Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

1080 Viertes Buch. Familienrecht. 
B. u. Ba. haben es bei FGWG. § 167" gelassen; für B. s. VormO. v. 
19. 1. 00 8§§ 9°, 51; S. wie Preußen Ges v. 15. 6ö. O0d. §8 44: W. wie 
Preußen a. 267; H. ebenso a. 119; M.Sch. 8§222 und M. St. § 220 
neben F#. 8 1677 noch die Behörden. denen die Verrichtungen des 
VSG. s oder des Nachlaßgerichts obliegen; S. W. AG. FGG. Art. 9 (Standes- 
beamte): S.M. a. 23 81; S.K.G. a. 45; A. a. 61; Sch.S. a. 52: 
O. 919; Sch. R. 8 153; R.u. L. AG. FGG. '89 Standesbeamte): Wa. 
a. 34; I. 8 38: Lii. 8 119; IIb. FGG. 8 12. Diese alle wie Preußen: 
E.L. wie Pr. AG.FGG. 8 40. 
3. gleichgültig, ob dem Kinde, der Mutter, dem Vormunde, dem 
VG. gegenüber oder einseitig. Anerkennung ist die rechtsgeschäftliche 
Kundgabe des Willens, daß das Kind als von dem Anerkennenden 
abstammend gelten solle, 7# Bay. 10“7; einseitiges nicht empfangsbedürf- 
tiges Rechtsgeschäft, . R. 58 303. Anfechtung wegen Irrtums 8§§ 119 f., 
E. R. 58 346, wegen arglistiger Täuschung § 123. Aber eine solche liegt 
nicht schon vor, wenn die Mutter wahrheitswidrig den Umgang auch 
mit anderen Männern leugnet, Z. R. 58 3/. Anerkennung durch einen in der 
Geschäftsfähigkeit Beschränkten bedarf der Einwilligung des gesetzl. Ver- 
treters, aber der Standesbeamte darf die Beurkundung der Erklärung 
nicht ablehnen, wenn die Einwilligung auch noch nicht vorliegt, &. JG. 
2168, Bay. 25/1P“. Wird mit der Anerkennung ein Anerkenntnis der 
Unterhaltspflicht verbunden, so liegt ein Schuldanerkenntnis nach § 781 
vor; letzteres für sich bedarf der öffentlichen Form nicht; Schriktlichten 
genügt. — Randvermerk bei der Geburtsurkunde s. Pt.— 88 25, 
Bel. d. BR. 25. 3. 99, 8 14. Antragrecht des Notars FGG. 8 71. 
4. einer jpãteren Vaterschaftsklage gegenüber. 
5. Folge der Anerkennung ist der Verlust der Einrede der mehreren 
Beihälter; sie begründet nicht die Vaterschaft, E. R. 58 54, sie hindert 
den Anerkennenden nicht, die Beiwohnung überhaupt zu bestreiten oder 
die offenbare Unmöglichkeit nach § 17171 einzuwenden. Anderseits 
wird die Anerkennung nicht dadurch ausgeschlossen, daß früher bereits 
die Vaterschaft eines anderen festgestellt wurde oder daß ein anderer 
das Rind vorher anerkennt hat; in einem solchen Falle entscheider 
nicht die Zeit der Anerkennung und nicht die frühere Eintragung in 
das Geburtsregister. Die neue Anerkennung wird dort auch eingetragen 
. Bay. 1047. 
Siebenter Titel. 
Legitimation unehelicher Kinder." 
* Unehel. Kinder können infolge Legitimation durch nachfolgende 
Ehe oder durch GEhelichkeitserklärung die rechtl. Stellung ehel. Kinder. 
erlangen. Erstere tritt kraft Gesetzes mit der Eheschließung der Eltern 
ein, letztere erfolgt durch einen auf Antrag des Vaters ergehenden Akt 
der Staatsgewalt. Die Folgen für die Stellung des Kindes sind bei 
beiden nicht gleich (§s 1# #9 im Vergleich zu § 17371. Vermerk im Ge- 
burtsregister s. PStG. § 26 u. E. FG. 8 ½¼. Internat. Privatrecht n. 22 
libergangsvorschr a. 9 l'r. a. 71 Rhein. Recht: B. AG. a. 105, 1|11.
	        
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