Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

1064 Viertes Buch. Familienrecht. 
finden die für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vor- 
schriften der §§. 1809, 1810 entsprechende Anwendung.3 
I 15414, II e 1580, IIb 1669, III 1667. M. IV, 801. Prot. IV, 5568. 
615, 616. D. 235. 
1. Die Mutter hat wie der Vater das Geld des Kindes in den 
Schranken des § 1642 wie Mündelgeld verzinslich anzulegen, darf aber 
mit Genehmigung des VG.s über Geld verfügen s. § 1653; diese Be- 
fugnis wird hier weiter eingeschränkt. 
2. d. h. soweit ihm die Anlegung in der Bestellung besonders oder 
mit der Vermögensverwaltung überhaupt übertragen ist. 
3. Nach § 1642 sind die §§ 1809, 1810 für den Inhaber der 
elterl. Gewalt nicht vorgeschrieben. Ist aber ein Beistand bestellt, so soll 
die Anlegung nur mit seiner Genehmigung erfolgen; die Genehmigung 
des Beistandes wird durch die des VG.s ersetzt; die Anlegung bei einer 
Sparkasse oder einer Bank oder Hinterlegungsstelle kann nur mit der 
Bestimmung geschehen, daß zur Erhebung des Geldes die Genehmigung 
des Beistandes erforderlich ist. 
cc) Vermögensverzeichnis §S. 1692. 
Hat die Mutter ein Vermögensverzeichniß einzureichen, 
so ist bei der Aufnahme des Verzeichnisses der Beistand zu- 
zuziehen 3; das Verzeichniß ist auch von dem Beistande mit der 
Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen. 
Ist das Verzeichniß ungenügend, so finden, sofern nicht die 
Voraussetzungen des §. 1667 vorliegen, die Vorschriften des 
§. 1640 Abs. 2 entsprechende Anwendung.“ 
II a 1581, IIb 1670, 111 1668. Prot. IV, 555, 616, VI, 301. D. 235. 
1. Wenn sie nach dem Tode oder der Todeserklärung des Vaters 
die elterl. Gewalt ausübt, § 1640. Außerdem §8 1667, 1669. Aber 
§8 1483, 1640 A. 1. 
2. Privatverzeichnis § 1640 A. 4. Aber A. 4. 
3. Gebot lautet unbeschränkt; dürfte aber nicht auf den Fall zu 
erstrecken sein, da der Beistand einen beschränkten Wirkungskreis hat, der 
mit der Errichtung des Verzeichnisses nicht zusammenhängt; so wenn er 
für die Person des Kindes, nicht auch für das Vermögen bestellt 
ist, 8 * 
4 Errichtung des Verzeichnisses in öffentlicher Form, 8 1½40 
A. 8, 
d) ——— §. 1693. 
Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag der Mutter 
dem Beistande die Vermögensverwaltung ganz oder theilweise 
übertragen ??; soweit dies geschieht, hat der Beistand die Rechte 
und Pflichten eines Pflegers. 
IIn 1582 Saly 1, 110 1671, I11 1669. Prot. Iv. 611, 615. D. 236.
	        
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