II. Abschn.: Verwandtsch. 4.Tit.: Ehel. Kinder. II, 2. Elt. Gew. d. Mutter. 1059
2. Elterliche Gewalt der Mutter.
1. Boraussetzungen §. 1684.
Der Mutter steht die elterliche Gewalt zu!t:
1. wenn der Vater gestorben oder für todt erklärt ist?;
2. wenn der Vater die elterliche Gewalt verwirkt hat und
die Ehe aufgelöst ist.5
Im Falle der Todeserklärung beginnt die elterliche Gewalt
der Mutter mit dem Zeitpunkte", der als Zeitpunkt des Todes
des Vaters gilt.
1 1501, 1557: Satz 2, 1559,, II A 1572, II b 1662, III 1660. M. IV,
736, 833, 840. Prot. IV, 547 bis 550, 644, 645. D. 238.
1. im gleichen Umfange wie dem Vater, soweit die 88 1687 ff.
nicht Ausnahmen machen. Insbesondere hat auch die Mutter Ver-
tretungsmacht und Nutznießung. Der Vater kann daran durch letzt-
willige Verfügung, abgesehen von § 1687 Nr. 1, nichts. ändern, E. Bay.
6“. Weiterer Fall s. § 1701. Solange die Ehe besteht, geht die elterl.
Gewalt nicht auf die Mutter über. tellung der Mutter während der
elterl. Gewalt des Vaters § 1634, bei Verhinderung des Vaters § 1685,
neben einem für das Kind bestellten Vormund oder Pfleger § 1698.
2. 88 13, 18 A. 3. Vgl. 8 1679.
3. 8 1680. Nicht bei Entziehung nach § 1666; in diesem Falle
wird ein Vormund bestellt, ohne Unterschied, ob die Ehe noch fortbesteht
oder ob sie durch Scheidung oder nach § 1575 aufgelöst ist. Vgl.
8 1666 AM. 12.
4. Dauert die Ehe fort, so wird ein Vormund bestellt, vgl. aber
8 1698. Tritt die Verwirkung erst nach der Auflösung ein, so erlangt
die Mutter die elterl. Gewalt mit der Rechtskraft des Strafurteils.
5. durch Tod oder Scheidung; auch nach § 1575; nach § 13482
wegen § 1697 nur, wenn der Mann die neue Ehe geschlossen hat und
die Frau später zurückkehrt.
6. § 18, 8PO. § 9707; s. §§ 1679 A. 2, 1420 A. 1.
§. 1685.
Ist der Vater! an der Ausübung der elterlichen Gewalt
thatsächlich verhindert? oder ruhts seine elterliche Gewalt, so
übt während der Dauer der Ehe“ die Mutter die elterliche
Gewalt mit Ausnahme der Nutznießung aus.5
Ist die Ehe aufgelöst“, so hat das Vormundschaftsgericht
der Mutter auf ihren Antrag die Ausübung zu übertragen?,
wenn die elterliche Gewalt des Vaters ruht und keine Aussicht
besteht, daß der Grund des Ruhenss wegfallen werde. Die
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