Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II. Abschn.: Verwandtsch. 6. Tit.: Rechtl. Stellg. d. unehel. Kinder. 1073 
1. weder Vertretun noch Vermögensverwaltung noch Nutznießung. 
Ausnahme von § 1705. Vgl. 88 1634, 1696, 17022 s. auch u. 136 Nr. 2. 
A. Also nur den einen Teil der in der elterl. Gewalt liegenden 
Rechte, §8 1631 bis 1633, insbesondere das Erziehungsrecht und das 
Recht, das Kind zu sich zu nehmen. Unterhaltsrechte des Kindes s. § 1708 
A. 3. Das VG. kann der unehel. Mutter ihre Rechte nur im Falle 
des 8 1666 beschränken oder entziehem . Bay. 1400, 115868. Vertrags- 
mäßig kann die Mutter auf ihre Rechte nicht verzichten. Religiöse Er- 
ziehung a. 134 s. ZE. KG. 25 A. 21 
3. der stets bestellt werden muß. Der Vormund hat die Sorge 
für das Vermögen, in persönlichen Angelegenheiten nur das Recht der 
Vertretung. Verhältnis der Mutter zum Vormund f. 8§ 1696 A. 2. Die 
Mutter kann Vormund werden (8 17782,). Die Mutterrechte (A.2) 
stehen ihr auch in diesem Falle zu; also auch hier § 1666, nicht § 1838. 
Anzeige der Geburt des unehel. Kindes s. FGG. 8 48. 
4. D. h. der Vormund hat die Mutter bei der Ausübung der 
Sorge für die Person des Kindes zu unterstützen und zu überwachen 
sowie dem VG. Anzeige zu machen, falls Einschreiten geboten erscheint 
§ 1689. Vgl. § 17022 Satz 2. 
2. Berhältnis des Baters 
2) zuuerhül nterhaltspflicht . 1708. 
Der Vater: des unehelichen Kindes ist verpflichtet, dem 
Kindes bis zur Vollendung des sechzehnten Lebensjahrs den 
der Lebensstellung der Mutter entsprechenden Unterhalt“ zu 
gewähren. Der Unterhalt umfaßt den gesammten Lebensbedarf 
sowie die Kosten der Erziehung und der Vorbildung zu einem 
Berufe. 
Ist das Kind zur Zeit der Vollendung des sechzehnten 
Lebensjahrs? in Folge körperlicher oder geistiger Gebrechen 
außer Stande, sich selbst zu unterhalten, so hat ihm der Vater 
auch über diese Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren die Vor- 
schrift des §. 1603 Abs. 1 findet Anwendung. 
1 1571, 1573, 1574, 1I a 1596t, IIb 1686, 1# 1684. M. 1IV, 864, 893, 
895. Prot. r*i2 * 672, 676, GOso bis 687. 238 f. Absf. 2 durch Rt. 
zugesetzt. 
1. § 1717. Anerkennung des Kindes (§ 1718) nicht Voraussetzung: 
auch wenn die Vaterschaft im Wege des Rechtsstreits festgestellt wurde. 
Vgl. auch BPO. 8 644. 
2. erzwingbar durch den gesetzl. Vertreter des Kindes, nicht durch 
die Mutter, vgl. aber § 1716. Verjährung des Anspruchs 88 1942, 
197, nicht § 204. Vgl. 5• 88 258, 323, 708 Nr. 6. Pfändungs- 
freiheit 8PO. 8 8501 Nr. 2, s. auch § 1408 A. 2. Konkurs des Vaters 
KO. 8§ 32. Internat. Privatrecht s. a. 21. 
3. Das Recht des Kindes entsteht erst mit der Vollendung der 
Geburt (§ 10, also kein Vollstreckungsrecht vorher #. Rt. 14451. Rechte 
Bürgerliches Gesetzbuch. Handausgabe. 9. Aufl. 63
	        
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