II. Abschn.: Verwandtsch. 6. Tit.: Rechtl. Stellg. d. unehel. Kinder. 1071
nicht besser. Das unehel. Kind hat gegenüber der Mutter die Stellung
eines ehel. Kindes, doch hat die Mutter nicht die elterl. Gewalt; es tritt
in deren Familie ein, als wäre es ein ehel. Kind; es ist mit den Ver-
wandten der Mutter verwandt und hat alle Rechte aus diesem Ver-
ältnis (Unterhaltsanspruch, Erbrecht). Zwischen dem Vater sowie den
erwandten des Vaters und dem Kinde besteht keine Verwandtschaft.
Aber § 1589 A. 4. Die Unehelichkeit wird in ihren Wirkungen auf-
ehoben durch Legitimation, Ehelichkeitserklärung oder Annahme an
indesstatt. Personenstand des unehel. Kindes &. RSt. 3447. Über-
gangsvorschr. a. 208, Internat. Privatrecht a. 20, 21.
1. Berhältnis zur Mutter 8§. 1705.
Das uneheliche Kind hat im Verhältnisse zu der Mutter
und zu den Verwandten der Mutter die rechtliche Stellung
eines ehelichen Kindes.2
1566, IIà 1598, IIb 1688, III 1681. M. IV, 851. Prot. IV, 670, 676.
1. nicht zum Vater (§ 1708). Zur Mutter kraft
erkennung bedarf es nicht. Vermutung der
Fehlt es z. B. an einem Eintrag in dem oder ist der
Eintrag falsch, so kann das Kind die Mutterschaft die Mutter
das Kind verleugnen. Besitzstand begründet keine gesetzl. Vermutung.
Verfahren s. ZPO. 88 640 ff. Verjährung § 204.
2. Ausnahmen 88 1706, 1707. Im übrigen Erbrecht und Unter-
haltsanspruch gegenseitig wie bei ehelichem Verhältnis. Anwendbar sind,
abgesehen von den Bestimmungen über elterliche Gewalt (88 1626 ff.):
9 1305, 1307, 1601, 1617, 1620, 1747, 1778. Vgl. auch § 1900.
icht anwendbar §§ 1776 Nr. 2, 1782, 1845, 1858, 1859, 1880, 1898,
1899, 19002, 1904. Für das Kind wird ein Vormund bestellt, § 1773
A. 2 Nr. 2; die Mutter kann bestellt werden. Zuständigkeit des VG.s
JG. 898 35, 36. Wohnsitz § 111, E. Bay. 9 5/1, 1016. Stand und
Adel nach Landesrecht; Pr. a. 89 Nr. 1c, ALR. II, 2, 8 641.
Name §. 1706.
Das uneheliche Kind erhält: den Familiennamen der Mutter.
Führt die Mutter infolge ihrer Verheirathung einen
anderen Namen, so erhält das Kind den Familiennamen, den
die Mutter vor der Verheirathung geführt hat. Der Ehemann
der Mutter kann durch Erklärung gegenüber der zuständigen
Behörde" dem Kinde mit Einwilligung des Kindes? und der
Mutter seinen Namen ertheilen; die Erklärung des Ehemanns
sowie die Einwilligungserklärungen des Kindes und der Mutter
sind in öffentlich beglaubigter Form7 abzugeben.
I 1569, II 1594, IIU 1685, III 1682. M. IV, 859. Letzter Satz durch
RT. hinzugefügt. Prot. IV, 670, 671, 676. D. 288.
Einer An-
gibt es nicht.