1078 Viertes Buch. Familienrecht.
der Vater“ den für die ersten drei Monate dem Kinde zu ge-
währenden Unterhalt alsbald nach der Geburt an die Mutter
oder an den Vormundö zu zahlen und den erforderlichen Be-
trag angemessene Zeit vor der Geburt zu hinterlegen hat.“ In
gleicher Weise kann auf Antrag der Mutter die Zahlung des
gewöhnlichen Betrags der nach §. 1715 Abs. 1 zu ersetzenden
Kosten an die Mutter und die Hinterlegung des erforderlichen
Betrags angeordnet werden.
Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforder-
lich, daß eine Gefährdung des Anspruchs glaubhaft gemacht wird.
II a 1608, 11b 1694, III 1692. Prot. IV, 685 bis 694. D. 241.
1. Wann vor der Geburt, sagt das Gesetz nicht. Zu beachten, daß
vor der Geburt die Empfängniszeit noch nicht feststeht, was für die Be-
hauptung der Vaterschaft von Bedeutung ist. Vgl. auch § 1 A. 5.
2. die hier berechtigt ist, die dem Kinde künftig zufallenden Rechte
geltend zu machen. Kein Pfleger für die Leibesfrucht, E. FG. 2 116, f.
auch § 1912 W. 2. 3. 3PO. 8 395, s. A. 7.
4. Materielle Voraussetzung ist die Vaterschaft, prozessuale ist
Glaubhaftmachung (8PO. 8 294) der Vaterschaft durch die Mutter. Die
Verteidigung des Vaters, z. B. Einrede aus § 17171, ist wegen 8#.
8 294 beschränkt.
5. nach Anordnung des Gerichts, das die einstweilige Verfügung
erläßt. Nicht der Vater hat die Wahl. Zahlungspflicht tritt nicht vor
der Geburt ein.
6. Abwendung der Zwangsvollstreckung vor der Geburt ermöglicht,
3PO. 8 7132, Hinterlegung a. 144 ff.
7. Vgl. §§ 8851 Satz 2, 8992. Ausnahme von 3P. 88§ 917,
918, 920, 935. Alle sonstigen Voraussetzungen der einstweiligen Ver-
fügung müssen vorliegen.
d) Beweis der Baterschaft §. 1717.
Als Vater des unehelichen Kindes im Sinne der §§. 1708
bis 1716 gilt!, wer der Mutter innerhalb der Empfängnißzeit
beigewohnt hat?, es sei denn, daß auch ein Anderer ihr inner-
halb dieser Zeit beigewohnt hat.Ä Eine Beiwohnung bleibt
jedoch außer Betracht"!, wenn es den Umständen nach offenbar
unmöglich ists, daß die Mutter das Kind aus dieser Beiwohnung
empfangen hat.
Als Empfängnißzeit gilt die Zeit von dem einhundert-
einundachtzigsten bis zu dem dreihundertundzweiten Tage vor
dem Tage der Geburt des Kindes, mit Einschluß sowohl des
cinhunderteinundachtzigsten als des dreihundertundzweiten Tages.“
1 1572, 1577 7, IIa 1604, 11 1695, III 1693. M. IV, N#, 9038. Prot
IV, 672 bie 680, 861, VI, 302, 303. D. 239.