Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

Il. Abschn.: Verwandtschaft. 5. Tit.: Kinder aus nichtigen Ehen. 1069 
1. und nur dem Vater. 2. 8 1699 A. 1, 4, 5, 6. 
3. insbes. nicht die elterl. Gewalt und nicht die Erbrechte (88 1626ff., 
1925, 2303). Der Vater kann nicht die Bestellung eines Beistandes 
für die Mutter anordnen. Hinsichtlich der Beerbung des Kindes gilt 
der Vater, als vor dem Kinde gestorben. Sonstige Rechte §88 1305, 
1601, 1617, 1747, 1777, 1852, 1858 ff., 1899. Die für das Kind aus 
der Vaterschaft entspringenden Rechte — die Pflichten des Vaters — 
bleiben bestehen. Das Kind hat insbes. Unterhaltsanspruch und Erb- 
recht. — Bis zur Nichtigkeitserklärung hat auch der bösgläubige Vater 
alle Rechte des ehel. Vaters. 
4. 88 1684 ff. Ist die Mutter gestorben, so wird ein Vormund 
bestellt; ebenso wenn sie eine neue Ehe eingeht, § 1697. 
b) der Mutter §. 1702. 
War der Mutter die Nichtigkeit der Ehe bei der Ehe- 
schließung bekannt:, so hat sie in Ansehung des Kindes nur 
diejenigen Rechte, welche im Falle der Scheidung der allein für 
schuldig erklärten Frau zustehen. 
Stirbt der Vater oder endigt seine elterliche Gewalt aus 
einem anderen Grundes, so hat die Mutter nur das Recht 
und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen"; zur 
Vertretung des Kindes ist sie nicht berechtigt. Der Vormund 
des Kindes hat, soweit der Mutter die Sorge zusteht, die recht- 
liche Stellung eines Beistandes. 
Die Vorschriften des Abs. 2 finden auch dann Anwendung, 
wenn die elterliche Gewalt des Vaters wegen seiner Geschäfts- 
unfähigkeit oder nach §. 1677 ruht.7 
L 1565, II 1590, II b 1680, III 1678. M. IV, 847. Prot. IV, 664 bis 
667. D. 287. 
8 600 § 1699 A. 1, 5, 6. Bezüglich des gutgläubigen Vaters gilt 
16991. 
2. 88 1574, 1635, 1636. Nicht die Sorge für die Person des 
Kindes — §8 1634, 1698 —, nur die Befugnis, mit ihm persönlich zu 
verkehren. Dagegen verliert sie die sonstigen Elternrechte (Unterhalte 
anspruch, Erbrecht usw.) so wenig wie gegenüber einem unehel. Kinde. 
Vgl. auch 8§8 1899 3, 19002. 
3. 88 1666, 1679, 1680. Erweiterung der Rechte des Abf. 1. 
4. 8§ 1631, 1632. Nur die Rechte, wie gegenüber einem unehel. 
Kinde (8 1707), s. § 1696 A. 2. 5. 88 1630, 1634, 1696. 
6. 88 1689, 1696 A. 4. 
7. 88 104, 16761. Weitere Ausnahme von Abs. 1. Ruht die elterl. 
Gewalt des Vaters nach §8 16761 oder § 1677 — nicht im Falle des 
l16762 —, so ist die Stellung der Mutter die gleiche, wie wenn die 
elterl. Gewalt des Vaters beendet ist.
	        
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