II. Abschn.: Verwandtsch. 4.Tit.: Ehel. Kinder. II, 2. Elt. Gew. d. Mutter. 1065
1. nicht von Amts wegen. Das VG. wird dem Antrag nur Folge
geben, wenn die Ubertragung der Vermögensverwaltung im Interesse
des Kindes liegt. Hat die Mutter keinen Antrag gestellt und ist es im
Interesse des Kindes geboten, ihr die Vermö öpensverwaltung zu entziehen
88 1667, 1670), so wird ein Mleger bestellt. Ausnahme beim Fidei-
ommißvermögen Pr. a. 69 8§2.
2. z. B. wenn die Mutter sich dazu nicht befähigt erachtet. Rechte
und Pflichten der Verwaltung gehen auf den Beistand über, ebenso die
Verantwortlichkeit. Die Nutznießung bleibt der Mutter, sie kann sie aber
nicht ausüben, § 1656. Die Sorge für die Person des Kindes kann
dem Beistande auf Grund des § 1693 nicht übertragen werden.
3. 8. 1915. Der Beistand wird gesetzl. Vertreter des Kindes in
dem Umfang, in dem ihm die Vermögensverwaltung übertragen ist.
Die Mutter hat ihm das Vermögen des Kindes, soweit er es zu ver-
walten hat, herauszugeben (§ 1681); die Wertpapiere des Kindes müssen
nach §§ 1814, 1815 hinterlegt werden. Der Beistand hat- Rechnung
zu stellen. — Vgl. auch § 266 Nr. 2 StGGB. u. E. Röt. 3
e) Rechtliche Stellung §. 1694.
Für die Berufung, Bestellung und Beaussichtigung des
Beistandes, für seine Haftung und seine Ansprüche, für die ihm
zu bewilligende Vergütung und für die Beendigung seines Amtes
gelten die gleichen Vorschriften wie bei dem Gegenvormunde.
Das Amt des Beistandes endigt auch dann, wenn die
elterliche Gewalt der Mutter ruht.?
1 1543, II 1583, IIb 1672, III 1670. M. IV, 801. Prot. IV, 556, 616,
617, Vi, 301. D. 286.
1. Gegenvormund § 1792, Berufung § 1776, Bestellung §§ 1789ff.,
Beaufsichtigung § 1837, Haftung 8 1833, Vergütung § 1836, Beendi-
gung § 1895. Die sonstigen Bestimmungen über den Gegenvormund
gelten nicht. Vgl. § 1687 A. 1 u. Z. Rt. 35 35. Beistand kann auch
eine Frau werden, § 1783. Vgl. auch § 841. Bestellung einer Siche-
rungshypothek F. §54. Beschwerde FGG. § 60 Nr. 1 bis 3.
A. Alsdann wird ein Vormund bestellt (88 1773, 1698).
f) Aufhebung d. Beistandschaft §. 1695.
Das Vormundschaftsgericht kann in den Fällen des S. 1687
Nr. 2, 31 die Bestellung des Beistandes und im Falle des
§. 16932 die Uebertragung der Vermögensverwaltung auf den
Beistand jederzeit aufheben.
Ist die Bestellung des Beistandes nach §. 1687 Nr. 2 er-
folgt, so solls sie nur mit Zustimmung der Mutter aufgehoben
werden. Das Gleiche gilt für die Uebertragung der Vermögens-
verwaltung auf den Beistand.
La1563 Saß 2, 1584, IIb 1673, 111 1671. Prot. IF, 556, 616, 617.