III. Abschn.: Rechtsgeschäfte. 2. Tit.: Willenserklärung. 69
6. E. 3W. u06 10. Uber Sprachunkunde E. JW.7 %. — Irrtum über
Bedeutung und Tragweite der Erklärung (z. B. des Ausdrucks gesetzl.
Erben, E. R. 70 1), jedoch nicht immer volles Bewußtsein davon er-
forderlich, E. Gr. 55 104 über den Fall, daß man den Inhalt bewußt nicht
konnte. E. JW..O9 114, R. 77 105), das sich Versprechen und sich Verschreiben
soweit nicht beide Teile über den wahren Sinn im klaren waren E. JW.
im #,, nicht aber Jrrtum im Beweggrunde (abgesehen von Abs. 27 u.
über Rechtsfolgen, &4. R. 76"/4t0. Daher bedeutungslos Rechenfehler in
der einem Antrage zugrunde liegenden, aber nicht zum erkennbaren Ver-
tragsgegenstande gemachten Kalkulation, E. R. 55 3°8, 64 75°, Gr. 50 %#,
(7941, Jrrtum des Vertreters (§ 166) über den Willen des Vertretenen,
E. R. 59# oder Zrrtum über die Rechtsfolgen, 74. R. 51 , KG. 3567
ogl. aber K. Sachs. 1471, anders liegt E. Gr. 507), JIW. 0 E. ver.
7. Die VBoraussetzungen hat er darzutun, E. JW. 05 58, 88 1142
bis 144. — Frist & 121, Schadensersatz 38 122. Möglichkeit, das auf
Grund der Erklärung Erholtene zurückzugeben, ist nicht Voraussetzung,
K. R. 5978, Bay. 4%. siber den Fall arglistiger Täuschung s. 8 123.
Zu unterscheiden von der Wandelung, K. R. 49 12, JW. 0312.. Gewähr.
leistungsvorschriften schließen als lex specialis die #rrtumsanfechtung
aus. Jrrtum über Gewährsmängel (88 42½9 A. 9, 168, 5377) kann,
auch nach Ablauf der Berjährung von Wandelung und Minderung, die
Ansechtung nicht begründen, E. R. 61½½3, aber JW. O3 R v0. Anders für
rechtliche Mängel (88 434 ff.) K. Gr. 53 vos. Anders auch beim Forde-
rungekauf &. JW. 00 "8. Uber das Verhältnis zur Vertragserfüllung
auch KE. R. 6 2 #. — Anfechtung beschränkt sich zunächst auf den vom
Irrtum beeinflußten Teil, E. R. 70 ½/1, aber 1139. Wegen des Ver-
bältnisses von Erfüllungs- und Kausalgeschäft A. Abs. 4 a. E. vor 8 104.
8. Der Jrrtum muß auch subjektiv derart erheblich sein, daß die
Annahme gerechtfertigt ist, die Erklärung würde ohne den Jrrtum nicht
abgegeben sein. Indessen sind objektiv verständige Erwägungen zu unter-
stellen, welche freilich durch die besonderen Umstände des einzelnen Falles
veranlaßt sein können, also dem im Verkehr lblichen nicht zu entsprechen
brauchen. Irrtum über künftige Ereignisse kann nur die Erwartung
betreffen, X. Gr. 49 ##. — Ob der Jrrtum dem Gegner erkennbar war,
oder nicht, ist gleichgültig. — 3 161“.
9. Fikltion. Diese Jrrtümer begründen im Gegensatz zu anderen
AIrrtümern in den Voraussetzungen (Beweggründen) die Anfechtbarkeit,
auch wenn sie nicht in die Erklärung ausgenommen sind. Unklar
JW. Gcn. .
10. z. B. Zahlungsfähigkeit (K. JW.. 12 7), sonstige Leistungsfähig
keit, Vorstrafen znicht immer 7. JW. 1215), Identität, wertbildende
Faktoren nicht die daraus gezogenen Folgerungen 7. Jal. 1 1 1,, Echt
beit, Ertragsfähigkeit nicht W des Vertrages, E. JW. 12*, auch nicht
Selbstkostenpreis KF. Jm. 10“% , Kaufwert, Bebaubarkeit, gewerbliche
Zerwertbarkeit (Berkäuflichkeit der Apothekenkonzession, 4. JW. 11 6,
Stnerverhältnisse, #. R. 194“, 6.4 2 2, 603 106, Ju. unRv½ 1 . 11 (1. ure,
RNecht des Berbots der Bebauung des Vorlandes 4. R. 61 , Verbesse
rungen &. JW. ullnise. Unwesentlich die Wertminderung des Bergwerkes