4. § 117 A. 4. — Schadensersatz im Gegensatz zu §§ 116, 117 
gemäß § 122. 
2. Unbewußte. a) Irrtum S§. 119. 
Wer bei der Abgabes einer Willenserklärung s über deren 
Inhalt“ im Irrthume5 war oder eine Erklärung dieses In- 
halts überhaupt nicht abgeben wollte ", kann die Erklärung an- 
fechten!), wenn anzunehmen ist, daß er sie bei Kenntniß der 
Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht ab- 
gegeben haben würde. 
Als Irrthum über den Inhalt der Erklärung? gilt auch 
der Irrthum über solche Eigenschaften 10 der Person 1½ oder der 
Sache ½, die im Verkehr 18 als wesentlich angesehen werden. 
I 98, 991.2, IIa 84, un 115, III 115. M. 1, 196. Prot. I, 102, VI, 
— —““ 
1. Von mehreren im Gegensat zu §88 356, 502, 513 jeder einzelne, 
AÆ. R. 5644. Berechtigt nur der Erklärende, nicht sein Gegner, auch 
nicht ein Mitkontrahent, Z. JW. 05111. — Vgl. aber §8 3182, 2080. 
2. Über unrichtige Ubermittelung 8 120. 
3. jeder Art (A.“ vor § 104). Für Ehe § 1332, Verfügungen 
von Todes wegen 8§ 20781, 2281. Auf prozessualische Erklärungen 
nicht anwendbar ZE. JW. 08718. Verzicht auf Rechtsmittel K. Gr. 49 10½, 
Beitritt zu einer Genossenschaft &. R. 57 2592, 68 54. — E. R. 68136. — 
Voraussetzung ist, daß überhaupt äußerlich eine Willenserklärung bzw. 
bei Verträgen Vertragsschluß (wenn auch im Falle des § 151 ohne 
Annahmeerklärung) erfolgt ist. Sonst bedarf es der Anfechtung nicht, 
also namentlich= nicht im Falle des offenen oder versteckten Dissenses 
(§§ 154, 155), Z. R. 4831, Gr. 50 /95, 52 14. — Umgekehrt entfällt die 
Anfechtung, wenn im Wege korrektiver Auslegung das beiderseits wirklich 
Gewollte zum Ausdruck gebracht werden kann (§ 133 A.3). — Weitergehende 
Folgen hat Mangel der ilensenigung bzw. einer dem Antrage entsprechen- 
den Annahme bei Verträgen s. §8§ 151, 155, auch § 516, E. R. 58284. 
4. Z. JW. 08 270. Objektiv ist erforderlich, daß sich der Irrtum 
auf den Inhalt des Geschäfts und nicht auf außerhalb der Erklärung 
liegende Dinge bezieht. Irrtum des in einen Vertrag eintretenden Konkurs- 
verwalters über die Sachlage Z. JW. 04 3/2, R. 62 201, Gr. 50/“, eines 
Bürgen über Kündigungsverhältnisse der Hauptschuld E. JW. (03 B. 106. 
Vgl. aber E. Sachs. 1471. Unter den Irrtum des § 814 E. R. 60½% 
5. Auch Rechtsirrtum z. B. Irrtum des Bürgen über die Gültig- 
keit des dem Gläubiger bestellten Pfandes, F. R. 75 272. Entschuldbarkeit 
nicht erforderlich.
	        
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