Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

1072 Viertes Buch. Familienrecht. 
1. kraft Gesetzes. Ein anderer Name darf ihm nicht beigelegt werden, 
insbes. nicht der des Vaters, selbst nicht im Falle der Anerkennung (8 1718., 
wenn nicht nach Abs. 2. Namensrecht 8 12. 
2. d. i. den Mädchennamen, selbst wenn die unehel. Mutter infolge 
einer Verehelichung schon zur Zeit der Geburt des Kindes einen anderen 
Namen führte. 
3. nicht: der Vater des Kindes. Anerkennung des Kindes nicht er- 
forderlich. Ist der Mann der Mutter der Vater des Kindes, dann § 1719. 
4. mündlich zu Protokoll oder schriftlich; letzteren Falles in öffentl. 
beglaubigter Form; s. auch §§ 1305, 143", § 1342 A. 2. Die Behörde 
ist landesgesetzl. zu bestimmen. Pr. Standesbeamter, der Eheschließung 
oder Geburt beurkundet hat, sonst Amtsger. a. 68 82 E. K. 20 A.4 
B. Distriktspolizeibehörde 8V. v. 24. 12. 99 §18; S. Amtsger. a. 33, 
V0O. v. 29. 5. O00; W. Standesbeamter a. 2661; Ba. Amtsger. R. 
§ 28; II. Amtsger. a. 118; M.Sch. Justizminist. § 221; Bek. v. 
21. 2.00; S.W. wie Preußen § 1931; M. St. Landesregierung § 219: 
O. 919; S.A. § 96; S.K.G. a. 43; A. a. 60: Sch.S. a. 49 § 2; R. 
N. L. § 119; R. j. L. § 96; Br. § 53; Hb. 8 68; E.L. Standesbeamte 
und, wenn Kind nicht in Els.-Lothr. geboren ist, Staatsanwalt, § 118. 
— Randvermerk im Geburtsregister PStG. 8§ 26. 
5. Einwilligung (vorherige Zustimmung, § 183) kann gegenüber 
der Behörde und gegenüber dem Ehemann abgegeben werden. Ist das 
Kind minderjährig, Einwilligung des gesetzl. Vertreters; §§ 17238, 1729: 
finden keine Anwendung. Ist der Mann der Mutter der gesetzl. Ver-. 
treter des Kindes, so kann er dessen Einwilligungserklärung und seine 
Erklärung der zuständigen Behörde gegenüber abgeben, ohne daß es der 
Bestellung eines Pflegers bedarf, E. Bay. 6435. 
6. Weitere Folgen hat die Namenserteilung nicht; privatrechtl. 
Namensänderung; Zustimmung der Behörde nicht erforderlich. Aber 
kein Widerruf, keine Zurücknahme; Anderung des erteilten Namens nur 
in den sonstigen Formen der Namensänderung; s. § 12 A. 1. Adel 
bestimmt sich nach Landesrecht. 
7. § 1342 A. 3. B. JIMl. 023208. Abweichung von 3 1822. 
Pr. Zuständigkeit des Standesbeamten zur Beurkundung der Erklärung 
des Mannes und der Einwilligungserklärungen a. 68 & 2; ebenso 
W. a. 26617. SW. 8& 1932. E.L. Standesbeamter oder Notar AG. 
FG. 8 48. 
Stellung der Mutter S. 1707. 
Der Mutter steht nicht die elterliche Gewalt! über das 
uneheliche Kind zu. Sie hat das Recht und die Pflicht, für 
die Person des Kindes zu sorgen 3, zur Vertretung des Kindes 
ist sie nicht berechtigt. Der Vormunds des Kindes hat, soweit 
der Mutter die Sorge zusteht, die rechtliche Stellung eines 
Beistandes.“ 
1 1570. IIn 1595, III. 165, III 1683. M. Iv, 859. Prot. IVW. uy2, 874. 
D. aus. 
 
	        
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