Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

1076 Viertes Buch. Familienrecht. 
2. wohl aber mit dem Tode des Kindes, § 17131; die Mutter 
kann ihn nicht geltend machen. Aber 88 17108, 1709-2. 
3. 88 2303 ff., vgl. § 262 A. 1. Bei Uberschuldung des Nachlasses 
kein Pflichtteil und keine Abfindung. Das Recht des Erben wird durch 
die Vereinbarung einer Abfindung nach § 1714 ausgeschlossen, nicht aber 
dadurch, daß die Unterhaltsquote durch Urteil festgesetzt ist. 
4. auch wenn sie nicht alle abgefunden werden; unehel. Kinder, 
die nicht mehr unterhaltsberechtigt sind, bleiben außer' Betracht. 
Erlöschen §. 1713. 
Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Kindest,, 
soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nicht- 
erfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im voraus zu 
bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des 
Kindes fällig sind.3 
Die Kosten der Beerdigung hat der Vater zu tragen, 
soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben des Kindes zu er- 
langen ist." 
-164 1575, II a 1600, II b 1691, 1II 1649. M. ur, 904. Prot. Ir, 
1. 8 16157. 2. § 1013 u. A. 3. 88 1615, 1710. 
4. und soweit er überhaupt noch unterhaltspflichtig ist. Die 
Mutter oder die mütterl. Verwandten haften als Erben in erster Linie. 
§8§ 16152, 1968, s. auch § 844. 
Bereinbarung §. 1714. 
Eine Vereinbarung zwischen dem Vater und dem Kinde 
über den Unterhalt für die Zukunft? oder über eine an Stelle 
des Unterhalts zu gewährende Abfindung bedarf der Geneh- 
migung des Vormundschaftsgerichts.“ 
Ein nentgelklicher Verzicht auf den Unterhalt für die 
Zukunft ist nichtig.5 
II a 1601, 10 b 1692, 111 1690. M. IV, 905. Prot. 1V, 677. 61. 
1. auch dem volljährigen (§ 17082); auch wenn die Vereinbarung 
vor dem Prozeßgericht geschlossen wird, X. R. 56 290. An keine Form ge- 
bunden, vgl. J2. R. 57 3%, aber 3. #794• Nr. 5. B. a. 107 1. 
2. über Höhe und Ark der Leistung, z. B. ob der Unterhalt entgegen 
* 17101 in Natur geleistet werden soll. 
"3. Verzicht auf Unterhaltsanspruch für die Zukunft, anders § 10141. 
4. 8§ 182§ ff. Zuständigkeit s. WGG. 88 35, 36, 132. Gegen Ver- 
weigerung der Genehmigung hat der Vater kein Beschwerderecht, 4 
FG. 113. Abfindung über Unterhalt für die Vergangenheit (8 1711. 
bedarf der Genehmigung nicht. 
5. § 131. Anders § 16142, wonach auch der entgeltl. Verzicht 
Abfindung) nicht für die Zukunft entlastet.
	        
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