Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

1066 Viertes Buch. Familienrecht. 
1. wenn die Bestellung auf Antrag der Mutter oder von Amts 
wegen erfolgt war. Ist die bestellung auf Anordnung des Vaters 
erfolgt, so kann das VG. sie nicht aufheben, s. § 1688 A. 3. 
éI wenn dem Beistande die Vermögensverwaltung übertragen ist. 
3. Ordnungsvorschrist. Beschwerde FGG. 88 19, 20, 572 Nr. 5. 
4. Ruhen §. 1696. 
Ruht die elterliche Gewalt der Mutter wegen Minder- 
jährigkeit 1, so hat die Mutter das Recht und die Pflicht, für 
die Person des Kindes zu sorgen?; zur Vertretung des Kindes 
ist sie nicht berechtigt.“ Der Vormund des Kindes hat, soweit 
der Mutter die Sorge zusteht, die rechtliche Stellung eines 
Beistandes.“ 
1 1554 #, II a 1585, II b 1674, 1II 1672. M. IV, 820. Prot. IV, 556. 639. 
1. 8§ 16762. Beim Vater nicht möglich. §8 1303; § 1676 A. 3. 
2. Abweichung von den sonstigen Folgen des Ruhens, § 1678 
A. 2. Die Sorge für die Person (§8 1631, 1632), abgesehen von der 
Vertretung, bleibt der Mutter, und zwar nicht, wie nach 8 16767 neben, 
sondern an Stelle des Vormundes, E. R. 62 238, FG. 85; bei Meinungs- 
verschiedenheit geht die Meinung der Mutter vor. 
3. auch nicht in persönl. Angelegenheiten. Sie kann also das 
Kind z. B. nicht bei Abschluß eines Lehrvertrags, eines Vertrags über 
den Eintritt in eine Erziehungsanstalt vertreten. §8 165 findet keine An- 
wendung. Die Vertretung steht dem Vormunde zu. 
4. s. § 1689. Die Mutter bedarf der Genehmigung des Vor- 
mundes des Kindes nur im Umfange des 8§8 1690. 
5. Berlust §. 1697. 
Die Mutter verliert die elterliche Gewalt , wenn sie eine 
neue Ehe eingeht.? Sie behält jedoch unter den im §. 1696 
bestimmten Beschränkungen das Recht und die Pflicht, für die 
Person des Kindes zu sorgen.3 
L 1558, II a 1586, IID 1675, III 1673. M. IV, 633. Prot. IV, 645 bis 
647. D. 286. 
1. auch die Nutznießung (8 1649). Die elterl. Gewalt geht end- 
gültig verloren, sie fällt nicht wieder an, wenn die Ehe aufgelöst wird, 
E. FG. 5 18. Für das Kind wird ein Vormund bestellt; die Mutter 
kann bestellt werden. 
2. Der Vater verliert die elterl. Gewalt bei der Wiederverheiratung 
nicht, er hat nur die Verpflichtungen aus § 1669: auch nicht die Nutz- 
nießung. Anzeigepflicht des Standesbeamten FG. 8 . 
3. s. 8 1696 A. 2. Meinungsverschiedenheit zwischen Mutter und 
Vormund über Angelegenheiten, welche die Sorge um die Person und 
um das Vermögen betreffen, z. B. Unterhalt und Erziehung, entscheidet 
das VG. (§ 162900, 4. Bay. 3 115, 101, NG. 85, anders FG. 5 186.
	        
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