Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

1068 Viertes Buch. Familienrecht. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Nichtig- 
keit der Ehe auf einem Formmangel beruht und die Ehe nicht 
in das Heirathsregister eingetragen worden ist.7 
1 1562, II a 1587, IIb 1677, III 1675. M. IV, 8348. Prot. 1IV, 662 bis 
G#s. D. 237. 
1. D. i. eine auf Grund Urteils im Anfechtungsprozeß für nichtig 
erklärte Ehe s. 8 1329, 1343. Wegen 8 1324 s. Abs. 2. 
2. Vgl. § 1591 A. 1. Ausschluß des Gegenbeweises (8 1592). 
Putativehe. Ehelichkeit auch gegenüber den Verwandten. Rechtsverhält- 
nis zwischen den Eltern und dem Kinde s. § 1700. Die Unehelichkeit 
kann von jedermann geltend gemacht werden. Sie setzt den Beweis der 
Nichtigkeit der Ehe und des bösen Glaubens beider Eltern voraus. 
Der erste Beweis kann nicht vor der Nichtigkeitserklärung erbracht 
werden. Anders nur 8§ 13241. 
3. Der böse Glaube nur eines der Gatten hat auf die Ehelichkeit 
des Kindes keinen Einfluß, vgl. § 1345. 
4. Die Nichtigkeits= oder Anfechtungsgründe, denn die Nichtigkeit 
im Sinne der A.1 kann bei der Eieschlichung noch nicht vorliegen. 
5. in dem Augenblick, in dem die Erklärung vor dem Standes- 
beamten abgegeben wurde. Kenntnis vor-oder nachher allein ist unerheblich. 
6. nicht „kennen mußte“, also fahrlässiges (§ 1222) Nichtkennen 
berührt die Ehelichkeit der Kinder nicht. Auch nicht der Zweifel an der 
Nichtigkeit. 7. §8 1324, 1329, 13443, 1345. Der gute Glaube 
hilft nicht, die Kinder gelten nicht als eheliche. 
Rechtsverhältnis §. 1700. 
Das Rechtsverhältnißt zwischen den Eltern und einem 
Kinde 2, das nach §. 1699 als ehelich gilt, bestimmt sichs, so- 
weit sich nicht aus den §§. 1701, 1702 ein Anderes ergiebtt, 
nach den Vorschriften, die für ein Kind aus einer geschiedenen 
Ehe geltend, wenn beide Ehegatten für schuldig erklärt sind.“ 
58888, IIa 1588, IIbD 1678, III 1676. M. IV, 845. Prot. IV, 664. 
2 287. 
1. vermögensrechtlich, insbes. erbrechtlich, elterl. Gewalt und die son- 
stigen Elternrechte 8§ 1601 ff., 1616 ff., 1924 ff., 2303 ff. Verjährung 8 204. 
2. nicht zwischen den Eltern unter sich. Hier gilt 8 1345. 
3. für die Zeit nach der Nichtigkeitserklärung der Ehe s. S 1699 MA. 1. 
4. § 1700 findet nur bei Gutgläubigkeit beider Eltern Anwendung. 
5. §8 1564 ff., 1585, 1635, 1636, 1686. 6. 88 1574 f. 
2. Böser Glaube a) des Baters §. 1701. 
War dem Vater! die Nichtigkeit der Ehe bei der Ehe- 
schließung bekannt 2, so hat er nicht die sich aus der Vaterschaft 
ergebenden Rechte./ Die elterliche Gewalt steht der Mutter zu.“ 
I 1561, II 15½ II 1679, III 1677. M. I, &6. Prot. IV. 664 bie 
g7. D. 237.
	        
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