II. Abschn.: Verwandtsch. 6. Tit.: Rechtl. Stellg. d. unehel. Kinder. 1079
1. nicht als wirklicher Vater, sondern als unterhalts- und ent-
schädigungspflichtig nach 88 1708 bis 1716; ihm stehen nicht die Rechte
der Baterschaft zu, s. §8 1701 A. 3. S. auch § 1310 A. 5. Die Fest-
stellung der Vaterschaft im Sinne des § 1717 ist nicht Feststellung der
Abstammung im Sinne des § 26 PStG., 24. KG. 26 4A-39, Bay. 71.
2. Die Vaterschaftsklage im Sinne der A. 1 kann von der Mutter,
dem Kinde und von Dritten, die rechtliches Interesse haben, erhoben
werden. Es gelten die allz. Prozeßvorschriften, nicht ZPO. 88 640 bis
643, s. BPO. 8 644. Ist die Beiwohnung innerhalb der Empfängnis-
zeit erwiesen, so tritt die gesetzl. Vermutung ein, jedoch ist Beweis des
Gegenteils im Umfange des § 17171 zugelassen; vgl. ZPO. 8§ 292.
3. Einrede mehrerer Beihälter, durch die die gesetzl. Vermutung
entkräftet werden kann. Die Einrede kann nicht vosschühen, wer das
Kind nach § 1718 anerkannt hat. Haben mehrere der Mutter in der
Empfängniszeit beigewohnt, so ist die Vaterschaft ungewiß; es besteht
gegen niemand ein Anspruch.
4. d. h. obgleich der Beklagte die Beiwohnung eines anderen inner-
alb der Empfängniszeit nachgewiesen hat, hastet er doch, wenn die
utter beweist, daß aus dieser Beiwohnung die Schwangerschaft offen-
bar unmöglich entstanden sein kann. Anderseits bleibt die bewiesene
Beiwohnung des Beklagten außer Betracht, wenn der Beklagte beweist,
daß aus ihr die Schwangerschaft offenbar unmöglich entstanden sein kann.
5. 8§ 1591 A. 4, 1720 A. 3. Beispiel: Die Mutter war zur
Zeit der zweiten Beiwohnung schon schwanger.
6. 15921. Die Ausnahme des 8 1592 findet sich hier nicht,
weil sie nur im Interesse der Ehelichkeit zugelassen ist.
e) Anerkennung d. Baterschaft §. 1718.
Wer seine Vaterschaft nach der Geburt des Kindes in einer
öffentlichen Urkunde? anerkennt 3, kann sich nicht darauf berufen!,
daß ein Anderer der Mutter innerhalb der Empfängnißzeit bei-
gewohnt habe.5
IIa 1605, IIb 1696, III 1694. M. XV, 892. Prot. I7V, 678 bis 680,
70 bis 704, VI, 305, 3041. D. 240.
1. Die vorher ersolgte Anerkennung hat nur die Bedeutung eines
Beweismittels; ebenso die Anerkennung in nicht öffentlicher Urkunde.
Anerkennung nach dem Tode des Kindes noch wirksam (für § 1715)
2E. R. 58338. Die Anerkennung ist für das Kind wirksam, auch wenn
sie nicht zur Kenntnis des Kindes kommt. Gl. Utl.
2. im Sinne der ZPO. 8 415. BVgl. 8 1720 M. 4, § 128 A. 3.
Offentliche Beglaubigung genügt nicht, § 129 A. 5. Zuständigkeit Amts-
g# Notar; außerdem Standesbeamter, wenn die Anerkennung bei der
nzeige der Geburt des Kindes oder bei der Eheschließung der Eltern
erfolgt, FGG. 8 1677. Landesrechtlich kann die Zuständigkeit noch anderen
Behörden oder Beamten übertragen werden, FG#. § 191. Dies ist
geschehen: Pr. a. 70 der Standesbeamte, der die Geburt oder die
Eheschließung beurkundet, auch wenn die Anerkennung später erfolgt;