Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II. Abschn.: Verwandtsch. 4. Tit.: Ehel. Kinder. II, 2. Elt. Gew. d. Mutter. 1061 
3. Beistand. a) Bestellung §. 1687. 
Das Vormundschaftsgericht hat der Mutter einen Beistandt 
zu bestellen: 
1. wenn der Vater die Bestellung nach Maßgabe des §. 1777 
angeordnet hats?; 
2. wenn die Mutter die Bestellung beantragts; 
3. wenn das Vormundschaftsgericht aus besonderen Gründen", 
insbesondere wegen des Umfanges oder der Schwierigkeit 
der Vermögensverwaltung, oder in den Fällen der §§. 1666, 
16675 die Bestellung im Interesse des Kindes“" für nöthig 
erachtet. 
1 1538, IIu 1576, IIh 1665, 1II 16686. M. IV, 797. Prot. IV, 555, 612 
bis 614. D. 235. — Übergangsvorschr. a. 205. 
1. Organ zur Unterstützung und Uberwachung der Mutter in 
Ausübung der elterl. Gewalt s. 8 1689. Ausnahmsfall. Gegenvormund 
wird nicht bestellt. Der Beistand fällt, abgesehen von § 1693, nicht 
unter StGB. 9 266 Nr. 1, 4. RSt. 35 336. Zuständigkeit des VG.8 
J G. 8§§ 35, 36, 43; Beschwerde 88 20, 601 Nr. 1 bis 3, gegen ab- 
lehnende Verfügung § 571 Nr. 5. Vgl. B. Vorm.O. 88 40 ff. Gerichtl. 
Bescheinigung über das Bestehen der Beistandschaft Pr. Min Vf. v. 6. 7. 00. 
Aufhebung § 1695. Nachweis im Grundbuchverkehr E. FG. 6 50. 
2. Der Vater kann den Beistand nicht selbst bestellen. Anordnung 
in letztwilliger Verfügung, setzt voraus, daß der Vater zur Zeit des 
Todes die volle elterl. Gewalt besaß. Auch wenn das Kind beim Tode 
des Vaters noch nicht lebt, § 17772. Das VG. muß der Anordnung 
Folge geben und ist an die Person des vom Vater Berufenen gebunden. 
S. auch 8 168835. 
3. auch wenn sie zur Vermögensverwaltung imstande ist; auch 
wenn die Beistandsbestellung nicht im Interesse des Kindes liegt. Die 
Bestellung des Beistandes #ou nach § 16952 nur mit Zustimmung der 
Mutter aufgehoben werden. Das VG. kann über den Antrag der 
Mutter hinaus den Beistand für weitere Angelegenheiten bestellen, als 
es die Mutter beantragt hat, §§ 1687 Nr. 3, 16881. Das VGWG. ist an 
die von der Mutter benannte Person nur gebunden, wenn die Mutter 
dies zur Bedingung ihres Antrags gemacht hat, Z. FG. 82560. Im Falle 
der Nr. 3 ist das VG. nie gebunden. 
4. die auch in der Person der Mutter liegen können; Ermessen 
des VG.s. Vgl. E. Bay. 466, s. auch § 1904. Auch gegen den Willen 
der Mutter. Es muß ein ernster Grund zu der Befürchtung vorliegen, 
daß die Vermögensverwaltung der Mutter allein dem Kinde Nachteil 
bringt, E. Bay. 2587. Anhörung der Mutter und der Angehörigen 
88 10673, 1686; nicht nur wenn die Beistandschaft wegen der Person 
der Mutter, sondern auch wenn sie aus sachlichen Gründen, z. B. Um- 
fang der Verwaltung, angeordnet wird, #. Bay. 2 ss7.
	        
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