1058 Viertes Buch. Familienrecht.
l. Endigen 88 1679, 1680, Ruhen 88 1676, 1677.
6 2. boi Fortdauer der elterl ewalt, z. B. 88 1647, 1666,
1667, 1670
3. 88. 260, 1421. Dem Kind oder dessen gesetzl. Vertreter, z. B.
der Mutter. Nur den Vermögensstamm, nicht die Nutzungen; aus-
stehende Früchte s. § 101. Verjährung der Ansprüche s. 9 204; vgl.
auch ZPO. 8 254. Nur im Prozeßwege erzwingbar.
4. 8 259. Darin liegt die Küchr zur Rechnungslegung. Sie tritt
einmal am Ende der Verwaltung ein, s. aber § 16672; s. § 1890
A. 3. Beweislast § 1421 A. 2.
2. Fortführung d. Geschäfte §. 1682.
Der Vater ist auch nach der Beendigung seiner elter-
lichen Gewalt zur Fortführung der mit der Sorge für die
Person und das Vermögen des Kindes verbundenen Geschäfte
berechtigt:, bis er von der Beendigung Kenntniß erlangt
oder sie kennen muß.? Ein Dritter kann sich auf diese Be-
rechtigung nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines
Rechtsgeschäfts die Beendigung der elterlichen Gewalt kennt
oder kennen muß.
Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn
die elterliche Gewalt des Vaters ruhts oder aus einem anderen
Grunde seine Vermögensverwaltung" aufhört.
II 15711, IID 1660, III 1658. Prot. IV, 300.
1. 88 1424, 1893. Insbesondere zur Vertretung des Kindes vgl.
§§ 673, 674. § 2140. Nicht zum Weiterbezuge der Nutzungen.
2. Fahrlässigkeit 88 1222, 2761, s. § 14241 Satz 2.
3. insbesondere im Falle des § 1677, bis dem Vater von der in
Wirksamkeit getretenen Feststellung des VG.# Kenntnis geworden ist.
4. allein, nicht die elterl. Gewalt im ganzen, § 1681 A. 2
Insbes. beim Tod d. Kindes §. 1683.
Endigt die elterliche Gewalt in Folge des Todes des Kindest,
so hat der Vater diejenigen Geschäfte, mit deren Ausschube Gefahr
verbunden ist?, zu besorgen, bis der Erbe anderweit Fürsorge
treffen kann.3
IIa 1571“, IIb 1661, 1II 1659. Prot. IV, 644.
1. Ausnahme von § 1681 über § 1682 hinaus; Verpflichtung des
Vaters, auch nachdem er von der Beendigung Kenntnis erhalten hat.
Vgl. 8 1893.
2. Vgl. 88 672, 673, 1424 82. Andere Geschäfte können nur im
Rahmen des § 1682 vorgenommen werden.
3. Weil der Erbe das Recht der Ausschlagung hat (88 1942 ff..
Sorge für den Nachlaß §§ 1900 ff.