1072 Viertes Buch. Familienrecht.
1. kraft Gesetzes. Ein anderer Name darf ihm nicht beigelegt werden,
insbes. nicht der des Vaters, selbst nicht im Falle der Anerkennung (8 1718.,
wenn nicht nach Abs. 2. Namensrecht 8 12.
2. d. i. den Mädchennamen, selbst wenn die unehel. Mutter infolge
einer Verehelichung schon zur Zeit der Geburt des Kindes einen anderen
Namen führte.
3. nicht: der Vater des Kindes. Anerkennung des Kindes nicht er-
forderlich. Ist der Mann der Mutter der Vater des Kindes, dann § 1719.
4. mündlich zu Protokoll oder schriftlich; letzteren Falles in öffentl.
beglaubigter Form; s. auch §§ 1305, 143", § 1342 A. 2. Die Behörde
ist landesgesetzl. zu bestimmen. Pr. Standesbeamter, der Eheschließung
oder Geburt beurkundet hat, sonst Amtsger. a. 68 82 E. K. 20 A.4
B. Distriktspolizeibehörde 8V. v. 24. 12. 99 §18; S. Amtsger. a. 33,
V0O. v. 29. 5. O00; W. Standesbeamter a. 2661; Ba. Amtsger. R.
§ 28; II. Amtsger. a. 118; M.Sch. Justizminist. § 221; Bek. v.
21. 2.00; S.W. wie Preußen § 1931; M. St. Landesregierung § 219:
O. 919; S.A. § 96; S.K.G. a. 43; A. a. 60: Sch.S. a. 49 § 2; R.
N. L. § 119; R. j. L. § 96; Br. § 53; Hb. 8 68; E.L. Standesbeamte
und, wenn Kind nicht in Els.-Lothr. geboren ist, Staatsanwalt, § 118.
— Randvermerk im Geburtsregister PStG. 8§ 26.
5. Einwilligung (vorherige Zustimmung, § 183) kann gegenüber
der Behörde und gegenüber dem Ehemann abgegeben werden. Ist das
Kind minderjährig, Einwilligung des gesetzl. Vertreters; §§ 17238, 1729:
finden keine Anwendung. Ist der Mann der Mutter der gesetzl. Ver-.
treter des Kindes, so kann er dessen Einwilligungserklärung und seine
Erklärung der zuständigen Behörde gegenüber abgeben, ohne daß es der
Bestellung eines Pflegers bedarf, E. Bay. 6435.
6. Weitere Folgen hat die Namenserteilung nicht; privatrechtl.
Namensänderung; Zustimmung der Behörde nicht erforderlich. Aber
kein Widerruf, keine Zurücknahme; Anderung des erteilten Namens nur
in den sonstigen Formen der Namensänderung; s. § 12 A. 1. Adel
bestimmt sich nach Landesrecht.
7. § 1342 A. 3. B. JIMl. 023208. Abweichung von 3 1822.
Pr. Zuständigkeit des Standesbeamten zur Beurkundung der Erklärung
des Mannes und der Einwilligungserklärungen a. 68 & 2; ebenso
W. a. 26617. SW. 8& 1932. E.L. Standesbeamter oder Notar AG.
FG. 8 48.
Stellung der Mutter S. 1707.
Der Mutter steht nicht die elterliche Gewalt! über das
uneheliche Kind zu. Sie hat das Recht und die Pflicht, für
die Person des Kindes zu sorgen 3, zur Vertretung des Kindes
ist sie nicht berechtigt. Der Vormunds des Kindes hat, soweit
der Mutter die Sorge zusteht, die rechtliche Stellung eines
Beistandes.“
1 1570. IIn 1595, III. 165, III 1683. M. Iv, 859. Prot. IVW. uy2, 874.
D. aus.