Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II. Abschn.: Verwandtschaft. 5. Tit.: Kinder aus nichtigen Ehen. 1067 
Stell eben V dod 
ellung n Eemn oder 8. 1698. 
Wird für das Kind ein Vormund bestellt, weil die elter- 
liche Gewalt des Vaters ruht oder verwirkt ist oder weil die 
Vertretung des Kindes dem Vater entzogen ist?, oder wird für 
die Erziehung des Kindes an Stelle des Vaters ein Pfleger 
bestellt8s, so steht der Mutter die Sorge für die Person des 
Kindes neben"“ dem Vormund oder dem Pfleger in gleicher 
Weise zu wie nach §. 1634 neben dem Vater.“ 
J11 1574, IID 1676, 11I 1674. Prot. VI, 300, 301. 
1. § 1773. Ist ein solcher bestellt, so liegt ihm die Sorge für 
die Person und das Vermögen des Kindes vollstän ig ob. Ohne §9 1698 
stünde der Mutter die Sorge für die Person des Kindes, insbesondere 
das Erziehungsrecht nicht zu. 
2. Ruhen §§ 1676, 1677, Verwirkung § 1680, Entziehung 88 1666, 
1667, 1670. S. auch § 1773 AM. 4. 
3. Wenn ihm die Erziehung nach § 1666 entzogen ist. 
4. D. i. gleichzeitig mit; vgl. § 1634. 
5. Bei Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des Vormundes 
oder Pflegers vor. Vgl. § 16762, anders § 1696. Steht der Mutter 
selbst die Ausübung der elterl. Gewalt zu — 8 1685 —, so hat sie die 
darin liegenden Rechte über § 1698 hinaus. 
Fünfter Titel. 
Rechtliche Stellung der Kinder aus nichtigen Ehen.“ 
* Kinder aus nichtigen Ehen sind an sich unehelich. Dies gilt un- 
bedingt, wenn die Ehe auf einem Formmangel beruht und nicht in das 
Heiratsregister eingetragen ist. Bei sonstigen Nichtigkeitsgründen kommt 
es auf den guten Glauben der Eltern an: war wenigstens ein Gatte bei 
der Eheschließung in gutem Glauben, so gelten die Kinder als ehelich. 
Das Rechtsverhältnis zwischen ihnen und den Eltern ist das gleiche 
wie nach der Scheidung, wenn beide Gatten für schuldig erklärt sind. 
Jedoch erleidet der bösgläubige Gatte bestimmte Einbußen in seiner 
Stellung und in seinem Rechte. Vgl. auch § 1721. Übergangsvorschr. 
a. 207. Verfahren 8 PO. 88 640 bis 643. 
1. Guter Glaube der Eltern §. 1699. 
Ein Kind aus einer nichtigen Ehe#, das im Falle der 
Gültigkeit der Ehe ehelich sein würde, gilt als ehelich , sofern 
nicht beide Ehegatten 3 die Nichtigkeit der Ehe bei der Ehe- 
schließung 5 gekannt haben.“
	        
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