Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II. Abschn.: Verwandtsch. 6. Tit.: Rechtl. Stellg. d. unehel. Kinder. 1079 
1. nicht als wirklicher Vater, sondern als unterhalts- und ent- 
schädigungspflichtig nach 88 1708 bis 1716; ihm stehen nicht die Rechte 
der Baterschaft zu, s. §8 1701 A. 3. S. auch § 1310 A. 5. Die Fest- 
stellung der Vaterschaft im Sinne des § 1717 ist nicht Feststellung der 
Abstammung im Sinne des § 26 PStG., 24. KG. 26 4A-39, Bay. 71. 
2. Die Vaterschaftsklage im Sinne der A. 1 kann von der Mutter, 
dem Kinde und von Dritten, die rechtliches Interesse haben, erhoben 
werden. Es gelten die allz. Prozeßvorschriften, nicht ZPO. 88 640 bis 
643, s. BPO. 8 644. Ist die Beiwohnung innerhalb der Empfängnis- 
zeit erwiesen, so tritt die gesetzl. Vermutung ein, jedoch ist Beweis des 
Gegenteils im Umfange des § 17171 zugelassen; vgl. ZPO. 8§ 292. 
3. Einrede mehrerer Beihälter, durch die die gesetzl. Vermutung 
entkräftet werden kann. Die Einrede kann nicht vosschühen, wer das 
Kind nach § 1718 anerkannt hat. Haben mehrere der Mutter in der 
Empfängniszeit beigewohnt, so ist die Vaterschaft ungewiß; es besteht 
gegen niemand ein Anspruch. 
4. d. h. obgleich der Beklagte die Beiwohnung eines anderen inner- 
alb der Empfängniszeit nachgewiesen hat, hastet er doch, wenn die 
utter beweist, daß aus dieser Beiwohnung die Schwangerschaft offen- 
bar unmöglich entstanden sein kann. Anderseits bleibt die bewiesene 
Beiwohnung des Beklagten außer Betracht, wenn der Beklagte beweist, 
daß aus ihr die Schwangerschaft offenbar unmöglich entstanden sein kann. 
5. 8§ 1591 A. 4, 1720 A. 3. Beispiel: Die Mutter war zur 
Zeit der zweiten Beiwohnung schon schwanger. 
6. 15921. Die Ausnahme des 8 1592 findet sich hier nicht, 
weil sie nur im Interesse der Ehelichkeit zugelassen ist. 
e) Anerkennung d. Baterschaft §. 1718. 
Wer seine Vaterschaft nach der Geburt des Kindes in einer 
öffentlichen Urkunde? anerkennt 3, kann sich nicht darauf berufen!, 
daß ein Anderer der Mutter innerhalb der Empfängnißzeit bei- 
gewohnt habe.5 
IIa 1605, IIb 1696, III 1694. M. XV, 892. Prot. I7V, 678 bis 680, 
70 bis 704, VI, 305, 3041. D. 240. 
1. Die vorher ersolgte Anerkennung hat nur die Bedeutung eines 
Beweismittels; ebenso die Anerkennung in nicht öffentlicher Urkunde. 
Anerkennung nach dem Tode des Kindes noch wirksam (für § 1715) 
2E. R. 58338. Die Anerkennung ist für das Kind wirksam, auch wenn 
sie nicht zur Kenntnis des Kindes kommt. Gl. Utl. 
2. im Sinne der ZPO. 8 415. BVgl. 8 1720 M. 4, § 128 A. 3. 
Offentliche Beglaubigung genügt nicht, § 129 A. 5. Zuständigkeit Amts- 
g# Notar; außerdem Standesbeamter, wenn die Anerkennung bei der 
nzeige der Geburt des Kindes oder bei der Eheschließung der Eltern 
erfolgt, FGG. 8 1677. Landesrechtlich kann die Zuständigkeit noch anderen 
Behörden oder Beamten übertragen werden, FG#. § 191. Dies ist 
geschehen: Pr. a. 70 der Standesbeamte, der die Geburt oder die 
Eheschließung beurkundet, auch wenn die Anerkennung später erfolgt;
	        
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